Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 362/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1.

ein Verfahren durchzuführen zur Bestimmung, ob ein Stoff ein Inhibitor oder Aktivator eines Proteins ist, dessen Vorkommen in einer Zelle als Reaktion eine Änderung in einer phänotypischen Eigenschaft hervorruft, die nicht die Menge des Proteins in der Zelle per se ist, wobei man

a) eine erste Zelllinie bereitstellt, die das Protein überproduziert und die phänotypische Reaktion auf das Protein zeigt;

b) eine zweite Zelllinie bereitstellt, die das Protein in geringerer Menge als die erste Zelllinie produziert oder die das Protein überhaupt nicht produziert und die die phänotypische Reaktion auf das Protein in geringerem Ausmaß oder überhaupt nicht zeigt;

c) die erste und die zweite Zelllinie mit dem Stoff inkubiert, und

d) die phänotypische Reaktion der ersten Zelllinie auf den Stoff mit der phänotypischen Reaktion der zweiten Zelllinie auf den Stoff vergleicht.

2.

eine Zelllinie, die ein ausgewähltes Protein überproduziert, in einem Verfahren wie unter I.1. definiert zu verwenden.

3.

ein Testkit herzustellen, zu gebrauchen oder zu besitzen, um damit eines der unter I.1. definierten Verfahren durchzuführen, und das eine erste Zelllinie enthält, die ein Protein überproduziert und eine phänotypische Reaktion unter Änderung der phänotypischen Eigenschaften darauf zeigt.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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