Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 395/02

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, er-satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Vorrichtungen zur Befestigung eines Stützelementes an einem Drahtgitter eines Sitzes, mit Klemmnuten, in denen jeweils zumindest ein Draht des Drahtgitters verrastet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,

wobei eine einzelne Klemmnut durch eine parallel zu de-ren Längsrichtung verlaufende, vom Boden der Klemmnut aufragende elastische Zunge in zwei Schächte unterteilt ist, die jeweils einen der Drähte aufnehmen, wobei die Drähte in der Klemmnut nebeneinander liegen und die lichte Weite der Öffnung der Klemmnut kleiner ist als die Summe der Durchmesser der beiden Drähte;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen sei dem 1. April 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsemp-fänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 2002 begangenen Handlun-gen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Eu-ropäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zuge-lassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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