Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 16/03

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € -ersatzweise Ordnungshaft- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart „anbieten„ nur die Beklagte zu 1. betrifft, die folgende Merkmale aufweisen:

(1) Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeich-nungsgerät.

(2) Der Flüssigkeitsbehälter

(a) ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Flüssigkeit zu enthalten,

(b) ist an einem Halter abnehmbar montagefähig,

(aa) der Halter hat den Tintenstrahlkopf,

(c) weist einen Hauptkörper zum Aufbewahren einer Flüssigkeit auf,

(d) weist eine Zuführungsöffnung zum Zuführen der Flüssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,

(aa) die Zuführungsöffnung ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Behälter im Betrieb bildet,

(e) weist einen ersten Eingriffsabschnitt auf,

(f) weist ein Stützelement auf.

(3) Der erste Eingriffsabschnitt

(a) ist an einer ersten Seite des Hauptkörpers vorgesehen,

(b) ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt, um den Flüssigkeitsbehälter während der Montage drehbar zu halten.

(4) Das Stützelement

(a) ist durch den Flüssigkeitsbehälter elastisch gestützt,

(b) erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptkörpers), die zu der ersten Seite (des Hauptkörpers) entgegengesetzt ist,

(c) hat einen zweiten Eingriffsabschnitt an einer Außenseite von sich, die von der zweiten Seite des Hauptkörpers weggewandt ist,

(d) ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptkörpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptkörpers) hin in der Lage.

(5) Der zweite Eingriffsabschnitt ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangt.

(6) Die Zuführungsöffnung ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt angeordnet.

(7) Das Stützelement erstreckt sich von der Nachbarschaft eines Bodenabschnittes des Hauptkörpers einstückig nach oben und ist um die Nachbarschaft herum elastisch beweglich.

(8) Der zweite Eingriffsabschnitt ist zwischen der Nachbarschaft und einem Betätigungsabschnitt angeordnet, der an einem freien Ende des elastischen Stützelements vorgesehen ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotsdaten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 06.12.2002 zu machen sind, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.11.1998 bis 06.12.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen und / oder Tintenbehälter nach Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 2.000.000 € festgesetzt.


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