Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 288/03

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichte Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 20.11.2003

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.6.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf -52 C 17305/02- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.


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