Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2b O 243/02
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfer-tigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer Amtspflichtverletzung im Rahmen des Widerrufes der ihm erteilten Genehmigung zur Methadon-Substitutionsbehandlung in Anspruch.
3Der Kläger ist als hausärztlicher Internist in Oberhausen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Oktober 1992 erhielt er von der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen nach Ziffer 2.8 der NUB-Richtlinen alter Fassung.
4Am 10. Januar 2000 ließ der Kläger eine seiner Patientinnen eine Erklärung unterzeichnen, wonach diese eine zusätzliche private monatliche Zahlung in Höhe von 150,- DM zu erbringen hatte, wenn sie Methadon weiterhin im Wege der sogenannten Take-Home-Vergabeform einnehmen wollte. Patienten, die Methadon auf diese Weise erhalten, dürfen Methadon für einen Zeitraum von maximal sechs Tagen mit nach Hause nehmen und sind nicht gezwungen täglich die Praxis zur Entgegennahme der Methadongabe aufzusuchen. Die Patientin unterzeichnete eine entsprechende Einziehungsermächtigung. In den Monaten Januar bis März 2000 wurden jeweils 150,- DM von ihrem Konto abgebucht.
5Mit Schreiben vom 12. sowie 14. Januar 2000 bat die Beklagte den Kläger um Aufklärung darüber, warum er von Substitutionspatienten, die die Take-home-Vergabeform gewählt haben, eine private Zusatzleistung in Höhe von 150,- DM pro Monat erbitte (Anlagen B 3 und 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. April 2003, Bl. 76, 77 GA). Mit Schreiben vom 31. Januar 2000 wies die Beklagte den Kläger ausdrücklich daraufhin, dass die Methadon-Substitution eine kassenärztliche Vertragsleistung sei. Sei führte weiter aus, die Abrechnung dieser Substitutionsform als individuelle Gesundheitsleistung (sogenannte IGEL-Leistung) stelle einen Verstoss gegen die vertragsärztlichen Pflichten dar (Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 22. April 2003, Bl. 78 GA).
6Durch Bescheid vom 19. Juni 2000 widerrief die Beklagte gegenüber dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen nach Ziffer 2.8 der NUB-Richtlinien. Die Beklagte führte aus, der NUB-Beratungskommission sei im Januar 2000 bekannt geworden, der Kläger habe von "den Patienten, die die Take-Home-Vergabeform gewählt haben, die also das Methadon für max. 6 Tage mit nach Haus nehmen dürfen, eine private Zuzahlung von 150 DM pro Monat" verlangt. Die Abrechnung der Take-Home-Vergabe als individuelle Gesundheitsleistung (IGEL-Leistung) verstoße aber gegen die vertragsärztlichen Pflichten. Obwohl dem Kläger die Rechtslage bereits Anfang des Jahres 2000 deutlich gemacht worden sei, habe er es nicht unterlassen, von seinen Patienten die entsprechenden Beträge einzuziehen. Zudem sei zumindest eine Patientin genötigt worden, einen Einzugsermächtigungsvertrag zu unterzeichnen. Auf dieser Grundlage seien in den Monaten Januar bis März 2000 jeweils 150,- DM eingezogen worden und damit die Opiatabhängigkeit der Patientin ausgenutzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 13 ff. d. A.).
7Dem von dem Kläger gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung zu, so dass er ab dem 20. Juni 2000 keine Methadon-Substitutionsbehandlung bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen durchführen durfte.
8In einem Schreiben an die Beklagte ohne Datum teilte der Kläger dieser mit, er übersende zwei weitere Verträge von hiesigen Kollegen, mit denen er gemeinsam die Take-Home-Vereinbarung für das 1. Quartal 2000 in die Tat umgesetzt habe (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 22. April 2003, Bl. 79 GA).
9Mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung im Bescheid vom 19. Juni 2000 den vom Kläger eingelegten Widerspruch gegen den Widerrufsbescheid zurück.
10Mit einem am 10. Oktober 2001 verkündeten Urteil hob das Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2000 auf (Aktenzeichen S 17 KA 271/00). Das Gericht führte aus, es sei bereits zweifelhaft, ob der Widerruf der Genehmigung zur Methadon-Substitution überhaupt zulässig sei, weil eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich sei. Jedenfalls beruhe der Widerruf der Genehmigung aber auf einer fehlerhaften Ermessensausübung. Es sei unverhältnismäßig, so die Kammer, den Widerruf der Genehmigung darauf zu stützen, dass der Kläger bei einer einzigen Patientin während eines Zeitraumes von drei Monaten Beträge für die privatärztliche Liquidation einbehalten habe. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass der Kläger die einbehaltenen Beträge nach Klärung der Rechtslage zurückgezahlt habe. Dieser Sachverhalt wäre der Beklagten jedenfalls dann bekannt gewesen, wenn sie den Kläger rechtsstaatlichen Grundsätzen folgend, angehört hätte.
11Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dem Widerruf der ihm erteilten Genehmigung ihre Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln schuldhaft verletzt, indem sie eine willkürliche Entscheidung getroffen habe, die das Ziel gehabt habe, ihn, den Kläger, zu strafen. Es liege darüber hinaus ein offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes vor, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus dränge sich die Unverhältnismäßigkeit des Widerrufes angesichts des einmaligen Verstoßes gegen die NUB-Richtlinien geradezu auf.
12Der Kläger behauptet insoweit, die Take-Home-Vergabe nur gegenüber einer Patientin durchgeführt zu haben. Den insoweit eingezogenen Betrag in Höhe von 450,- DM habe er Ende April an diese zurückgezahlt.
13Der Kläger beantragt,
141.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 199.383,38 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
152.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aus dem Widerruf der Genehmigung der Methadon-Substitutionsbehandlung durch den Bescheid vom 19. Juni 2000 herrühre.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie hafte nicht wegen einer Amtspflichtverletzung, weil sie jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe. Bei der Abfassung des Bescheides habe sie, die Beklagte, sich lediglich hinsichtlich der gewählten Formulierung "vergriffen". Es handele sich nicht um den Widerruf einer Genehmigung, sondern vielmehr um die Aufhebung der Genehmigung für die Zukunft gemäß § 48 Abs. 1 SGB X, die wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geboten gewesen sei.
19Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe vorsätzlich gegen seine Pflichten als Vertragsarzt verstoßen, als er nach Kenntnis der Rechtslage über die Unzulässigkeit der Rechtslage weiterhin die Methadonvergabe als IGEL-Leistung abgerechnet habe. Angesichts der Anforderungen die an einen Arzt zu stellen seien, der mit der sehr sensiblen Materie der Behandlung opiatabhängiger Patienten befaßt sei, sei der Widerruf der Genehmigung eine auf vernünftigen Überlegungen basierende Entscheidung gewesen.
20Die Beklagte behauptet, der Kläger habe mit mehreren Patienten, die die Take-Home-Vergabeform gewählt hatten, Vereinbarungen über eine private Zusatzleistung von monatlich 150,- DM für diese Vergabeform getroffen. Dies habe sich in einem am 27. Juni 2000 mit Mitgliedern der NUB-Beratungskommision geführten Gespräches ergeben. Der Kläger habe jedenfalls die Annahme der Beklagten, er habe sich von mehreren Patienten die Take-Home-Vergabe als IGEL-Leistung honorieren lassen, nicht widerlegt, sondern diese vielmehr bestätigt. Es habe sich in dem Gespräch weiter herausgestellt, dass der Kläger die eingezogenen Gelder zu diesem Zeitpunkt noch nicht an seine Patienten zurückgezahlt habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Die Akten S 17 KA 271/00, Sozialgericht Düsseldorf lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
25Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz für die ihm infolge der Entziehung der Erlaubnis zur Behandlung von Substitutionspatienten entstandenen Schäden aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
26Die Beklagte hat die ihr obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, als sie durch Bescheid vom 19. Juni 2000 gegenüber dem Kläger die Genehmigung zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen nach Ziffer 2.8 der NUB-Richtlinien widerrief.
27Die Beklagte handelte als Körperschaft des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit gemäß § 77 SGB V, als sie den BEScheid vom 19. Juni 2000 erließ.
28Die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten am 19. Juni 2000 erlassenen Bescheides steht mit Bindung für den Amtshaftungsprozess fest, nachdem das Sozialgericht Düsseldorf mit dem am 10. Oktober 2001 verkündeten Urteil den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2000 aufgehoben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, wird die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes für das Verfahren über den Schadensersatzanspruch wegen der Fehlerhaftigkeit dieses Verwaltungsaktes mit Bindungswirkung durch die verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Vorentscheidungen festgestellt (BGH, NJW 1994, 3158; BGH, NJW 1998, 2738).
29Die Beklagte verstieß schuldhaft gegen die ihr obliegenden Amtspflichten, als sie gegenüber dem Kläger die ihm erteilte Erlaubnis zur Substitutionsbehandlung widerrief.
30Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab, der im Rahmen des § 839 BGB Anwendung findet, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen eines amtspflichtsgemäßen Verhaltens sind dabei am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat er die Gesetz- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektiver Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der Mißbillung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH, NJW 1998, 2738 m. w. N.).
31Unter Zugrundelegung dieser Massstäbe ist den Amtsträgern der Beklagten ein fahrlässiges Verhalten im Zusammenhang mit dem Widerruf der gegenüber dem Beklagten erteilten Genehmigung zur Substitutionsbehandlung vorzuwerfen.
32Dabei kann zunächst dahinstehen, ob der Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf schon daher zu machen ist, weil der Widerruf der Genehmigung zur Methadon-Substitution ohne Rechtsgrundlage ausgesprochen wurde und die Beklagte damit gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes verstieß. Gemäß § 47 Abs. 1 SGB X darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nur dann widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt zugelassen wurde. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil in dem Bescheid vom 13. Oktober 1992, mit dem dem Beklagten die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung erteilt wurde, ein Widerruf nicht vorbehalten wurde und auch die NUB-Richtlinien einen Widerruf der Genehmigung nicht vorsehen. Wie das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, ist aber jedenfalls ein Widerruf der Genehmigung in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Entziehung der Zulassung eines Vertragsarztes in Erwägung zu ziehen. Damit kann die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, sie sei zum Widerruf der Genehmigung ermächtigt, jedenfalls als rechtlich vertretbar angesehen werden.
33Der Beklagten ist allerdings vorzuwerfen, dass sie das ihr im Rahmen des § 47 SGB X eingeräumte Ermessen (vgl. dazu von Wulffen-Wiesner, SGB X, 4. Aufl., 2001, § 47 Rdnr. 11 ff.) in schuldhafter Weise nicht pflichtgemäß ausübte.
34Die Beklagte verletzte einerseits fahrlässig die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht, den der Ermessensentscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt vollständig aufzuklären (vgl. hierzu grundsätzlich BGH, WM 1963, 383 (386)). Sie überschritt andererseits schuldhaft die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens, weil die Entscheidung, dem Kläger die Genehmigung zur Methadonbehandlung zu entziehen, grob unverhältnismäßig war.
35Der Bescheid vom 19. Juni 2000 geht ersichtlich davon aus, dass der Kläger in einer Mehrzahl von Fällen die Take-Home-Vergabe von Methadon als IGEL-Leistung abrechnete und insoweit mehrfach gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstieß. So wird in dem Schreiben formuliert, der Kläger habe "von den Patienten, die die Take-Home-Vergabeform gewählt haben, eine private Zuzahlung von 150 DM pro Monat" verlangt. Es heißt dort weiter: "Obwohl Ihnen die Rechtslage bereits Anfang 2000 deutlich gemachte wurde, haben sie es nicht unterlassen, von den Patienten die Beträge einzuziehen." Die Beklagte führt schließlich aus: "Eine ihre Rechtsposition weniger beeinträchtigende Entscheidung war wegen der Dauer der Verstöße sowie der erheblichen Folgen für die von Ihnen im Rahmen der Methadon-Substitutionsbehandlung betreuten Patienten nicht möglich."
36Nach dem wechselseitigen Parteivorbringen ist indes davon auszugehen, dass der Kläger nur eine Patientin, Frau Bianca Gawor, eine Einziehungsermächtigung unterschreiben ließ und in den Monaten Januar, Februar und März von ihr jeweils 150,- DM einzog.
37Die Patientin Gawor ist zunächst der einzige in dem Bescheid vom 19. Juni 2000 namentlich genannte Fall, in dem der Kläger die Take-Home-Vergabe als IGEL-Leistung abrechnete. Die Beklagte trug auch im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht vor, in welchen anderen Fällen der Kläger Patienten entsprechende Vereinbarungen hat unterzeichnen lassen. Soweit die Beklagte für ihre Behauptung, der Kläger habe entsprechende Vereinbarungen mit mehreren Patienten getroffen, anführt, dies habe sich in einem Gespräch ergeben, welches der Kläger am 27. Juni 2000 mit Mitgliedern der NUB-Beratungskommission führte, ist hierzu folgendes auszuführen: Die Beklagte hat auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2003 jedenfalls nicht erklärt, dass der Kläger in dem Gespräch vor der NUB-Beratungskommission selber bekundet habe, mit mehreren Patienten entsprechende Take-Home Vereinbarungen getroffen zu haben. Sie hat vielmehr vorgetragen, in dem Gespräch sei seitens der Beklagten immer von mehreren Fällen die Rede gewesen, ohne dass der Kläger diesen Eindruck widerlegt habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten oblag es dem Kläger allerdings nicht, einen etwa in dem Gespräch am 27. Juni 2000 von dieser geäußerten Eindruck zu widerlegen. Dies ergibt sich schon darauf, dass das Gespräch am 27. Juni 2000 nicht mit den für den Widerruf der Genehmigung gegenüber dem Kläger verantwortlichen Vertretern der Beklagten, sondern mit der NUB-Beratungskommission geführt wurde. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Tischvorlage handelte es sich zudem um ein "Beratungsgespräch". Der Kläger war somit nicht gehalten, in diesem Gespräch einem etwa von Mitgliedern der NUB-Beratungskommision geäußerten Eindruck, er habe in mehreren Fällen die Take-Home-Vergabe praktiziert, zu widerlegen. Überdies ist der Vortrag der Beklagten insoweit unsubstantiiert, als sie auch auf Nachfrage nicht präzisiert hat, in welcher Weise sie in dem Gespräch den Eindruck wiedergeben haben will, von mehreren Fällen ausgegangen zu sein, in denen der Kläger gegen seine Pflichten verstossen hat.
38Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich aus dem von ihr vorgelegten Schreiben des Klägers ohne Datum (Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 22. April 2003, Bl. 79 GA) nicht folgern, dass der Kläger entsprechende Vereinbarungen mit mehreren Patienten traf. Soweit der Kläger ausführt, er überreiche Verträge von hiesigen Kollegen, mit denen er gemeinsam die "Take-Home-Vereinbarung für das 1. Quartal 2000 in die Tat umgesetzt" habe, läßt dies nicht zwingend den Rückschluss darauf zu, der Kläger habe mit mehr als einer Patientin entsprechende Vereinbarungen geschlossen. Überdies ging der Beklagten das Schreiben des Klägers unstreitig erst nach dem Widerruf der Genehmigung zu, so dass die daraus gewonnenen Informationen jedenfalls nicht Grundlage des Bescheides vom Juni 2000 gewesen sein können.
39Damit ging die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, als sie gegenüber dem Kläger die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung widerrief. Angesichts des Umstandes, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte ausweislich der Schreibens vom 12. und 14. Januar 2001 erstmals den Verdacht hegte, der Kläger verstosse gegen seine Vertragspflichten und dem Erlass des Widerrufes der Genehmigung im Juni 2000 bzw. dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 31. Oktober 2000 liegenden Zeitraumes von mehreren Monaten hätte es der Beklagten oblegen, den dem Widerruf der Genehmigung zugrundeliegenden Sachverhalt zutreffend zu ermitteln und den Kläger insbesondere zuvor anzuhören.
40Auf der Grundlage des Sachverhalt, den die Beklagte richtigerweise ihrer Ermessensentscheidung hätte zugrundelegen müssen, ist die Entscheidung indes ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens schuldhaft überschritt. Der Widerruf der dem Beklagten erteilten Genehmigung zur Substitutionsbehandlung war aus Sicht des Gerichts grob unverhältnismäßig. Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung war damit nicht aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung durch die Bediensteten der Beklagten gewonnen worden.
41Grundlage des Widerrufs der Genehmigung ist ein einmaliger Verstoß des Klägers gegen die NUB-Richtlinien, der zudem zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr andauerte. Der Kläger hatte sich lediglich in einem Fall eine Einziehungsermächtigung durch eine Patientin unterzeichnen lassen und von dieser für einen Zeitraum von drei Monaten insgesamt 450,- DM eingezogen. Es handelte sich damit wie das Sozialgericht Düsseldorf zu Recht ausführt, weder um einen wiederholten Verstoss gegen vertragsärztliche Pflichten noch um einen länger andauernden Verstoss, der zudem zum Zeitpunkt des Widerrufes mehr als zwei Monate zurücklag.
42Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe Frau Gawor genötigt, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen, ist dazu folgendes auszuführen: Wie sich aus dem auch vom Kläger vorgelegten Formular ergibt, hat der Kläger Frau Gawor vor die Alternative gestellt, die Take-Home-Vergabeform gegen eine entsprechende Zuzahlung weiter zu praktizieren oder sich das Methadon in der Praxis ohne zusätzliche Zahlungen auszahlen zu lassen. Die Patientin hatte überdies auch die Möglichkeit, sich an einen anderen die Take-Home-Vergabe praktizierenden Arzt zu wenden.
43Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die entsprechende Vereinbarung mit der Patientin xxx nicht etwa aus rein persönlichem Gewinnstreben traf. Dem Kläger ging es vielmehr darum, die Situation der die Methadonsubstition durchführenden Ärzte insgesamt zu verbessern. Wie die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 31. Januar 2000 an den Kläger ausführte, besteht bei der Take-Home-Vergabe von Methadon ein Mißverhältnis zwischen dem Praxisaufwand auf der einen Seite und der abrechenbaren Leistung auf der anderen Seite. Der Kläger hatte sich daher mit anderen Kollegen zusammengeschlossen, um die aus seiner Sicht bestehenden Ungerechtigkeiten der Abrechnungssituation zu verändern.
44Soweit die Beklagte geltend macht, der Widerruf der Genehmigung sei von nachrangiger Bedeutung gewesen, weil der Kläger seine Zulassung behalten habe und weiterhin vertragsärztliche Tätigkeiten auszuüben vermochte, steht dies den Verschuldensvorwurf nicht zu entkräften. Unstreitig bildete die Tätigkeit der Methadon-Substitionsbehandlung einen Schwerpunkt der klägerischen Praxis. Zudem ist die Beklagte gehalten, jede Entscheidung sorgfältig und unter Abwägung aller Aspekte zu treffen.
45Das Gericht hat ein im Einvernehmen mit den Parteien ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen, weil die Höhe des Anspruches noch der weiteren Aufklärung bedarf.
46Die Kostenentscheidung war dem Endurteil vorzubehalten.
47(Strupp-Müller)
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