Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 36 O 101/02

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003

für R e c h t erkannt:

I.

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. Juni 2002 mit nachfolgendem Wortlaut:

a)

TOP 3

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dr. Q, Herrn N und Herrn F für das Geschäftsjahr 2001 zu erteilen. Die Vorstandsmitglieder G1 und G2 werden nicht entlastet.

b)

TOP 4

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Herren F3, Q1, C1 und C2 werden entlastet, die Herren Dr. E. E2 und E3 werden nicht entlastet.

c)

TOP 7

a)

Der Vorstand wird gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 27.12.2003 eigene Aktien zu erwerben, die einem Anteil von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von 14.060.526,70 Euro, also 1.406,052,67 Euro, entsprechen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Der von der Gesellschaft zu zahlende Gegenwert der Aktien darf den durchschnittlichen in einer Eröffnungsnotiz ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Notenfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der jeweils vorangegangenen drei Handelstagen nicht mehr als 10 % unter- bzw. überschreiten.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als ganz oder teilweise über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der aktionäre wird insoweit ausgeschlossen. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft von Euro 14.060.526,70, also Euro 1.406.052,76. Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Durchschnittswert des Einheitskurses der Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor der Veräußerung der Aktien.

d)

TOP 8

a)

(1)

Zustimmung zum Vertrag der Gesellschaft vom 01.02.2002, mit dem die Gesellschaft ihre 100 % W GmbH an deren Geschäftsführer zum Preis von Euro 150.000,-- mit Wirkung zum 01.03.2002 veräußerte, unter Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

(2)

Zustimmung zum Business Combination Agreement vom 25.04.2002 zwischen der Gesellschaft und der X3 AG ("X3"). Gemäß Business Cobination Agreement beabsichtigt die Gesellschaft alle ihre Anteile an der T GmbH (SB) im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die X3 einzubringen und dafür 4.457.796 neue Stückaktien der X3 (das entspricht 50,1 % der aktien der X3) zum Ausgabepreis von Euro 1,20 zu erwerben - vorbehaltlich des Beschlusses der Sachkapitalerhöhung durch die Hauptversammlung der X3. Der Wert der SB wurde entsprechend gutachterlich festgestellt. Die Einbringung erfolgt erst am Tage der Anmeldung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung der X3 zur Eintragung in das Handelsregister (Stichtag). Bis dahin stehen Gewinne und Verluste der SB der Gesellschaft zu; danach der X3. Im gleichen Vertrag hat sich die Gesellschaft auch verpflichtet, den Geschäftsbereich Derivatehandel der X4 GmbH an X3 zu veräußern, wobei die Gesellschaft weiterhin Sicherheiten für die Geschäftsbereiche in Höhe von insgesamt Euro 5 Mio. für bis zu 2 Jahre stellen wird gegen eine 50 % Beteiligung am Gewinn des Derivatehandels während dieser Zeit. Die Gewinnbeteiligung reduziert sich jedoch in dem Maße, wie X3 diese Sicherheiten ablöst. X3 und die Gesellschaft haben außerdem vereinbart, dass die Gesellschaft X3 ein Darlehen in Höhe von Euro 750.000,-- gewährt, das spätestens am 30.06.2002 zurückzuzahlen ist, und dass X3 ihre Handelsaktivitäten auf der Basis eines noch abzuschließenden Mietvertrages in die Räume der Gesellschaft in G verlegen wird. Zusätzlich zu gegenseitigen Gewährleistungsgarantien stellt die Gesellschaft X3 von Steuernachforderungen frei für Geschäftsvorgänge der SB vor dem Stichtag; X3 steltl die Gesellschaft frei von Ansprüchen, die nach dem Stichtag entstehen, und hat sich verpflichtet, die neuen Stückaktien unverzüglich nach deren Entstehung zum Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zuzulassen.

Die Parteien beabsichtigen mit dem Business Combination Agreement die gemeinsame Fortführung des Geschäftsbetriebs der SB - und der X3 - unter dem Dach der X3 mit dem Ziel der Verschmelzung der SB auf die X3. Sollte die mit dem Business Combination Agreement angestrebte Zielstruktur nicht bis zum 30.06.2003 erreicht werden können, so kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.

Die Parteien haben im Business Combination Agreement aber bereits vereinbart, dass auch im Fall die Geschäftsbetriebe der X3 und SB zusammengeführt werden sollen und zwar dann in der SB. In dem Fall würde die Einbringung der SB rückgängig gemacht und X3 würde ihren gesamten Geschäftsbetrieb inkl. Derivatehandel in die SB einbringen gegen Gewährung eines Geschäftsanteils von 49,9 % an der SB; die Gesellschaft hielte im Falle der übrigen 50,1 % an der SB. Aufgrund von Vereinbarungen mit bestimmten Aktionären der X3 hat die Gesellschaft sich bereits Stimmrechte an mehr als 50 % der derzeit ausstehenden Aktien der X3 gesichert und sich zusammen mit diesen Aktionären verpflichtet, auf der Hauptversammlung der X3 für die Umsetzung der Business Combination Agreemet zu stimmen. Weiterhin haben sich diese Aktionäre der X3 verpflichtet, im Rahmen der Sachkapitalerhöhung der X3 ihre Bezugsrechte nicht auszuüben. aufgrund der ihr zustehenden Stimmrechte beabsichtigt die Gesellschaft, auf der Hauptversammlung der X3 die von ihr vorgeschlagenen Kanditaten in den Aufsichtsrat der X3 zu wählen. Das Business Combination Agreement wurde ohne Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft abgeschlossen.

(3)

Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von 75,9 % der Anteile an der F2 GmbH zum Preis von mindestens Euro 300.000,--.

(4)

Zustimmung zum beabsichtigten Verkauf von bis zu 74,9 % der Anteile an der X4 GmbH.

(5)

Zustimmung zur Beteiligung an einer Servicegesellschaft mit max. Euro 250.000,-- Kapital, die u.a. die bankbezogenen Hilfsgeschäfte (z.B. Compliance, Controlling, Rechnungswesen, IT) übernimmt, die bisher die Gesellschaft an ihre Tochtergesellschaften erbrachte, sowie zur Veräußerung dieses Geschäftsbereichs Hilfsgeschäfte an diese Servicegesellschaft zum Marktpreis mit Übergang der dazugehörigen Mitarbeiter; an dieser Servicegesellschaft beabsichtigt die Gesellschaft, weniger als 50 % der Anteile zu halten und Dritte zu beteiligen, u.a. das Management der Servicegesellschaft.

(6)

Zustimmung zur Gründung einer Beteiligungsgesellschaft zur Beteiligung an jungen Unternehmen, deren einzige Gesellschafterin zunächst die Gesellschaft ist, an der sich jedoch Andere beteiligen sollen. Die Gesellschaft beabsichtigt, die Beteiligungsgesellschaft mit einem Investitionskapital von mehr als 50 % der liquiden Mittel der Gesellschaft auszustatten, mindestens aber Euro 15 Mio. Der Vorstand der Gesellschaft wird zugleich Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft werden und den Einfluss der Gesellschaft in dieser sichern. Die Beteiligungsgesellschaft wird nicht branchenorientiert, sondern ergebnisorientiert investieren, wobei eine Rendite von mindestens 15 % p.a. angestrebt werden soll. Die Beteiligungsgesellschaft beabsichtigt, eine erfahrene Venture Capital-Managementgesellschaft mit der Auswahl und Betreuung ihrer Beteiligungen zu beauftragen gegen eine branchenübliche und angemessene Managementgebühr in Höhe von max. 2,5 % p.a. des jeweils verwalteten Portfoliovolumens und einer Beteiligung von bis zu 20 % am Nettogewinn nach Rückzahlung des Kapitals der Gesellschafter plus einer Vorzugsrendite von 10 % p.a.. Die Auswahl und Überwachung der Managementgesellschaft obliegt der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den o.a. Geschäftsführungsmaßnahmen und Verträgen zuzustimmen.

e)

TOP 8 b)

Der Vorstand wird ermächtigt nach seiner Wahl die Zulassung der Aktien der Gesellschaft an allen Börsenplätzen oder an dem Börsenplatz zu widerrufen, den der Vorstand für sinnvoll hält, bzw. die Teilnahme am SMAX zu kündigen und die dazu erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen,

werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

Die Klage des Klägers zu 1. und des Klägers zu 3. werden abgewiesen.

II.

Die Nebeninterventionen sind unzulässig.

III.

Der Kläger zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten ebenso der Kläger zu 3..

Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. tragen ferner je 1/4 der Gerichtskosten.

Von den übrigen 2/4 der Gerichtkosten tragen der Kläger zu 2. und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 3. jeweils 1/3, im Übrigen trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte.

Die Kosten der Nebenintervention (im vorgenannten Ausspruch nicht enthalten) werden wie folgt verteilt:

Die Nebenintervenienten tragen jeweils 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten selbst. Die restlichen 1/3 trägt jeweils die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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