Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 195/03
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars Dr. A. zu der Urkundenrollen-Nummer 117/01 wird abgeändert.
In der Rechnung zu UR-Nr. 117/01 sind 145,72 zuviel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung zur Urkundenrollen-Nummer 117/01 wird auf 1.171,37 (= 2.291,- DM) festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Mit der Kostenrechnung vom 10.04.2001 bezüglich einer Grundschuldbestellung und der damit verbundenen auftragsgemäßen Anzeige der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch die Käufer an den Verkäufer sowie die Mitteilung der Zahlungsanweisung an die Gläubigerin hat der Notar Dr. A. gegen die Kostenschuldner eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nach einem Wert von 700.000,- DM mit 580,- DM erhoben. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf beanstandete anlässlich einer Kostenprüfung die Erhebung dieser Gebühr der Höhe nach mit der Begründung, die Gebühr könne nur nach einem Wert von 300.415,48 DM (30% des Nominalbetrages des Grundschuld in Höhe von 512.000,- ) mit 295,- DM angesetzt werden, da der Gebührenwert für diese Tätigkeiten mit 10 30% des Grundschuldbetrages anzunehmen sei.
4Der Notar änderte die Kostenrechnung nicht. Er ist der Ansicht, dass die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht nur für die Anzeige der Abtretung, sondern für die Treuhandtätigkeit im Zusammenhang mit der im Interesse des Verkäufers aufgenommenen Einschränkung der Zweckerklärung bei der Grundschuldbestellung entstehe.
5Mit Schreiben vom 27.03.2003 hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf den Notar angewiesen, gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
6Mit Schreiben vom 12.06.2003 hat der Notar die Überprüfung der Kostenrechnung gemäß § 156 Abs. 6 S. 1 KostO beantragt.
7II.
8Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts die Inrechnungstellung einer Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO der Höhe nach beanstandet. Dem Notar steht eine solche Gebühr lediglich nach einem Wert von 30% des Grundschuldbetrages zu.
9Die in Rede stehende Gebühr betrifft die auftragsgemäße Anzeige der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch die Käufer an den Verkäufer und die Mitteilung der Zahlungsanweisung an die Gläubigerin.
10Der Geschäftswert für die Betreuungsgebühr des § 147 Abs. 2 KostO richtet sich wegen § 141 KostO nach §§ 18 ff. KostO. Wenn wie hier die speziellen Wertbestimmungsvorschriften der §§ 39 42 KostO und § 46 KostO nicht eingreifen und der Geschäftswert auch sonst nicht feststeht, kommt grundsätzlich die Vorschrift des § 30 Abs. 1 KostO zur Anwendung. Danach ist der Geschäftswert unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen zu bestimmen. Im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO sind zunächst der Beziehungswert zu ermitteln und sodann hiervon ein bestimmter Vomhundertsatz als Geschäftswert zu nehmen, nicht jedoch mehr als der Beziehungswert selbst. Nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten kann im Einzelfall der Geschäftswert bis zu 100% des Bezugswertes betragen. Demnach ist im vorliegenden Fall als Bezugswert der Nominalbetrag des Grundschuldbetrages zugrunde zu legen, mithin ein Betrag von 512.000,- .
11Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.1992, 10 W 112/91) bestimmt sich der Geschäftswert der Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO für eine viel gewichtigere Betreuungsaktivität des Notars, nämlich die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis, nach einem Prozentsatz, der in der Regel 30% nicht übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine Erhöhung des Prozentsatzes gerechtfertigt sein sollte. Die Treuhandtätigkeit des Notars auch soweit sie seinem Vortrag zufolge im Zusammenhang mit der im Interesse des Verkäufers aufgenommenen Einschränkung der Zweckerklärung bei der Grundschuldbestellung gestanden haben soll , rechtfertigt keinen höheren Prozentsatz als die für die oben genannte Tätigkeit angesetzten 30%.
12Das von dem Notar vorgelegte Urteil des OLG Köln ändert an diesem Ergebnis nichts. Zu der hier entscheidenden Frage, ob der volle Wert zugrundegelegt wurde, verhält sich das Urteil nicht.
13Der Geschäftswert beträgt hier demnach 300.415,48 DM. und die Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO 295,- DM. Es ergibt sich somit eine Nettogesamtsumme von 1.975,- DM, welche zzgl. 16% Mehrwertsteuer von 316,- DM einen Rechnungsbetrag von 2.291,- DM (= 1.171,37 ) ausmacht.
14Die weitere Beschwerde war nicht gemäß § 156 Abs. 2 KostO zuzulassen, da nicht eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand.
15Wert für das Beschwerdeverfahren: 145,72
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