Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 104/01

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht x, den Richter am Landgericht x und die Richterin am Landgericht x

für Recht erkannt:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2001 (Az.: 4 O 70/00 Q) und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30. April 2001 (Az.: 4 O 70/00 Q) werden für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.100,-- DM vor läufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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