Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 13 O 55/02
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner
verurteilt, an den Kläger Euro 4.914, 25
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem
06. März 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40
% dem Kläger und zu 60 % den Beklagten
als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann jeweils in Form
der unwiderruflichen und unbefristeten
Bürgschaft einer grossen europäischen
Bank, Volksbank oder Sparkasse erbracht
werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend aus Anlass eines Vorfalles vom 15.11.2001 gegen 12 Uhr auf dem neben der Strasse "XXX " gelegenen Parkplatz der Firma XXX GmbH in Düsseldorf.
3Der Kläger befuhr zu dem genannten Zeitpunkt das Parkplatzgelände mit seinem PKW Mazda - amtliches Kennzeichen XXX - in Richtung der Grundstücksausfahrt.
4Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Lastzug Typ MAN - amtliches Kennzeichen XXX - ebenfalls das Parkplatzgelände in Richtung Grundstücksausfahrt.
5Aus Gründen, die zwischen den Parteien strittig sind, kam es zu einem Zusammenstoss dieser beiden Fahrzeuge.
6Der Kläger beziffert seinen Ersatzanspruch wie folgt:
71. Instandsetzungskosten des PKW unter Berücksichtigung der Teilvorsteuerabzugsberechtigung des Klägers gemäss Schadensgutachten XXX vom 19.11.2001 ( Anlagenband ): 5.216, 89 Euro
82. Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges laut Gutachten: 435, 60 Euro
93. Gutachterkosten laut Rechung XXX vom 19.11.2001: 421, 69 Euro
104. Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma XXX v. 05.12.2001: 2.120,84 Euro
115. Unfallbedingte Unkosten/Pauschale: 25,00 Euro
12Gesamt: 8.220, 02 Euro
13Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen und allein von dem Beklagten zu 2) verschuldet worden, zumal sein, des Klägers, Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles stillgestanden habe und der Lastzug frontal gegen die linke Seite seines PKW gefahren sei; zum einen sei den Beklagten eine Vorfahrtverletzung vorzuwerfen, zum anderen sei der Beklagte zu 2) entgegen einer auf der Strasse angebrachten Fahrbahnmarkierung vorwärts gefahren, obwohl dies nur in entgegengesetzter Richtung zulässig gewesen sei, am Eingang des Parkplatzgeländes stehe ein Schild, wonach dort die StVO gelte.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
16Kläger einen Geldbetrag i.H. von 8.220, 02 Euro nebst 5 %
17Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
18seit dem 06.03.2002 zu zahlen
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen
21Die Beklagten behaupten, der Kläger selbst habe den Unfall verursacht, der PKW des Klägers habe gerade nicht gestanden als der Unfall passierte, vielmehr habe der Kläger versucht, sich mit seinem Fahrzeug an dem bereits nach links hin eingeschwenkten Sattelzug "vorbeizudrängeln", um vor diesem die Ausfahrt zu erreichen, der Kläger sei hierbei mit der linken PKW-Seite an ihrem Fahrzeug vorbeigeschrammt; ein Vorfahrtsrecht gebe es auf Parkplätzen nicht.
22Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 17.05.2002 ( Bl. 31-32 dA ).
23Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtshilfevernehmungsprotokoll des Amtsgerichts XXX vom 17.10.2002 ( Bl. 46-48 dA ) und das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen XXX vom 28.11.2003 ( Bl. 68-86 dA ) Bezug genommen.
24Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach-und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist teilweise begründet.
27Der Kläger verlangt von den Beklagten zu Recht Schadenersatz in Höhe von 4.914, 25 Euro.
28Die - zunächst bestrittene - Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ersatzforderungen ist gegeben.
29Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, die urspünglichen Abtretungsvereinbarungen seien rückgängig gemacht worden, ausdrücklich nicht mehr entgegengetreten.
30Die Regeln des StVG sowie der StVO finden auf den vorliegenden Fall – jedenfalls mittelbar - Anwendung.
31Denn der Vorfall ereignete sich auf einem frei und für jedermann zugänglichen Parkplatzgelände ( vgl etwa OLG Düsseldorf DAR 2000, 175/176 ).
32Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die vom Kläger vorgetragenen Sachschäden beruht auf den §§ 18 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 StVG a.F.; 3 Nr. 1 und 2 PflVG, da dieser beim Betrieb des im Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeuges geschädigt worden ist.
33Aber auch der Kläger selbst haftet gemäss § 7 Abs. 1 StVG a.F., da der Schaden auch beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden ist.
34Den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. haben weder der Kläger, noch die Beklagten zu führen vermocht.
35Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz als solche sowie deren Umfang gemäss § 17 StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, ob und inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
36Für dass Mass der Verursachung in diesem Sinne kommt es darauf an, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, derartige Schäden herbeizuführen.
37Die Schadensverteilung bestimmt sich ausserdem danach, ob und ggf mit welchem Grad ein unfallursächlich gewordenes Verschulden der Fahrzeugführer festzustellen ist.
38Es erhält grundsätzlich derjenige keinen Ausgleich, dessen Verusachungsanteil und/oder Schuld an dem Unfall derart überwiegt, dass der Beitrag des anderen Beteiligten demgegenüber völlig zurücktritt.
39Dies würde nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ( vgl Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 17 StVG RN 16 mN ) voraussetzen, dass den einen Beteiligten lediglich die - ggf erhöhte - Betriebsgefahr des Fahrzeuges, den anderen aber ein - bezogen auf den Unfallverlauf - ganz erhebliches Verschulden belastet, davon ist vorliegend allerdings nicht auszugehen.
40Das Gericht kann im Rahmen der gemäss § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung nur solche Tatsachen zu Lasten einer Partei berücksichtigen, die als solche und hinsichtlich ihrer Unfallursächlichkeit unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen sind ( vgl wiederum Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 sowie BGH NJW 2000, 3069; OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 u.a. ).
41Die Beweislast für die ihn selbst entlastenden Umstände und die Tatsachen, die einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder aber eine die Betriebsgefahr des anderen erhöhende Tatsache darstellen würden, trägt derjenige, der sie geltend macht
42( vgl Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 ).
43Nicht nachgewiesene Umstände belasten den Halter nicht. Lässt sich zum Verschulden nichts feststellen, so darf dem Halter nur die Betriebsgefahr des Fahrzeuges zugerechnet werden. Bleibt der Unfallhergang als solcher ungeklärt, so ist die jeweils zugestandene Fahrweise zugrundezulegen und ebenfalls nur die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen ( vgl Hentschel aa0 ).
44Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte zu 2) den Unfall ohne weiteres hätten vermeiden können.
45Beide Seiten belastet daher neben den jeweils in Ansatz zu bringenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge ein unfallursächliches Verschulden der Fahrzeugführer.
46Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Verteilung der Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander aufgrund einer Quote von 40 % zulasten des Klägers und von 60 % zulasten der Beklagten vorzunehmen ist und zwar im wesentlichen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
47Zum Unfallhergang hat der im Wege der nationalen Rechtshilfe vernommene Zeuge Brandl im wesentlichen bekundet, dass auf dem Parkplatzgelände nach seiner erinnerung die PKW- und LKW-Bereiche ( Warenannahme ) nicht richtig voneinander getrennt gewesen sind, der LKW ( der Beklagten ) habe zunächst versucht unter Betätigung des Warnblinklichtes rückwärts fahrend zu drehen, der PKW ( des Klägers ) habe demgegenüber versucht, noch an dem LKW vorbeizufahren und habe sich dann in dessen "totem Winkel" befunden, als er wieder vorwärtsgefahren sei.
48An ein Fahrzeug vor dem PKW des Klägers konnte sich der Zeuge nicht erinnern.
49Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen würde, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und/oder einer der beiden Parteien nutzen oder schaden will. Überdies lassen sich seine Angaben mit den unfallanalytischen Feststellungen in Übereinklang bringen.
50Der gerichtliche Sachverständige XXX hat ausweislich seines Gutachtens die zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen vollständig und inhaltlich zutreffend zugrundegelegt und seine Ausführungen anschaulich fotografisch und zeichnerisch belegt.
51Anhand der Schäden an dem PKW des Klägers konnte der Sachverständige ermitteln, dass diese anlässlich eines - bezogen auf die Längsachse des Fahrzeuges - von vorn nach hinten gerichteten Streifstosses entstanden sind. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lagen Schadensfotografien nicht vor, es war aber, worauf sich der Sachverständige bezogen hat, ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung Anprallmarkierungen im rechten bis mittleren Frontbereich des Sattelzuges vorhanden.
52Der Sachverständige konnte daher die Anprallkonstellation der Fahrzeuge ermitteln, auf die entsprechende Modelldarstellung wird zur Veranschaulichung verwiesen.
53Das Beklagtenfahrzeug erfasste demnach den PKW mit seiner rechten bis mittleren Frontpartie im Bereich der Hinterkante des linken Vorderkotflügels sowie der Fahrertür, der PKW - der in diesem Zeitpunkt ungebremst war - streifte dann vorwärts fahrend an der Front des LKW entlang bis zur vorderen rechten Ecke.
54Auch der LKW war im übrigen im Kollisionszeitpunkt ungebremst.
55Die von dem Zeugen Brandl gefertigte Unfallskizze lässt sich nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen "bestätigen", es sei demnach davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) etwa 6 Meter rückwärts der Anprallposition mit dem nach links gerichteten Fahrbogen eingesetzt habe und zwar, so der Sachverständige, mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h .
56Auch das klägerische Fahrzeug sei in Bewegung gewesen und zwar sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h auszugehen - sodass die Behauptung des Klägers, sein PKW habe im Unfallzeitpunkt gestanden, widerlegt ist.
57Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Verknüpfung sei der Unfall, so der Sachverständige XX, von beiden Fahrern ohne weiteres vermeidbar gewesen.
58Denn der Sattelzug benötigte für die 6 Meter lange nach links gerichtete Bogenfahrt etwa 4- 4,5 Sekunden, in dieser Zeit legte der Kläger allerdings etwa 12 Meter zurück und zwar innerhalb der dort vorhandenen auf die Ausfahrt zuführenden "Gasse"", wo er für den Beklagten zu 2) sichtbar gewesen ist.
59Der Beklagte zu 2) hätte den LKW innerhalb einer Strecke von knapp 2 Metern stillsetzen können und dadurch den Zusammenstoss vermieden.
60Andererseits konnte auch der Kläger den LKW sehen und zwar spätestens in dem Moment, in dem dieser sich 4 Meter rückwärts der späteren Anprallposition befand und durch sein Weiterfahren signalisierte, dass ihm der Kläger Vorrang gewähren würde.
61Der Kläger wiederum hätte für die Stillsetzung des PKW 2,7 Meter und / oder 1, 15 Sekunden benötigt, hätte also den Unfall ebenfalls vermeiden können, da der LKW für die 4 Meter noch 2,9 Sekunden benötigte.
62Wie eingangs bereits ausgeführt finden hier, da der Betreiber der Bauhaus GmbH das Befahren des Parkplatzgeländes allgemein gestattet, die Vorschriften der StVO grundsätzlich Anwendung.
63Zu beachten ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, dass auf öffentlichen Parkplätzen die Verkehrsteilnehmer allgemein– d.h. unabhängig von den konkreten Verhaltensanforderungen – in gesteigertem Masse zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Verständigung untereinander verpflichtet sind.
64Ausserdem ist wegen der ständigen Ein- und Ausparkvorgänge sowie der engen räumlichen Verhältnisse generell mit erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren und zwar nur so schnell, dass jederzeit Bremsbereitschaft besteht bzw. das Fahrzeug angehalten werden kann, § 1 Abs. 2 StVO ( vgl OLG Köln MDR 1995, 152 und VRS 96, 412/413; OLG Hamm VRS 99, 70 ff ).
65Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und auf ihnen vorhandene Fahrspurmarkierungen grundsätzlich keine dem fliessenden Verkehr Strassen darstellen, gewähren diese Fahrspuren generell keinen Vorrrang ( vgl allgemein dazu Hentschel; § 8 StVO RN 31 a mN ).
66Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob vorliegend gleichwohl § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO anwendbar ist, kommt es nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ( DAR 2000, 175 f.; so auch OLG Koblenz DAR 1999, 405/406 ), dem die Kammer folgt, darauf an, ob die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände Strassencharakter haben und die Frage des Vorranges zwei Parkplatzbenutzer so betrifft, wie dies der Fall wäre, wenn sie an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig eintreffen.
67Nach den fotografisch dokumentierten örtlichen Verhältnissen weist die vom Kläger befahrene Fahrspur in diesem Sinne "Strassencharakter" auf. Denn sie ist nach ihrer baulichen Gestaltung von den Parkplätzen und ihren jeweiligen Zufahrten deutlich getrennt und dient erkennbar nur dem Fahrverkehr bzw. dem Verlassen des Geländes.
68Die Beklagten belastet daher im Rahmen der Abwägung neben der Betriebsgefahr des Sattelzuges ein – schuldhafter – Verstoss des Beklagten zu 2) gegen § 8 I S. 1 StVO.
69Ein Verstoss gegen die durch Fahrbahnmarkierung vorgegebene Fahrtrichtung würde sich nach der Ansicht des Gerichts lediglich im Zusammenhang mit dem sogenannten Vertrauensgrundsatz auswirken, der aber auf Parkplätzen nur eingeschränkt gilt ( OLG Köln MDR 1995, 152 ), da die vom Beklagten zu 2) befahrene Spur keine "Strasse" ist, sondern nur der Erreichbarkeit der dortigen Parktaschen dient.
70Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr seines PKW ein – schuldhafter – Verstoss gegen § 1 II StVO. Denn auch der Vorfahrtberechtigte muss den Wunsch nach zügigem Fortkommen zurückstellen gegenüber einer ansonsten eintretenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, d.h. er darf sich sein Vorrecht nicht erzwingen, wenn er erkennt, dass der Wartepflichtige es nicht beachtet ( Hentschel § 8 RN 47 mN ).
71Hinzukommt, dass gerade auf Parkplätzen der Vertrauensgrundsatz wie bereits erwähnt nicht gilt, zumal angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen der Vorfahrtsberechtigte in besonderem Masse mit Vorfahrtverletzungen rechnen muss
72( vgl OLG Köln aaO, Hentschel § 8 RN 31 a ).
73Die Betriebsgefahr des PKW ist geringer als die des Sattelzuges der Beklagten.
74Andererseits war die Geschwindigkeit des LKW deutlich niedriger als die des PKW, während der Beklagte zu 2) Schrittgeschwindigkeit fuhr, hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von etwa 10 km/h inne.
75Der Beklagte zu 2) hat die Vorfahrt des Klägers missachtet, wobei er wohl auch noch aus einer "untergeordneten" Strasse kam, demgegenüber hat der Kläger angesichts der erkennbaren Verletzung der Wartepflicht durch den LKW-Fahrer versucht, sein Vorrecht durchzusetzen. Bei Beachtung des Gebotes zur Verständigung und Rücksichtnahme hätte er den Beklagten zu 2) mit dem schwer zu manövrierenden LKW passieren lassen müssen.
76Insgesamt ist daher die Verteilung im Verhältnis von 40 % zu 60 % angemessen.
77Zur Höhe:
78Es wurden die vom Kläger nicht bestrittenen 8.190, 41 Euro in Ansatz gebracht, die Schadenspositionen waren ohnehin – bis auf die Frage der Vorsteuer in der Reparaturkostenrechnung - unstrittig, 60 % von 8.190, 41 Euro sind 4.914, 25 Euro.
79Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.
80Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1; 709, 108 ZPO iVm 232 ff BGB.
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