Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 24 S 422/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
1
LA N D G E R IC H T DÜSSELDORF
2IM NAMEN DES VOLKES
3URTEIL
424 S 422/03
558 D2 #####/####
6AG Düsseldorf
7In dem Rechtsstreit
8des Herrn Dr. T2, An St. Swidbert 17, 40489 Düsseldorf,
9Klägers und Berufungsklägers,
10Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. D, Hannover
11g e g e n
12Frau T, N-Straße, 47807 Krefeld,
13Beklagte und Berufungsbeklagte,
14Verkündet am 11.05.2004
15Schleier, JOSekr.in
16als Urkundsbeamter der
17Geschäftsstelle
18Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D2, Düsseldorf
19hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
20auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2004
21durch den Richter am Landgericht Dr. H, den Richter H und die Vorsitzende
22Richterin am Landgericht w H
23für R e c h t erkannt:
24Die Berufung des Klägers gegen das am 03.11.2003 verkündete
25Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 58 D2 #####/#### -
26wird zurückgewiesen.
27Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
28G ründe
29I.
30Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird ausgenommen
31etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug
32genommen.
33Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, soweit
34dem das Amtsgericht - nämlich hinsichtlich der Gebührennummern 2103, 2113, 2125,
352258 GOÄ - nicht entsprochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
36II.
37Die Berufung des Klägers ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist namentlich
38dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 ZPO Genüge getan. Der Kläger
39hat in seiner Berufungsbegründung in hinreichender Weise Umstände dargetan,
40aus denen sich - nach seiner Auffassung - eine Rechtsverletzung durch das Amtsgericht
41und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll (§ 520
42Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führt aus, warum aus seiner Sicht die von dem
43Amtsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 2 a GOÄ nicht zutreffend sei und
44insbesondere - entgegen der amtsgerichtlichen Auffassung - für die Vergütungsfähigkeit
45derjenigen Gebührentatbestände, hinsichtlich deren das amtsgerichtliche Urteil angegriffen
46worden ist, nicht auf den Operationserfolg abgestellt werden dürfe. In diesem
47Zusammenhang hat der Kläger auch in ausreichender Weise den konkreten Bezug auf
48den streitigen Gebührentatbeständen hergestellt und deren Vergütungsfähigkeit bejaht.
49Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Neben der Vergütung der Gebührennummer
502151 GOÄ (Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf)
51hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der Nummern 2103,
522113, 2125, 2258 GOÄ. Bei diesen Gebührentatbeständen handelt es sich um methodisch
53notwendige operative Einzelschritte zur Erbringung des endoprothetischen Totalersatzes
54von Hüftpfanne und Hüftkopf; sie sind deshalb gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 und 2
55GOÄ nicht gesondert vergütungsfähig.
56Im einzelnen:
57Gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eirte
58besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine
59Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies
60gilt gemäß § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ auch - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit
61ankommt - für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen
62Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte.
63In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“ des Gebührenverzeichnisses
64für ärztliche Leistungen (Teil II) wird diese Regelung wiederholt
65und das sog. Zielleistungsprinzip formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt
66L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative
67Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile
68der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie
69nicht gesondert berechnet werden.
70Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung
71ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem X-Weg zur
72Erreichung des Leistungszieles darstellt. Als gebührenrechtlich unselbständiger Bestandteil
73einer anderen (Ziel-) Leistung ist eine Leistung grundsätzlich dann anzusehen,
74wenn ohne deren Leistungsinhalt die andere Leistung nach ihrem technischen Ablauf
75oder anderen für die Leistungserbringung bestimmenden Faktoren nicht erbracht werden
76kann. Das Zielleistungsprinzip bedeutet, dass jede Leistung, die keinen selbständigen
77Charakter hat, weil sie nur erbracht wird, um eine Maßnahme, die das Leistungsziel
78darstellt, zu erbringen, ohne die Zielleistung also nicht erbracht worden wäre, nicht gesondert
79neben dieser Zielleistung berechnet werden kann.
80Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob es sich um einen standardmäßigen
81Teilschritt auf dem X-Weg zum Leistungsziel handelt, also um einen Schritt
82der - hier - bei jedem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf vorzunehmen
83ist, oder ob die Teilleistung fakultativ ist, d. h. gegebenenfalls nur in bestimmten
84Fällen erbracht wird (so auch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und
85Krankenhausleistungen, 2. Aufl. 2000, S. 30, 33; a. A. LG Karlsruhe, Urteil vom
8628.03.2003, 1 S 106/02, Seite 5). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung unter
87Berücksichtigung obiger Ausführungen im Rahmen einer umfassenden Zielleistung
88als deren Bestandteil erbracht wird, ist also der konkrete Erbringungsfall (vgl. auch Lang
89u. a., Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn 33). Wenn demnach im konkreten Einzelfall
90beispielsweise - wie hier - entzündete Gelenkinnenhaut vorhanden ist, die für den Einsatz
91des neuen Hüftgelenkes notwendigerweise entfernt werden muss, so stellt die
92Entfernung der entzündeten Gelenkinnenhaut (Synovektomie gemäß Nummer 2113
93GOÄ) in diesem konkreten Erbringungsfall - unabhängig von ihrer zugleich medizinischen
94Notwendigkeit - einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des
95Leistungszieles Totalersatz des Hüftgelenkes dar.
96Soweit der Kläger dem entgegen tritt und - in Anlehnung an die Entscheidung des LG
97Karlsruhe vom 28.03.2003 (s. o.) - zwischen „methodisch“ und „medizinisch“ notwendigen
98operativen Einzelschritten differenziert und damit eine enge Auslegung des § 4
99Abs. 2a S. 2 GOÄ zu begründen versucht, vermag dies an der dargestellten Auffassung
100der Kammer nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ und die
101oben dargestellten Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie“
102lediglich von „methodisch“ notwendigen operativen Einzelschritten bzw. „methodisch“
103notwendigen Bestandteilen sprechen. Es ist den Bestimmungen der GOÄ jedoph
104nicht zu entnehmen, dass dort der Begriff „methodisch notwendig“ in bewusster Äbgrenzung
105von bzw. im bewussten Gegensatz zu „medizinisch notwendig“ verwendet
106worden ist. Im übrigen besagt die Differenzierung zwischen „methodisch“ und „medizinisch“
107notwendigen Schritten nicht etwas über die vorgelagerte Frage, ob - wie hier vertreten
108- auf die Umstände des konkreten Erbringungsfalles abzustellen ist.
109Besonderheiten des Einzelfalles, die Teilschritte erforderlich machen, die nicht standard-
110bzw. routinemäßig zur Erbringung des Leistungszieles gehören, können - der Systematik
111der Gebührenordnung entsprechend - gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ Berücksichtigung
112finden. Diese Bestimmung besagt nämlich gerade, dass die Gebühren unter Berücksichtigung
113der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie d$r
114Umstände bei der Ausführung zu bestimmen sind.
115Dass einzelne Teilleistungen, die im Abschnitt „L. Chirurgie, Orthopädie, III. Gelenkchirurgie“
116des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Teil II) aufgeführt sind,
117nicht in den dortigen Allgemeinen Bestimmungen enthalten sind, führt nicht dazu, dass
118diese Gebührenpositionen nebeneinander abrechenbar sind. Denn die Auflistung in den
119Allgemeinen Bestimmungen ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und
120der Systematik der GOÄ nicht als abschließende Konkretisierung des Zielleistungsprinzips
121zu verstehen; auf die Ausführungen in dem von der Beklagten zur Akte gereichten
122Urteil des LG Hannover vom 10.04.2003, 19 S 103/02, Seite 3 f., nimmt die Kammer
123Bezug.
124Auf Grund der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts ist davon
125auszugehen, dass die den einzelnen in Streit stehenden Gebührennummem zugrundeliegenden
126Leistungen nicht immer und in jedem Fall eines endoprothetischen Totalersatzes
127von Hüftpfanne und Hüftkopf erbracht werden müssen, dass diese Leistungen
128im Falle der Beklagten jedoch unstreitig medizinisch notwendig waren. Angesichts dessen
129sowie des Umstandes, dass es sich bei der Auslegung der Bestimmungen der GOÄ
130um Rechtsfragen handelt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat -
131die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Ermangelung streitiger
132fachmedizinischer Grundlagen nicht geboten.
133Die vorstehenden Grundsätze, die auch das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung
134- wenn auch mit dem gegebenenfalls missverständlichen Begriff des Operationserfolges
135bzw. -ergebnisses - zugrunde gelegt hat, führen für die einzelnen noch
136streitigen Gebührennummern zu folgenden Ergebnissen:
137Die Kopf-Halsresektion am Hüftgelenk (Nummer 2125 GOÄ), also die Entfernung des
138natürlichen Hüftgelenkes, kann neben dem endoprothetischen Totalersatz von Hüftpfanne
139und Hüftkopf (Nummer 2151 GOÄ) nicht getrennt abgerechnet werden, da sie
140ein technisch wie logisch zwingender Schritt vor dem Einsatz des künstlichen Ersatzgelenkes
141ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt etwas anderes auch nicht aus
142dem Verhältnis der Punktwerte für beide Leistungen. Ein insoweit etwaig bestehendes
143- 7 -
144Missverhältnis rechtfertigt keine dem oben dargelegten Zielleistungsprinzip widersprechende
145Auslegung. Was dies betrifft, nimmt die Kammer Bezug auf das von dem Kläger
146zu den Akten gereichte Urteil des LG Karlsruhe (a. a. O., S. 6). Im übrigen wird auf die
147zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils
148verwiesen.
149Auch die Synovektomie im Hüftgelenk (Nummer 2113 GOÄ), also die Entfernung der
150Gelenkinnenhaut, kann nicht separat neben der Nummer 2151 GOÄ abgerechnet werden.
151Denn die entzündete Gelenkinnenhaut wurde im hier zu entscheidenden Einzelfall,
152auf den - wie oben ausgeführt - abzustellen ist, nur erbracht, um die Totalendoprothese
153- also das Leistungsziel - erbringen zu können. Die Entfernung der Gelenkinnenhaut hat
154demnach keinen selbständigen Charakter; ihr kommt kein eigenständiges Therapiere
155zu, da sie ohne den Totalersatz des Hüftgelenkes nicht erbracht worden wäre. Vor dem
156Hintergrund des oben dargestellten Zielleistungsprinzips ist sie nicht separat vergütungsfähig.
157Entsprechendes gilt für die Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Nummer 2258
158GOÄ), hier also die Abtragung funktionsbehindernder Knochenanbauten. Auch diese
159Leistung beinhaltet kein eigenständiges Therapieziel, sondern wurde im konkreten Einzelfall
160nur erbracht, um die Zielleistung - Totalendoprothese - erbringen zu können (vgl.
161auch die Ausführungen in dem Urteil des LG Karlsruhe [a. a O., S. 7 Abs. 2], die die
162Abgrenzungs- und Zuordnungsschwierigkeiten deutlich machen, die auftreten, wenn dër
163dortigen und der klägerischen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 2a S. 2 GOÄ
164gefolgt wird).
165Neben der Nummer 2151 GOÄ kann schließlich aus denselben Gründen auch die Muskelentspannungsoperation
166am Hüftgelenk (Nummer 2103 GOÄ), hier die Behandlung
167von Weichteilen im Sinne von Kontrakturen, nicht separat abgerechnet werden. Auch
168diese Leistung erfolgte nur, um die Zielleistung in Gestalt der Totalendoprothese zu erbringen.
169Das vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2004 zur Akte gereichte Urteil des LG Stade
170sowie das Gutachten des Dr. B geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung
171der mündlichen Verhandlung.
172Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
173III.
174Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
175Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
176Streitwert des Berufungsverfahrens: € 715,88.
177Dr. H H w H
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