Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 175/03

Tenor

I.

Die Beklagten werden - soweit die Ausführungsform „Specht“ betroffen ist - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Pneumatisches Schlagwerkzeug mit einem Zylinder, einer Halterung für ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem, im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer, für den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fläche, einer der ersten Fläche entgegengerichteten, mit druckluftbeaufschlagbaren zweiten Fläche für den Kolbenrücklauf, sowie mit zwei Schlagflächen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein, das Werkzeug vortreibender, bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Stoß auf das Werkzeug bewirkbar ist, und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass für die Druckluft vorgesehen sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter Überströmkanal zwischen der ersten und der zweiten Fläche vorgesehen ist, und dass der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderräume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fläche mit der Größe A1 begrenzt ist, und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fläche mit der Größe A2 begrenzt ist, und wobei der Überströmkanal in der Zylinderwandung zwischen dem ersten und dem zweiten Zylinderraum, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck p0 und eine in den zweiten Zylinderraum mündende Druckluftquelle mit dem Druck p2 vorgesehen sind, und dass ein erster Parameter A definiert als

und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanales in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Auslass schließt, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanals in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Überströmkanal freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinder¬raumes und des Überströmkanals im Totpunkt des Kolbenrücklaufs ist, und das zwei weitere Parameter VU und V0 definiert sind als

und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen

0,1 £ A £ 0,5

und

0,1 £ V0 £ VU £ 0,8

um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im wesentlichen jeweils gleich großen Stoßimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenrücklauf zu erzielen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, die eingetragene IR-Marke Nr. 626 571

an Schlag- und Raspelwerkzeugen für die Orthopädie, Gehäusen solcher Waren oder deren Verpackungen anzubringen, unter diesem Zeichen solche Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu solchen Zwecken zu besitzen.

III.

Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Schlag- und Raspelwerkzeuge für die Orthopädie unter der Kennzeichnung „IMT“ oder einer diesen Bestandteil enthaltenden Unternehmensbezeichnung anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typen¬bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men-gen, -zeiten und -preisen und Typen¬be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei solche Handlungen von der Auskunftspflicht ausgenommen sind, die von der Klägerin bezogene Schlagwerkzeuge betreffen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin bezüglich der nicht von der Klägerin bezogenen Schlagwerkzeuge allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. bezeichneten und seit dem 4. Juni 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VI.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 55 %, im Übrigen der Klägerin auferlegt.

VII.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin in Höhe 1.030.000,- Eur. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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