Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 497/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Klägerin, bestehend aus Herrn Dr. H und Herrn X, ist eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüfersozietät, die seit 1997 im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer eingetragen ist. Die Beklagte nahm in den Jahren 2001 und 2002 im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Filialistin der Großbäckerei L und im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Leistungen der Klägerin in Anspruch. Persönliche Kontakte der Beklagten fanden von den Mandatsanbahnungsgesprächen an nur mit dem Sozius Dr. H statt. Dieser darf nach deutschem Recht nicht als Steuerberater auftreten, ist jedoch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach griechischem Recht.
2Die Klägerin berechnete hierfür unter Bezug auf die Steuerberatergebührenverordnung mit den drei Rechnungen Nr. 059/2003, 060/2003 und 061/2003, jeweils datierend auf den 21.01.2003, einen Betrag von insgesamt 5.829,- €, auf die sie eine Überzahlung in Höhe von 84,10 € anrechnete. Den Betrag von 5.744,90 € mahnte sie am 12.02.2003 zur Zahlung an. Im Dezember 2003 beendete die Beklagte das Mandatsverhältnis.
3Die Klägerin beantragt,
4die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.744,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem 15.02.2003 zu zahlen.
5Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Sie erklärt die Anfechtung der der Klageforderung zugrunde liegenden Mandatierung wegen arglistiger Täuschung.
8Die Beklagte hat im Prozess zunächst behauptet, die Klägerin habe die Eintragung in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer durch Vorlage falscher Dokumente erschlichen; die Sozietät stelle lediglich eine Scheinsozietät dar, weil der Sozius X an der tatsächlichen Tätigkeit nur insoweit teilnehme, als er seinen Namen formell zur Verfügung stelle und, wo dies erforderlich sei, Unterschriften leiste. Nunmehr behauptet sie nur noch, Dr. H habe sich ihr gegenüber stets als in Deutschland zugelassener Steuerberater ausgegeben, was für sie der Grund für die Beauftragung der klägerischen Sozietät gewesen sei. Sie sei damit über den beruflichen Status ihres einzigen Ansprechpartners bei der Klägerin arglistig getäuscht worden. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne eine Vergütung ihrer Leistungen schon deshalb nicht verlangen, weil die Tätigkeit des Dr. H als Steuerberater in Deutschland nicht mit dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vereinbar sei.
9Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei von vornherein bekannt gewesen, dass Dr. H für das griechische Steuerrecht und Herr X für das deutsche Steuerrecht federführend gewesen sei. Sie ist der Ansicht, Dr. H sei nach § 3 Nr. 4 StBerG auch in Deutschland zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Sie beruft sich ferner auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 (Az. 23 U 171/02), in dem festgestellt wurde, dass die dortigen Beklagten und Berufungskläger - das sind die Sozien der hiesigen Klägerin - grundsätzlich berechtigt seien, Steuerberaterhonorar zu liquidieren. Nach dieser Entscheidung könne unabhängig davon, durch wen die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, dahinstehen, ob auch Dr. H als Steuerberater im Sinne des deutschen Steuerberatungsgesetzes zu behandeln ist, weil jedenfalls Herr X die erforderliche Qualifikation aufweise und auch er für die Beratung verantwortlich sei.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
11Entscheidungsgründe
12I.
13Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
14Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte berechtigt war, den Mandatsvertrag mit der klägerischen Sozietät wegen arglistiger Täuschung anzufechten, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn die gemeinsame Berufsausübung der Sozien der Klägerin als Steuerberater verstieß nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gegen ein gesetzliches Verbot, so dass das der Klageforderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig war und die Klägerin aus ihm keine Vergütungsansprüche geltend machen kann.
151.
16Die Tätigkeit des Sozius Dr. H, durch den die vertraglichen Leistungen gegenüber der Beklagten erbracht wurden und nach den vertraglichen Vereinbarungen unstreitig auch erbracht werden sollten, verstieß gegen § 2 StBerG, wonach die Hilfeleistung in Steuersachen geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden darf, die hierzu befugt sind. Der Sozius Dr. H verfügt aber weder über die Befugnis nach § 3 StBerG, (in Deutschland) geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, noch ist der Zusammenschluss der die Klägerin bildenden Sozien nach § 56 StBerG zulässig.
17Da der Sozius Dr. H nicht dauerhaft als Steuerberater tätig sein darf, ist ihm eine Tätigkeit als Steuerberater in Deutschland auch nicht in der Konstellation einer Sozietät zulässig.
18Grundsätzlich müssen alle Mitglieder einer in Deutschland tätigen Steuerberatersozie-tät die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Steuerberaters in Deutschland aufweisen. Über diese Qualifikation verfügt der Sozius Dr. H unstreitig nicht. Die Voraussetzungen für eine zulässige Berufsausübung der Steuerberater sind ausschließlich im StBerG geregelt. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zur Steuerberatung befugt. Dass der Sozius Dr. H diese Qualifikation nicht erfüllt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Niedergelassene europäische Steuerberater sind von § 3 Nr. 1 StBerG nicht erfasst.
19In der unterschiedlichen Behandlung von "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten", die von § 3 Nr. 1 StBerG erfasst sind, und "niedergelassenen europäischen Steuerberatern", die in § 3 Nr. 1 StBerG nicht genannt sind, liegt keine dem EG-Vertrag oder dem Grundgesetz widersprechende diskriminierende Behandlung der europäischen Steuerberater gegenüber europäischen Rechtsanwälten. Denn dem EG-Vertrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Gleichbehandlung zwingend vorgeschrieben wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Zudem ist anders als im Falle der Steuerberater das Recht der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte positiv geregelt durch die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.02.1998 (ABIEG 1998 Nr. L 77/36), die auf der Grundlage der Art. 40 und Art. 47 EG-Vertrag (aktuelle Fassung) ergangen ist.
20Diese Vorschriften und die zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind zudem mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht auf die steuerberatenden Berufe entsprechend anzuwenden. Denn diese sind in den einzelnen Mitgliedstaaten so divergierenden Regelungen unterworfen, dass eine Vergleichbarkeit ihrer beruflichen Qualität mit Rechtsanwälten schwerlich möglich ist. Hinzu kommt, dass sich eine für einen bestimmten Berufsstand und dessen Besonderheiten geschaffene Regelung (§ 3 Nr. 1 StBerG nennt nicht ohne Grund nur die "niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte") nicht ohne weiteres auf einen anderen Berufsstand übertragen lässt. Darin liegt ein die Differenzierung auch angesichts des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigender tragender Grund.
21Für die Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin nach § 3 Nr. 3 StBerG fehlt es an den Voraussetzungen des § 49 StBerG, denn nur die dort genannten Gesellschaftsformen können als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden. Zudem tritt die Klägerin nicht als Steuerberatungsgesellschaft auf, zumal auch hierfür die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 StBerG bei dem Sozius Dr. H fehlen.
22Nach dem Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 StBerG sind auch solche Personen oder Vereinigungen zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Durch den Verweis auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 50 EG-Vertrag in dem "Soweit"-Satz bringt der Gesetzestext, der ersichtlich darauf beruht, den Anforderungen des EG-Vertrages an die Dienstleistungsfreiheit gerecht zu werden, zum Ausdruck, dass der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 4 StBerG auf Fälle beschränkt ist, in denen die Dienstleistung der "Hilfe in Steuersachen" grenzüberschreitend und nur vorübergehend in dieser Form erbracht wird. Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag sind damit solche Dienstleistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat des Leistungsempfängers) erbracht werden. Denn § 3 Nr. 4 StBerG begründet für den genannten Personenkreis die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, soweit sie mit dieser Tätigkeit eine Dienstleistung im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag erbringen.
23Eine grenzüberschreitende Dienstleistung hat die Klägerin durch ihren Sozius Dr. H aber nicht erbracht. Denn eine Dienstleistung im Sinne,des Art. 50 EG-Vertrag liegt nur dann vor, wenn es sich um zeitlich beschränkte Leistungen handelt, die ohne dauerhafte Niederlassung (und damit im Sinne des Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 04.12.1986, Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801 Rn. 21). Die Klägerin hat nicht behauptet - und es läge nach dem unstreitigen Sachverhalt auch fern -, dass die gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen hier grenzüberschreitend gewesen seien, also eine Hilfeleistung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Empfängers ansässigen Dienstleister darstellten. Dies wäre nur der Fall, wenn sie von einer der Niederlassungen des Dr. H in Athen oder Brüssel erbracht worden wären, wofür aber Anhaltspunkte weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind. Auch die (kumulative) Voraussetzung einer nur "vorübergehenden" Betätigung als Steuerberater in Deutschland ist nicht erfüllt. Sie lässt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Verweis des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG auf Art. 50 EG-Vertrag ableiten, nach dem es zum Wesensmerkmal der Dienstleistungsfreiheit in Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit gehört, dass die Dienstleistung (und nicht der Dienstleister selbst) grenzüberschreitend ist. Der Sozius der Klägerin Dr. H hat jedoch unstreitig seinen ständigen Wohnsitz, seinen Aufenthalt und den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in Deutschland in der klägerischen Sozietät. Der Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die Adressen in Athen und Brüssel ausschließlich als Briefkastenadressen nutzt, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Damit liegt aber eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Ausübung der Tätigkeit des Steuerberaters durch Dr. H vor. Der Dienstleister als Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates ist in diesem Fall nicht nach den Regeln der Dienstleistungsfreiheit, sondern nur der Niederlassungsfreiheit geschützt. Der Sozius Dr. H müsste dann aber auch die Anforderungen an die Tätigkeit eines Steuerberaters im Staat seiner Niederlassung erfüllen, was nicht der Fall ist.
24Denn die Vorschrift des § 3 Nr. 4 StBerG betrifft ausschließlich Fälle der Dienstleistungsfreiheit, nicht auch solche der Niederlassungsfreiheit (BFH, Beschluss vom 11.02.2003, VII B 330/02, VII S 41/02; Bl. 140ff. GA). Für letztere ist nach wie vor das Verfahren betreffend die Ablegung der Eignungsprüfung gültig und erforderlich (vgl. Späth, Bonner Handbuch der Steuerberatung, Stand Januar 2002, § 3 StBerG, Anm. B 61.2). Der Auffassung der Klägerin, die in Artikel 50 EG-Vertrag enthaltene Rückverweisung auf die Niederlassungsfreiheit ("Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit ...") bedeute, dass sich die Klägerin auch im Rahmen des § 3 Nr. 4 StBerG auf die Niederlassungsfreiheit des Sozius Dr. H berufen könne (Schriftsatz vom 05.05.2004, Seite 3, Bl. 148 GA), ist nicht zu folgen. Damit würde der Zusatz in § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG "soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen" im Ergebnis bedeutungslos. Dass Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag seinerseits auf die Niederlassungsfreiheit verweist ("Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit...") trifft zwar zu. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass damit auch § 3 Nr. 4 StBerG die Niederlassungsfreiheit (gleichsam mittelbar) mit der Folge in Bezug nehmen würde, dass es der aus Art. 50 EG-Vertrag im Übrigen zu entnehmenden einschränkenden Voraussetzungen (Grenzüberschreitung der Dienstleistung, vorübergehender Charakter) nicht mehr bedürfte. Hätte der Reformgesetzgeber des § 3 Nr. 4 StBerG dies gewollt, wäre es ihm ein leichtes gewesen, nicht nur auf Art. 50 EG-Vertrag, sondern sogleich auch auf Art. 43ff. EG-Vertrag zu verweisen. Schließlich betrifft Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag auch nur die Fälle, in denen der Dienstleister zum Zwecke der Dienstleistungserbringung vorübergehend seine Tätigkeit im Staat des Leistungsempfängers ausübt, ohne den Schutz des Art. 50 EG-Vertrag zu verlieren. Eine solche vorübergehende Leistungserbringung steht im vorliegenden Fall nach dem oben Ausgeführten aber gar nicht in Rede.
25Eine Zulässigkeit der Tätigkeit der Klägerin durch Dr. H nach § 3 Nr. 2 StBerG ist nicht gegeben. § 3 Nr. 2 StBerG setzt voraus, dass es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handelt, deren Partner ausschließlich die in Nr. 1 oder Nr. 4 genannten Personen sind. Der Sozius Dr. H unterfällt aber, wie bereits dargelegt, weder dem Personenkreis des § 3 Nr. 1 StBerG noch kann er sich auf § 3 Nr. 4 StBerG berufen.
26Die Tätigkeit der Klägerin ist schließlich auch nicht als Sozietät im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig. Danach dürfen sich Steuerberater (wie der Sozius X) und Steuerbevollmächtigte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnis mit anderen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und Mitgliedern der Patentanwaltskammer örtlich und überörtlich zu einer Sozietät zusammenschließen. Europäische Steuerberater, wie der Sozius Dr. H es ist, sind nicht genannt. Der Zusammenschluss nach § 56 Abs. 1 bis 3 StBerG mit ausländischen .Berufsangehörigen ist vielmehr nach § 56 Abs. 4 StBerG nur dann zulässig, wenn diese ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben und im Ausland einen der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufe ausüben. Selbst wenn man zugrunde legt, dass Dr. H eine berufliche Niederlassung im Ausland hat, nämlich in Athen und/oder Brüssel, so ist die kumulativ erforderliche Voraussetzung, dass er diesen auch im Ausland ausübt, nicht erfüllt. Insoweit wird auf oben verwiesen.
27Auf die formelle Eintragung der Klägerin in das Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. In materieller Hinsicht verstößt die Tätigkeit der Klägerin, wie ausgeführt, gegen ein gesetzliches Verbot. Die formelle Registrierung ändert nichts an der materiellen Unzulässigkeit. Mit Blick auf den Zweck der Verbotsvorschrift muss aber allein die materielle Rechtslage ausschlaggebend sein. Denn die bloße Registrierung wird dem Zweck, den Rechts- und Geschäftsverkehr vor Personen zu schützen, denen die Betätigung als Steuerberater in Deutschland von Gesetzes wegen nicht gestattet ist, nicht gerecht.
28Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 (Az. 23 U 171/02), in dem den die Klägerin bildenden Sozien ungeachtet der Frage, ob Dr. H als Steuerberater im Sinne des StBerG zu behandeln ist, die grundsätzliche Berechtigung zugestanden wurde, Steuerberaterhonorar zu liquidieren, steht der vorliegenden Entscheidung nur auf den ersten Blick entgegen. Denn dieses Urteil unterstellt wie die Entscheidungen der Instanzgerichte in Parallelverfahren ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen der §§ 2, 3 StBerG (§ 134 BGB), es reiche aus, dass zumindest der Sozius X Steuerberater ist. Dem ist aber im Ergebnis aus den oben ausgeführten Gründen nicht zu folgen.
292.
30Aus der Unzulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Klägerin in Person des Dr. H folgt nach § 134 BGB, dass die zugrunde liegenden Dienstverträge nichtig sind. Hier handelt es sich zwar um ein einseitiges Verbotsgesetz, bei dem das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig ist (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, § 134 Rn. 9 m.N.). Aus dem Zweck des konkreten Verbots einer steuerberatenden Tätigkeit ohne die erforderliche Befugnis (§ 2 StBerG) ergibt sich aber, dass das Rechtsgeschäft, das auf eine den § 2 StBerG widersprechende Tätigkeit abzielt, nach § 134 BGB nichtig sein muss. Dies wird für Rechtsgeschäfte, die gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßen, zu recht allgemein angenommen (Palandt / Heinrichs, aaO, § 134 Rn. 23 m.N.). Der Vertrag über eine Steuerberatung mit einer nicht als Steuerberater zugelassenen Person ist selbst dann nach § 134 BGB nichtig, wenn die Leistungen durch einen Steuerberater als Erfüllungsgehilfe erbracht werden (BGHZ 132,229).
31Auf ein Verschulden seitens der Klägerin kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, dass der Tatbestand des Verbotsgesetzes objektiv erfüllt ist (Palandt/ Heinrichs, aaO, § 134 Rn. 12a).
323.
33Der Klägerin steht auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz für die von der Klägerin erbrachten Leistungen nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 (1. Alt.), 818 Abs. 2 BGB zu. Da die Leistungserbringung durch die Klägerin - wie unter 1. und 2. ausgeführt - mit der Folge der Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gegen ein gesetzliches Verbot verstieß, ist die Rückforderung auch in Form des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Denn dieser Vorschrift wird eine allgemeine Regel für alle Ansprüche aus Leistungskondiktion entnommen, dass auch ein von § 817 BGB in direkter Anwendung nicht erfasster Verstoß ausschließlich des Leistungsempfängers gegen ein gesetzliches Verbot dazu führen soll, dass die Rückforderung ausgeschlossen ist (BGH, NJW-RR 1993, 1457). Damit soll zu Recht vermieden werden, dass die Nichtigkeitsfolge aus § 134 BGB auf dem Umweg über bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Leistungsempfänger in wirtschaftlicher Hinsicht umgangen wird.
344.
35Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war ebenso entbehrlich wie ein ausdrücklicher Hinweis an die Klägerin, dass das Gericht der rechtlichen Würdigung durch den unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung neu bestellten Beklagtenvertreter zu folgen gedenkt. Denn die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht schriftsätzlich erörterte Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 Nr. 4 StBerG erfüllt sind, ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert worden. Wenn auch die maßgeblichen rechtlichen Aspekte erst in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 04.05.2004 (Bl. 131 GA) schriftlich ausgeführt wurden, war der Klägerin nicht nochmals ausdrücklich rechtliches Gehör zu gewähren, zumal sie ihre abweichende Rechtsansicht zur entscheidenden Vorschrift in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 05.05.2004 (Bl. 146 GA) nochmals erläutert hat und ihr Rechtsausführungen ohnehin jederzeit gestattet sind. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwieweit ein gerichtlicher Hinweis und ein damit verbundener Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung der Klägerin hätte Gelegenheit geben sollen, die Überzeugungsbildung des Gerichts noch zu beeinflussen.
36II.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11 (2.Alt.); 711 Satz 1 und 2; 709 Satz 2; 108 ZPO.
39Streitwert: 5.744,90 €.
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