Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 185/03

Tenor

I.

Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Notsteuereinrichtungen für elektrohydraulische Ausbausteu¬erungen mit den Ausbaueinheiten zugeordnete Ventileinheiten,

deren Magnetventile über eine elektrische Leitungsverbindung von einem elektronischen Steuergerät ansteuerbar sind,

herzustellen bzw. herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen mit der Ventileinheit oder deren Leitungsverbindung ein Notsteuergerät mittels eines elektrischen Anschlusskabels über ein Kupplungsstück lösbar kuppelbar ist, wobei das Notsteuer¬gerät als transportables Handsteuergerät ausgebildet, mit einer Batterie versehen und mit einem eigenen Bedienfeld mit Tastatur versehen ist;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 27. August 1989 bis 4. Dezember 2000 sowie ab dem 9. Dezember 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten und/oder der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de¬ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste¬hungs¬kosten und des erzielten xxxxxxx,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen bezieht,

- vom Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 18. Mai 1996 zu machen sind,

- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu erteilen sind;

- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten der nicht xxxxxxxxxx Abnehmer und bloßen Angebots¬empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich¬nen¬den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflich¬teten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist.

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 27. August 1989 bis zum 17. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Ent¬schä¬digung zu zahlen,

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 18. Mai 1996 bis zum 4. Dezember 2000 sowie ab dem 9. Dezember 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt¬schuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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