Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 7 O 497/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.000,00 seit dem 15.07.2002 und aus jeweils € 200,00 seit dem 31.07.2002, 31.08.2002. 30.09.2002, 31.10.2002, 30.11.2002 und 31.12.2002 zu zahien.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu
22 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt die Beklagte aufgrund gemäß § 90 BSHG übergeleiteter Ansprüche der Mutter der Beklagten X aus einem Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.12.1991 auf Zahlung von € 9.797,67 für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 31.12.2002 in Anspruch.
3Der Kläger behauptet, dass die Eheleute I2 und X der Beklagten mit dem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.12.1991 (Bl. 22-28 GA) das Eigentum an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Uerdinger H-Weg in 40670 Meerbusch übertragen haben. Gleichzeitig sei den Eheleuten X ein mit monatlich DM 1.000,00 beziffertes „Altenteilsrecht“ eingeräumt worden, das sowohl ein lebenslanges Wohnrecht als auch das Recht auf liebevolle Wartung und Pflege in gesunden und kranken Tagen beinhalten sollte.
4/l/j/l
5Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bi. 22-28 GA verwiesen.
6Der Vater der Beklagten I2 X verstarb bereits im Jahre 1996. Die Beklagte pflegte die Mutter X im Hause bis zum 25.07.2001. Anschließend konnte aus medizinischen Gründen die Pflege nicht mehr gewährleistet werden, so dass Frau X ab dem 26.07.2001 im Seniorenzentrum Hildegundis von- Meer in Meerbusch untergebracht und gepflegt wurde. Gleichzeitig wurde für Frau X die Pflegestufe II anerkannt. Seit dem 01.09.2001 fand' die Betreuung in Pfle- 'V- ' gestüfe 111 statt. Die Renteneinkünfte der Frau X reichten zur Deckung der Heimpflegekosten nicht aus. Die durch die Betreuung entstandenen ungedeckten Heimpflegekosten wurden bis zum 31.01.2002 durch die Beklagte erbracht. Unter dem
721.01.2002 beantragte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der Frau X bei dem Kläger Sozialhilfe zur Begleichung der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit Bescheid vom 06.06.2002 wurde diesem Antrag mit Wirkung zum 01.02.2002 entsprochen (Bl. 29-31 GA). Gleichzeitig wurden mit gesondertem Bescheid vom 06.06.2002 (Bl. 32-34 GA) gemäß § 90 BSHG alle sich aus dem Übertragungsvertrag vom 11.12.199,1 ergebenden Ansprüche bis zur Höhe der Sozialhilfeaufwendungen auf den Kläger übergeleitet.
8Am 17,03,2004 verstarb Frau X, Im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 30.06.2002 entstand ein ungedeckter Heimpflegekostenaufwand von insgesamt€ 4.259,85 und für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis Februar 2004 von insgesamt € 20.110,19 (vgl, die Aufstellungen Bl. 80-81 GA), die der Kläger als Träger der Sozialhilfe an das Pflegeheim leistete.
9Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von € 9.979,67 aus übergeleitetem Recht. Er hält die Beklagte im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für verpflichtet, die vollen ungedeckten Pfiegekosten zu tragen. Denn nach dem Wortlaut des Vertrages sei die Beklagte auch bei Krankheit ihrer Mutter verpflichtet, dieser die angemessene Pflege zu sichern. Aus der ergänzenden Vertragsauslegung folge des weiteren, dass die Beklagte zur Nutzungsentschädigung insoweit verpflichtet sei, als o'/e Mutter durch die Heimunterbhngung nicht mehr zur Nutzung des Wohnrechts in der Lage sei. Die im Wege des Wohnrechts der Mutter zur Nutzung eingeräumten Räum-
10lichkeiten würden seit dem Umzug der Mutter in das Pflegeheim durch die Beklagte und ihre Familie benutzt.
11Zumindest sei die Beklagte aber zum Ersatz der druch die Unterbringung im Heim ersparten Aufwendungen zuzüglich der Nutzungsentschädigung für das Wohnrecht verpflichtet. Dieser sei wie in § 3 des notariellen Übertragungsvertrages einheitlich mit DM 1.000,00 - € 502,88 monatlich zu veranschlagen, wobei wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Altenteil" die Regelungen über Altenteilsverträge zu berücksichtigen seien.
12Ferner sei die Beklagte zur Herausgabe des Wertersatzes des im Wege der gemischten Schenkung geschenkten Hausgrundstücks aus übergeleitetem Recht verpflichtet, da die Mutter der Beklagten notbedürftig geworden sei (§ 90 BSHG i.V.m. §§ 528, 818 Abs. BGB). Zur Zeit der Übertragung habe der Wert des Grundstücks die voraussichtlichen Altenteilsleistungen der Beklagten um € 91.373,91 überstiegen.
13Schließlich sei die Beklagte auch als Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1601 BGB zur Tragung der ungedeckten Heimkosten Im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 9.797,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2002 zu zahien.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behauptet, dass aufgrund ihrer flnanzieilen Verhältnisse eine Entseträdigung fur den Fa», dass die Berechtigten das Wohnrecht nicht mehr ausuben können, im notariellen Übertragungsvertrag gerade nicht vereinbart werden sollte. Der Fall der Pflegebedürftigkeit sei bedacht, aber bewußt eine Regelung nicht getroffen worden. Es bestehe somit keine Vertragslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung o er
19/)/1^
20über die Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gefüllt werden könnte.
21Auch ein Anspruch auf Ersatz der ersparten Aufwendungen komme nicht in Betracht und sei im übrigen allenfalls mit € 290,00 monatlich zu beziffern, wobei auf die Pflege und Versorgung € 200,00 und auf das Wohnrecht € 90,00 monatlich entfielen. Das Wohnrecht sei Indes aufgrund der Besonderheiten des.Einzelfalles .nicht geldrentenmäßig zu beziffern. Hierzu wird im einzelnen auf die Ausführungen-der Beklagten in der Klageerwiderung verwiesen.
22Ein etwaiger Anspruch nach §§ 528, 818 Abs, 2 BGB sei jedenfalls gemäß § 529 BGB wegen Überschreitung der 10-Jahres-Grenze ausgeschlossen. Die Frist habe mit Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt zu laufen begonnen und- sei demgemäß am 11.01.2002 abgelaufen. Die Bedürftigkeit der Mutter sei dagegen erst mit der Höherstufung in Pflegestufe II eingetreten, worauf mit Wirkung zum 01.02.2002 Sozialhilfe gewährt worden sei. Im übrigen seien die von dem Kläger zugrunde gelegten Zahlen unrichtig und sie als Beschenkte außer Stande das Geschenk herauszugeben, ohne dass ihr standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihr kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet werde.
23Schließlich sei sie nicht leistungsfähig zur Gewährung von Verwandtenunterhalt. Der Anspruch aus § 1601 BGB sei ohnehin aufgrund des Schreibens des-Klägers vom
2423.08.2002 zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen In den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
26Entscheidunqsqründe:
27Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
28Der Kläger kann die Beklagte nur in Höhe von monatlich € 200,00 nebst Zinsen im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 31.12.2002 für die ungedeckten Heimpflegekosten der Frau X aus übergeleitetem Recht in Anspruch nehmen. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem notariellen Übertragungsvertrag in Verbindung mit den Rechtsgrundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus dem von der Beklagten selbst zugestandenen Umfang von € 200,00 monatlich. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger dagegen nicht substantiiert dargetan.
291)
30Der Kläger ist infolge der Anspruchsüberleitung berechtigt, die Beklagte auf Zahlungen als Abgeltung für die von ihr u.a, mit ihrer Mutter vereinbarten Pflege- und Versorgungsleistungen in Höhe von monatlich € 200,00 in Anspruch zu nehmen.
31a)
32Zwar handelt es sich bei dem Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.12.1991, auch wenn dort die Beteiligten die für die Eheleute X begründeten Ansprüche auf Naturalleistungen als ein „Altenteil“ bezeichnet haben, nicht um einen sog. Altenteils- oder Leibgedingsvertrag im Sinne des Einleitungssatzes von Art, 15 Q AG BGB, Art. 96 EGBGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpftichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingsvertrag. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück übertragen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage vereohaffen und gleichzeitig den dem Altenteil geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGH, Beschluss vom 21.11.2002, V ZB 40/02). Unstreitig ist indes der Beklagten nur ein Hausgrundstück übertragen worden, das keine eine Existenz begründende Wirtschaftseinheit darstellt. Die besonderen Bestimmungen, die für die Abwicklung eines solchen Altenteils- oder Lelbgedingsvertrages in Art. 15 des Q2 AG BGB enthalten sind, u.a. für die Voraussetzungen der Umwandlung der vereinbarten Naturalleistungen in eine Geldrente, sind demnach nicht direkt anwendbar.
33b)
34Gleichwohl ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass In den Fällen, in denen -wie hier- in einer Versorgungsabrede lediglich Naturalleistungen vereinbart wurden, die Erbringung der Versorgungsieistungen in Natur dem Verpflichteten indes dadurch unmöglich wird, dass der Berechtigte in ein Pflegeheim aufgenommen wird, der Versorgungsanspruch in eine Geidrentenverpflichtung umzuwandeln ist. Die Änderung vertraglich vereinbarter Versorgungsieistungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ist dann zulässig, wenn sich die für ihre Festsetzung maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse seit Abschluss des Vertrages erheblich verändert haben, wobei eine erhebliche Veränderung auch gerade darin liegen kann, dass -wie hier- ein Zusammenleben ohne Verschulden des Berechtigten oder Verpflichteten unmöglich wird, weil der Berechtigte ständiger ärztlicher oder pflegerischer Betreuung bedarf, die der Verpflichtete ihm nicht in Natur zuwenden kann. Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Mutter der Beklagten seit dem 26.07.2001 heimpflegerischer Betreuung bei Einstufung in Pflegestufe II bzw. später III bedurfte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28,10.1987, Az. 9 U 69/87; BGH NJW 2003, 1126; OLG Celle, Urteil vom 01.10.1999, Az. 4 U 120/99). Mithin ist eine Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorzunehmen, wobei die in Art. 15 §§ 8 und 9 des Q2 AG BGB enthaltenen wesentlichen Richtlinien analog herangezogen Werts den können.
35Soweit die Beklagte dagegen einwendet, zwischen den Vertragsparteien des notariellen Vertrages sei der Fall des Eintritts einer Pflegebedürftigkeit und die Übersiedlung in ein Heim bedacht worden, insoweit aber bewußt auf Regelungen für diesen Fall verzichtet worden, so dass eine Anpassung ausgeschlossen sei, läßt sich solches dem Vertrag gerade nicht entnehmen. Vielmehr ist darin im Gegenteil vorgesehen, dass das Recht auf Pflege auch „in kranken Tagen" bestehen sollte, wobei darüber hinaus die Versorgungsvereinbarung ausdrücklich als „Altenteil" bezeichnet wird (vgl, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1987, Az. 9 U 69/87). Eine Einschränkung dahingehend, dass z.B. die Pflege nur in dem übertragenen Hausgrundstück zu erbringen ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001, Az. 9 U 242/00), enthält der notarielle Vertrag gerade nicht.
36C)
37Der von dem Kläger für den Zeitraum vom 01.02,2002 bis 31.12.2002 geltend gemachte Kiageanspruch ist allerdings nur in Höhe von € 2.200,00 (11 x € 200,00) nebst Zinsen gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Geldrente der Höhe nach nicht nach dem in dem notariellen Vertrag enthaltenen Wert zu bemessen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass es bei der Bezifferung in § 6 des notariellen Vertrages ersichtlich nur um die Grundlage der Bemessung der diesbezüglichen Gerichts- und Notarkosten ging. Dies folgt bereits daraus, dass diese Regelung im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht aus der notariellen Urkunde steht. Im übrigen bezieht sich der Wert des „Altenteilsrechts" auf die beiden Eltern von der Beklagten eingeräumte Wohnrechtsgewährung nebst Versorgungs- bzw. Pflegeabrede.
38Vielmehr ist für die Bemessung der Geldrente der Wert derjenigen Vorteile maßgebend, die die Beklagte durch die Befreiung von ihren Naturalverpflichtungen zur Pflege . und Betreuung Ihrer Mutter erlangt hat. weil die Beklagte unstreitig die Unmöglichkeit der weiteren Erbringung der geschuldeten Versorgungsleistungen nicht zu vertreten hat. Zwischen den Parteien ist, nachdem vorprozessual hierüber noch gestritten wurde, im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens unstreitig geblieben, dass die Heimunterbringung der Mutter der Beklagten aus medizinischen Gründen erforderlich war. Der Wert derjenigen Vorteile, den die Beklagte durch die Befreiung von ihren Naturalverpflichtungen zur Pflege und Betreuung ihrer Mutter erlangt hat, bestimmt sich wiederum nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zu Aufwart und Pflege, wobei die Pflichten des Berechtigten gegenüber seiner eigenen- Familie und seine eigenen berechtigten Lebensführungsinteressen zu berücksichtigen sind. Denn Verträge der vorliegenden Art werden regelmäßig in der Erwartung geschlossen, dass der Verpflichtete die vereinbarte Pflege persönlich leisten werde. Der Verpflichtete ist häufig wirtschaftlich nicht in der Lage, die vereinbarte Pflege und Betreuung des Übertragenden durch einen Dritten vornehmen zu lassen (BGH, Urteil vom 01.02.2002, V ZR 61/01; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2004, Az. 1-9 U 180/03). Die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten in voller Höhe von monatlich € 890,70 kann der Kläger daher ebensowenig verlangen wie die zuletzt noch für maßgeblich gehaltenen Leistungen in Höhe von € 450,00 monatlich entsprechend des Pflegeaufwandes in Pflegestufe
39Vorliegend ist nach zuvor ausgeführten Grundsätzen vielmehr grundsätzlich zu be achten, dass die Beklagte verheiratet ist und zwei minderjährige Kinder hat -wie schon bei Abschluss des notariellen Vertrages-. Mangels schlüssiger Darlegungen des Klägers zum Wert der Von der Beklagten in Natur zu erbringenden Leistungen kann daher nur der von der Beklagten selbst zugestandene Wert von € 200,00 (§ 288 ZPO) monatlich für Pflege- und Versorgungsieistungen zugrunde gelegt werden. In Rechtsprechung und Literatur (z.B. Krauß, DNotz 2002, 702, 708, 711) ist anerkannt, dass sich der Verpflichtete unter Berücksichtigung der Pflichten seiner eigenen Familie gegenüber und seiner berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen in ähnlichen Verhältnissen wie hier die Beklagte regelmäßig nur zur Erbringung von Leistungen verpflichtet hat, die unterhalb der Schwelle zur Pflegestufe I liegen. Hierauf hat das Gericht nicht nur im Beschluss über die teilweise Gewährung von PKH an die Beklagte vom
4014.05.2004 ausdrücklich hingewiesen, sondern erneut im Termin vom 04.08.2004. Unerheblich ist dabei, dass sich das vom Gericht zitierte Urteil vom OLG Düsseldorf vom
4105.04.2004 (1-9 U 180/03) mit dem Fall eines im Verhältnis zu seiner Großmutter verpflichteten Enkel befaßt. Der vom OLG Düsseldorf im Rahmen dieser Entscheidung herangezogene Beschluss des BGH, Beschluss vom 21,11.2002 (V ZB 40/02, veröffentlicht in NJW 2003, 1126 f.) wiederum befaßt sich mit dem hier absolut vergleichbaren Fall einer im Verhältnis zu ihrer Mutter verpflichteten Tochter. Die Beklagte hat vorliegend substantiiert und im einzelnen im Rahmen der Klageerwiderung dargetan, welche Leistungen sie für die Mutter unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verpflichtungen gegenüber ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern erbracht hat. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht ansatzweise weitergehende Verpflichtungen der Beklagten vorgetragen, die diese unter Berücksichtigung ihrer daneben in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit hätte erbringen können. Das Gericht ist somit nicht in der Lage, auch nicht im Wege der Schätzung, weitergebende Leistungsverpflichtungen der Beklagten anzunehmen, die die Schwelle der Pflegestufe I, geschweige denn der Pflegestufe II erreichen. Bezeichnenderweise ist der Beklagten ja auch die Erbringung der Pflege- und Versorgungsleistungen im selben Zeitraum unmöglich geworden, in dem die Mutter von der Pflegestufe I in die Pflegestufe,II eingestuft wurde. Da aber andererseits schon regelmäßig nur Verpflichtungen zur Leistung unterhalb der Pflegestufe I geschuldet sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Krauß, a.a.O.) und die Beklagte die Mutter neben Ehemann, zwei Kindern, Haushalt und teilweiser Erwerbstätigkeit versorgt und verpflegt hat, können weltergehende als die von
42der Beklagten selbst dargeiegten Leistungen im Wert von maximal € 200.00 monatlich nicht angenommen werden, auch nicht in Höhe von € 225,00 monatlich entsprechend
43exakt der Pflegestufe I.
44/
45Etwas anderes ergibt sich auch nicht im vorliegenden Einzelfall aufgrund der beruflichen Qualifikation der Beklagten. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese als Aitenpflegerin bezeichnet hat, handelte es sich um ein Mißverständnis zwischen diesem und seiner Mandantin, welches im Rahmen der Erörterung im Termin vom 04.08.2004 aufgeklärt worden ist. Die Beklagte arbeitet zwar in einem Altenheim, allerdings als Küchenhilfe, wie sie auch bereits im Rahmen ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15.01.2004 zur Bewilligung von PKH angegeben hat. Die Beklagte verfügt somit entgegen der Ansicht des Klägers nicht über besondere professionefie Fähigkeiten, die unter Umständen einen weltergehenden Umfang an Pflege- und Versorgungsverpfìichtungen gegenüber ihrer Mutter begründen könnten.
46Eine Umwandlung in einen Zahlungsanspruch kommt hingegen hinsichtlich des Wohnungsrechtes nicht in Betracht, Trotz der Unterbringung der Mutter der Beklagten in einem Pflegeheim bestand ihr Wohnungsrecht weiter, ihr ist lediglich die Ausübung des Wohnungsrechts subjektiv unmöglich geworden. Aufgrund Fortbestehens des Wohnungsrechts (bis zum Tode der Mutter) ist die Beklagte infolge des Helmaufenthalts ihrer Mutter nicht begünstigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2001, Az. 9 U 242/00). Dem Kläger steht somit gegen die Beklagte auch nicht der von dieser für den von der Mutter genutzten Raum zugestandene Mietwert von € 90,00 monatlich zu.
47Eine Verwirkung der von der Beklagten in der Höhe von monatlich € 200,00 zugestandenen Geldrentenansprüche kommt demgegenüber entgegen ihrer Auffassung schon deshalb nicht in Betracht, da sich das Schreiben des Klägers vom 23.08.2002 nur auf Unterhaltsleistungen bezieht, nicht aber auf die übergeleiteten Ansprüche aus dem Notarvertrag.
482)
49Weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen stehen dem Klager nicht zu. Ein Anspruch aus § 528 BGB konnte gemäß § 90 BSHG gar nicht auf den Kläger übergeleitet werden, da schon für die Mutter ein solcher Anspruch nicht in Betracht
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kommt. Der Kläger ist allerdings nur insoweit forderungsberechtigter Gläubiger, wenn und soweit der übergeleitete Anspruch besteht.
52Es besteht bereits kein Anspruch der Mutter der Beklagten (X) gegen die Beklagte gemäß § 528 BGB, da sich aus dem vorgelegten Grundstücksübertragungsvertrag vom 11.12.1991 (§§ 1, 2) unzweifelhaft ergibt, dass nur der Vater der Beklagten (I2 X) Schenker im Sinne dieser Vorschrift war, Der Vater der Beklagten war alleiniger Eigentümer des Grundstücks Uerdinger H-Weg in Meerbusch, nicht aber die Eltern der Beklagten als Miteigentümer. Die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück wurde auch allein im Verhältnis des Vaters der Beklagten auf die Beklagte vorgenommen, während die Beklagte als Gegenleistung beiden Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht mit Pflege- und Versorgungsverpfilchtung gewährt hat. Soweit hierin eine gemischte Schenkung zu sehen ist, ist somit jedenfalls die Mutter der Beklagten nicht Schenkerin gewesen, so dass nichtbestehende Ansprüche der Mutter aus § 528 BGB nicht auf den Kläger durch den Bescheid vom 06.06.2002 übergeleitet werden konnten.
533)
54Ein weitergehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund von Ünterhaltsverpflichtungen gemäß § 1601 BGB. Zur Leistungsfähigkeit der Beklagten ist seitens des Klägers überhaupt nichts vorgetragen- worden, so dass die Klage auf der Basis dieser Anspruchsgrundlage bereits unschlüssig ist. Die Beklagte verfügt im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 500,00, und das übertragene Hausgrundstück Ist noch in erheblicher Höhe durch Kredite belastet, so dass auch keine Anhaltspunkte für eine Leistungsfähigkeit der Beklagten ersichtlich sind.
55Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2002- bis zum -23.08.2002 ist dieser Anspruch darüber hinaus schon deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten durch den Bescheid vom 23.08.2002 mitgeteilt hat, dass nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten von dieser kein ünterhaitsbetrag zu den ungedeckten Heimpflegekosten gefordert werden kann.
56Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 308 ZPO. Da die Beklagte die Pflegeverpflichtungen täglich zu erbringen hatte, sind die in monatliche Geldrentenansprüche umgewandelten Ansprüche jeweils am letzten Tag des entsprechenden Monats fällig geworden, Soweit der Kläger allerdings für den Zeitraum von Februar 2002 bis Juni 2002 selbst Zinsen erst ab dem 15.07.2002 fordert, war gemäß § 308 ZPO dieser Zeitpunkt als Zinsbeginn zu titulieren. Im übrigen war der jeweils letzte Tag als Zinsbeginn zu titulieren, da die monatlichen Geldrentenansprüche für den Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2002 nicht -wie beantragt- bereits einheitlich am 15,07.2002 fällig wurden. Insoweit war die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruches abzuweisen.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr, 11, 709, 711, 108 ZPO.
58Der Streitwert wird auf € 9.797,67 festgesetzt.
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