Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 500/03

Tenor

I.

Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

Umlenkmessrollen für die Ermittlung der Spannungsverteilung beim Walzen dünner Bänder, vor allem beim Kaltwalzen von dünnem Stahlblech, mit einer zylindrischen Messrolle, in deren Umfang Messstellen derart angeordnet sind, dass sie den Spannungsverlauf des mit Messstellen versehenen Abschnitts der Messrolle anzeigen,

im Geltungsbereich des deutschen Patents ####1

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Messrolle sowie radial belastete Abdeckungen von Kraftmessgebern im Betriebszustand mit ihren Oberflächen unmittelbar an der Oberfläche des zu prüfenden Bandes anliegen, und die Abdeckungen ohne Wandberührung ausschließlich in den Ausnehmungen in Bezug auf die Achse der Messrolle verschiebbar sind, wobei die Abdeckungen von der Umlenkkraft des Bandes beaufschlagt sind, und die beiden einander gegenüberliegenden Stirnflächen der Kraftmessgeber belastet sind, indem von beiden die eine auf der Aufstandsfläche der Ausnehmung aufgespannt ist, während die andere der Beaufschlagung mit der Walzkraft über die Abdeckung ausgesetzt ist,

insbesondere wenn die Messrolle einschließlich der Abdeckungen (Messbalken) beschichtet ist,

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2003 begangen worden sind, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen, -zeiten und preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei

den Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.