Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 374/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
insgesamt beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Feuer- und Betriebsunterbrechungs- versicherung, dem die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen, die inhaltlich den Regelungen der AFB 87 entsprechen.
3Am 7.11.2001 kam es in den Betriebsräumen des Klägers auf dem Grundstück am X in Euskirchen zu einem Brand, bei dem die Geschäftsräume und die Inneneinrichtung beschädigt wurden. Der Brand entstand dabei an einem Laser, mit dem der Kläger Acryl bearbeitete. Der Kläger verließ für eine Zeit - deren Dauer zwi- schen den Parteien umstritten ist - den Raum, um im Nebenraum eine Besprechung mit seinen Mitarbeitern durchzuführen. Während der Abwesenheit des Klägers ent- stand ein Brand, der vom Laser zunächst auf die Abdeckhaube des Geräts übergriff, bevor er nach einer starken Rauch- und Flammenentwicklung schließlich vom Kläger mit einem Feuerlöscher gelöscht werden konnte. Die englischsprachige Bedie- nungsanleitung des Geräts enthält ebenso wie mehrere Warnhinweise des Herstel- lers die Anweisung, den Laser nicht ohne optische Überwachung zu betreiben und gibt für die Vernichtung durch Brand eine Schadensrisikoquote von 0,5 % an.
4Mit Schreiben vom 6.2.2002 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Zahlung von 50.384,13 Euro auf, wovon 34.256,56 Euro auf den zerstörten Laser entfallen, 6.730,03 Euro auf eine geplante Chemosanierung der Räume sowie weitere 9.397,54 Euro auf einen Schaden, den der Kläger wegen einer entstandenen Be- triebsunterbrechung geltend macht. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Schadens- höhe wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 11-13 GA) verwiesen.
5Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 25.2.2002 ab.
6Der Kläger behauptet, er habe sich höchstens fünf Minuten aus dem Raum mit dem Lasergerät entfernt und die Zwischentür offen gelassen, so dass der Abstand zwi- schen ihm und dem Laser allenfalls drei Meter betragen habe. Aus Panik sei es ihm gleichwohl nicht gelungen, den Brand sofort zu löschen, nachdem er ihn bemerkt habe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.384,13 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2002 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den Brand grob fahrlässig herbeige-führt, da er den Raum mit dem in Betrieb genommenen Laser nicht hätte verlassen dürfen, auch nicht für einen kurzen Zeitraum. Dem Brand sei nämlich eine längere Glimm- und Schwelbrandphase vorausgegangen, bei deren Bemerken der Kläger die Schäden am Laser selbst und an den Räumlichkeiten hätte verhindern können.
12Zumindest habe er das Schadensausmaß deutlich reduzieren können, wenn er im Raum gewesen wäre.
13Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 8.4.2003 (Bl. 156-159 GA) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
14Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten (Bl. 185-202 GA) verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 50.834,13 Euro aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit § 1 AFB 87 und dem zwischen den
19Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.
20Ein wirksamer Feuer- und Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen, durch das Brandereignis vom 7.11.2001 ist auch grundsätzlich ein Versicherungsfall nach § 1 AFB 87 eingetreten.
21Gleichwohl hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Versicherungsleistung, da die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei geworden ist:
22Der Kläger hat den Versicherungsfall und die dabei entstandenen Schäden grob fahrlässig herbeigeführt. Dies gilt selbst unter Zugrundelegung des bestrittenen klägerischen Vortrags, er habe den Raum höchstens für fünf Minuten verlassen.
23Denn grob fahrlässig im Sinne von § 61 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht läßt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen
24(vgl. BGH 10, 14, BGH in VersR 52, 117). Es geht um ein Verhalten, dass sich als unbekümmert und leichtfertig darstellt und aus den nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als auffallende Sorglosigkeit heraushebt (vgl. BGH 67, 53; 68, 668; VersR 2002, 511).
25Nach diesem Maßstab ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er den Raum mit dem Laser überhaupt, wenn auch nur für - unterstellt - kurze Zeit verlassen hat. Bei dem Laser handelt es sich um ein leistungsstarkes Gerät zur automatisierten Bearbeitung von u.a. Kunststoffen, bei dem das Brandrisiko aus sich heraus bereits relativ hoch ist. Unstreitig gibt der Hersteller des streitgegenständlichen Geräts die Schadensquote durch Vernichtung wegen eines Brandes mit 0,5 % an. Dies bedeutet, dass bei normalem Betrieb des Geräts wie in der Bedienungsanleitung vorgesehen eine Schadensrisikoquote von 0,5% gegeben ist. Unstreitig sehen die Bedienungsanleitung sowie die Warnhinweise des Geräts vor, dass der Laser deshalb nur unter Überwachung betrieben werden darf. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei nicht überwachtem Betrieb das Risiko noch höher ist.
26Gerade dieses Risiko hat sich schließlich im vorliegenden Fall auch verwirklicht: Dem Kläger wie jedem anderen hätte zumindest schon aufgrund der Bedienungsanleitung und der Warnhinweise einleuchten müssen, dass er den Raum nicht hätte verlassen und den Laser nicht unüberwacht hätte betreiben dürfen. Auch wegen der beim Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zu unterstellenden Sachkunde auf dem Gebiet der Verarbeitung von Kunststoffen wie Acryl hätte ihm einleuchten müssen, dass das Verlassen des Raumes - für welchen Zeitraum auch immer - zu gefährlich war. Aufgrund der Brennbarkeit von Acryl und wegen der Warnhinweise des Herstellers war es leichtfertig und unbekümmert vom Kläger, den Laser ohne jede optische Überwachung und die Möglichkeit zum wirklich unmittelbaren Eingreifen zu betreiben. Sich in den Nebenraum zu begeben um dort eine Mitarbeiterbesprechung abzuhalten, stellt eine auffallende Außerachtlassung der im Umgang mit einer solchen Maschine erforderlichen Sorgfalt dar, die über die nicht zu vermeidenden Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger unstreitig bereits einmal einen Brand des Lasers erlebt hat und somit sogar aus eigener Erfahrung um die Gefährlichkeit wußte.
27Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bedienungsanleitung und die Warnhinweise nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst sind. Sollte er nämlich tatsächlich den Laser ohne Lesen und Verständnis der Bedienungsanleitung und der Warnhinweise betrieben haben, so wäre das erst recht als grob fahrlässig zu werten.
28Durch diese grob fahrlässige Verhaltensweise des Klägers ist auch der gesamte von ihm geltend gemachte Schaden adäquat kausal herbeigeführt worden. Dies steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
29Der Sachverständige Lorsbach hat in seinem Gutachten eindeutig festgestellt, dass das Feuer nicht zu einer Zerstörung des Lasers geführt hätte, wenn es sofort entdeckt worden, der Laser also tatsächlich nur unter Überwachung betrieben worden wäre. Weiterhin stellt der Sachverständige fest, dass auch die weiteren Folgeschäden vermieden worden wären, wenn sich eine Person neben dem Lasergerät aufgehalten hätte, da es dann möglich gewesen sei, das Feuer sofort zu löschen. In den ersten drei Minuten des Brandes sind nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen die entsprechenden Beschädigungen am Lasergerät und an den Räumlichkeiten entstanden. Während dieses Zeitraums hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag das Feuer eben noch nicht entdeckt. Deshalb kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach der Entdeckung des Feuers sei es aufgrund von Panik und Durcheinander nicht sofort gelöscht worden. Aus dem Gutachten des Sachverständigen folgt nämlich eindeutig, dass die Schädigungen auch dann in der vorliegenden Form aufgetreten wären, wenn nach der Entdeckung des Feuers nicht die behauptete Panik ausgebrochen wäre. Die Schädigungen sind in der Zeit entstanden, in der der Kläger sich nicht beim Lasergerät aufgehalten und deshalb den Brand in den entscheidenden ersten Minuten nicht bemerkt hat.
30Dies bedeutet aber, dass der Kläger durch sein Unterlassen, nämlich den Laser nicht optisch zu überwachen, adäquat kausal den Schaden herbeigeführt hat. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre der Schaden bei einer optischen Überwachung gerade nicht eingetreten, da er sofort hätte gelöscht werden können.
31Dass der Kläger auch bei einer optischen Überwachung in Panik verfallen wäre und den Brand nicht sofort gelöscht hätte, hat er zum einen nicht vorgetragen und ist zum anderen auch nicht anzunehmen. Die Panik des Klägers dürfte maßgeblich durch die starke Rauchgasentwicklung begünstigt worden sein, durch die er erst auf den Brand aufmerksam geworden ist. Bei einer optischen Überwachung des Lasers hätte er den Brand noch in der Schwelphase bemerkt und ihn ohne große Aufregung, zu der dann ja auch noch kein Anlaß bestand, löschen können.
32Das Gutachten des Sachverständigen ist auch insgesamt überzeugend: Der Gutachter geht erkennbar vom richtigen Sachverhalt aus. Seine Folgerungen und Wertungen sind verständlich und plausibel und stehen im Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Einwände gegen das Gutachten werden weder vom Kläger noch von der Beklagten erhoben.
33Nach alledem war die Klage abzuweisen.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 ZPO.
35Streitwert:
3650.384,13 Euro
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