Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 524/03

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

dem Kläger Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 21. November 2002

Treppenlichtzeitschalter mit einer Wechselspannungsnetzspeisung, einer Sieb- und Gleichrichterschaltung, die einen Zeitgeberschaltkreis speist, deren Zeitgebersignal ein Schaltrelais schaltzeitbestimmend ansteuert, dessen Arbeitskontakt eine der Netzspannungsleitungen mit einer Treppenlichtspeiseleitung, die extern eine oder mehrere Treppenleuchten speist, brückt, und mit einer Tastersignalleitung, die extern mit einer oder mehreren Tastschaltern, jeweils betätigt, zu einer ersten der Netzspannungsleitungen hin verbindbar ist, denen jeweils eine Reihenschaltung aus einer Glimmlampe und einem zugehörigen Vorwiderstand parallel geschaltet ist, und wobei von der Tastschalterbetätigung ein Startsignal dem Zeitgeberschaltkreis zugeführt ist, und zwischen der Tastersignalleitung und der jeweils zweiten der Netzspannungslei-tungen eine Speiseschaltung der Glimmlampen zugeordnet ist,

in Verkehr gebracht hat,

bei denen die Speiseschaltung aus einer Brückengleichrichterschaltung besteht, deren Gleichspannungsausgang mit einer elektronischen bistabilen Schaltung beschaltet ist, die immer dann in einen sehr hochohmigen Zustand geschaltet ist, wenn der über die Tastersignalleitung fließende Strom einen vorgegebenen Schwellenwert überschreitet, und die ansonsten bis auf Durchlaßwiderstände von in diesem Stromweg befindlichen Halbleitern und Strombegrenzungswiderständen einen niederohmigen Stromweg bildet, und bei denen die Zeitgeberschaltung retriggerbar ist und über einen Optokoppler angesteuert ist, der eingangsseitig von dem Gleichspannungsausgang angesteuert ist,

und zwar auch für solche Treppenlichtzeitschalter, bei denen anstelle eines Opto-kopplers eine Zenerdiode oder ein hochohmiger Widerstand vorgesehen ist,

und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen.

II.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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