Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 40 O 321/03
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.2.2003 zu zahlen;
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte;
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die A AG und ihre Tochtergesellschaften (im Folgenden: A –Gruppe) befanden sich Ende 1994 in finanziellen Schwierigkeiten. Die Beklagte führte als Vertreterin mehrerer Banken, die Forderungen gegen die A AG und zwei ihrer Tochtergesellschaften innehatten (im Folgenden: Gläubigerbanken), Gespräche über die Sanierung der A – Gruppe. Das Anfang April 1995 zwischen dem Vorstand und Aufsichtsrat der A-Gruppe, dessen Großaktionär, den Gläubigerbanken und einem industriellen Investor vereinbarte Sanierungskonzept sah neben einem Forderungsverzicht und der Einräumung unbesicherter, aber zinsgünstiger Kredite in Millionenhöhe verschiedene Kapitalmaßnahmen vor.
3Eine dieser Kapitalmaßnahmen betraf eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, die im Zeitraum Mai bis Juli 1995 wie folgt durchgeführt wurde: Als Sacheinlage traten die Gläubigerbanken einen Teil der ihnen jeweils individuell zustehenden Forderungen gegen die A AG und zwei ihrer Tochtergesellschaften mit – vor Abschluss des Sanierungskonzepts - jeweils unterschiedlichem Besicherungsstatus im Gesamtwert von 16.304.350 DM an die A AG ab. Im Gegenzug erhielten die Gläubigerbanken Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Anschließend boten alle Banken gemeinsam diese Vorzugsaktien den Aktionären der A AG zum Bezug an, um Anfechtungsklagen wegen des Bezugsrechtsausschlusses zu vermeiden. Die Vorzugsaktien, die die Aktionäre nicht bezogen hatten, teilten die Banken untereinander auf. Für diese hatten sie dem industriellen Investor ein Ankaufsrecht eingeräumt. Die Sacheinlageprüfung gem. § 183 Abs. 3 AktG ergab keine Beanstandungen. Der Sachkapitalerhöhungsbeschluss und seine Durchführung wurden am 14.7.1995 in das Handelsregister eingetragen.
4Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Hauptversammlung der A AG, die am 24.5.1995 der Sachkapitalerhöhung zugestimmt hatte, der in § 183 Abs. 1 S. 1 AktG bestimmten Form entsprach. Der entsprechende Beschluss zu Punkt 2d) der Tagesordnung lautete im wesentlichen:
5„Das ... Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen um weitere DM 16.304.250,-- auf DM 47.804.350,-- durch Ausgabe von 3.260.870 neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zum Ausgabebetrag von DM 6,50 je Aktie im Nennbetrag von DM 5,-- mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 1995 erhöht.
6...
7Die BBank AG, C AG, D eG, E Bank AG, F Bank AG und Stadtsparkasse G, jeweils mit Sitz bzw. Niederlassung in Wuppertal, sowie die H Deutsche AG und I Genossenschafts-Zentralbank eG, beide mit Sitz in Düsseldorf, zeichnen und übernehmen die 3.260.870 neuen Vorzugsaktien im Nennbetrag von je DM 5,-- (Gesamtnennbetrag 16.304.350,--) zum Ausgabebetrag von DM 6,50 je Aktie, also zum Gesamtausgabebetrag von 21.195.655,--. Die genannten Kreditinstitute übertragen dafür auf die Gesellschaft als Sacheinlage ihren Rückzahlungsanspruch aus insgesamt DM 21.195.655,-- der Gesellschaft gewährten Darlehen.
8Die genannten Kreditinstitute verpflichten sich unwiderruflich, gemeinschaftlich aus ihrem Besitz den Aktionären während der Bezugsfrist für die neuen Stammaktien aus der Wiedererhöhung des Grundkapitals die übernommenen Vorzugsaktien zum Preis von DM 6,50 je Aktie im Nennbetrag von DM 5,-- unbeschränkt zum Erwerb anzubieten.“
9Im Übrigen enthielten die Tagesordnung und die Beschlussvorschläge zur Hauptversammlung vom 24.5.1995 keinen Hinweis auf den Gegenstand der Sacheinlage und die Tätigkeit der Kreditinstitute im Rahmen der Sanierung der AAG. Auch der Rechnungslegung konnten die Aktionäre nicht entnehmen, welche Gläubigerbank welche Forderungen mit – vor Abschluss des Sanierungskonzepts - welchem Besicherungsstatus und welchem Schuldner (A AG oder Tochtergesellschaft) als Sacheinlage einzubringen hatte, weil der Jahres- und Konzernabschluss der A AG unter der Bedingung aufgestellt und vom Wirtschaftsprüfer testiert worden war, dass die Aktionäre den Kapitalmaßnahmen so, wie vorgeschlagen, zustimmen.
10Der Kläger, Insolvenzverwalter der seit 1.12.2001 insolventen A AG, ist der Ansicht, der Hauptversammlungsbeschluss verstoße gegen § 183 Abs. 1 S. 1 AktG, woraus eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus § 183 Abs. 2 S. 3 AktG folge. Die Gläubigerbanken hätten jeweils einzeln die jungen Aktien gezeichnet und die Sacheinlageverpflichtung übernommen. Jedoch seien die von jeder einzelnen Gläubigerbank einzulegenden Forderungen dem Beschlusswortlaut nicht zu entnehmen. Eine Einzelaufstellung der Forderungen sei erforderlich gewesen, da sich die Forderungen nach ihrer Höhe, Besicherungsstatus, Fälligkeit und der Personen der Schuldner und Gläubiger im Zeitpunkt der Beschlussfassung unterschieden hätten.
11Der Kläger beantragt:
12die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 500.000,- nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.2.2003 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt:
14die Klage wird abgewiesen.
15Sie ist der Ansicht, der Hauptversammlungsbeschluss entspreche § 183 Abs. 1 S. 1 AktG. Die von jeder Gläubigerbank einzeln übernommenen Sacheinlagen hätten nicht im Beschlusswortlaut aufgeführt werden müssen. Die Gläubigerbanken seien in einem Sanierungs- und Übernahmekonsortium zusammengeschlossen gewesen. Dieser Bankenpool - nach Ansicht der Beklagten eine BGB-Außengesellschaft – habe als ein Teil des ganzen Sanierungskonzepts die Aktien gezeichnet und die Sacheinlage erbracht. Selbst wenn die Gläubigerbanken einzeln die Sacheinlage erbracht hätten, genüge der Beschlusswortlaut den gesetzlichen Anforderungen. Denn aus dem Beschlussworlaut müsse lediglich die Art der Sacheinlage hervorgehen. Ein Anspruch aus § 183 Abs. 2 S. 3 AktG sei zudem nicht fällig, jedenfalls aber verjährt und verwirkt.
16Die Parteien und die übrigen Gläubigerbanken haben eine Musterprozessvereinbarung geschlossen, wonach sich aus einem rechtskräftigen Sachurteil dieses Rechtsstreits zugleich die Leistungspflicht der Beklagten und der übrigen Gläubigerbanken bestimmt. Als örtlich zuständiges Gericht ist das Landgericht Düsseldorf vereinbart worden.
Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Kläger hat einen fälligen Anspruch gegen die Beklagte aus § 182 Abs. 2 S. 3 AktG in Höhe von 500.000 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.2.2003. Der Hauptversammlungsbeschluss der A AG zum Punkt 2d) der Tagesordnung vom 24.5.1995 enthält die gem. § 183 Abs. 1 S. 1 AktG erforderlichen Festsetzungen nicht.
19I. Sind – wie allgemein anerkannt (BGH, WM 1990, 222, 226 = BGHZ 110, 47, 60 = NJW 1990, 982, 985; Hüffer, AktG, 6. Aufl., 2004, § 27 Rn. 25; Wiedemann, in: GK-AktG, 4. Aufl., 1995, § 183 Rn. 40) - Forderungen des Sacheinlegers gegen die Aktiengesellschaft selbst Gegenstand einer Sacheinlage, ist gemäß § 183 Abs. 1 S. 1 AktG insbesondere der Gegenstand der Sacheinlage im Beschlusswortlaut wiederzugeben.
201. Die Forderung ist dann – wie jede Sacheinlage – nach Identität, Art und Umfang so hinlänglich zu bezeichnen, dass keine Unklarheiten über den einzulegenden Gegenstand bestehen. Denn Zweck des § 183 Abs. 1 S. 1 AktG ist es, die Öffentlichkeit über die Kapitalverhältnisse und die Bindungen zu Lasten der Gesellschaft zu unterrichten und eine Prüfung der Werthaltigkeit der einzulegenden Vermögensgegenstände zu ermöglichen (Röhricht, in: GK-AktG, § 27 Rn. 129).
21Diesen Zweck erfüllt die Angabe der Art der Sacheinlage allein nicht. Denn die mit der Sacheinlage verbundene Gefahr nicht vollständiger Kapitaldeckung soll durch Bekanntgabe des Einlagegegenstandes und des Einlageschuldners vermieden werden (Wiedemann, aaO, § 183 Rn. 3). Die Angaben im Beschlusswortlaut müssen so vollständig und genau sein, dass der Schutzzweck der Satzungspublizität erfüllt ist (Hüffer, aaO, § 183 Rn. 9). Dazu muss der Beschlusswortlaut den Einlagegegenstand so vollständig und genau bezeichnen, dass die einzelnen Gegenstände, die eingebracht werden sollen, objektiv bestimmbar sind (Hüffer, aaO, § 27 Rn. 25; Röhricht, aaO, Rn. 130).
222. Der Umstand, dass die Gläubigerbanken lediglich einen Teil der ihnen insgesamt zustehenden Forderungen als Sacheinlage eingebracht hatten, verursacht zwar keine zusätzliche Anforderung an die Beschlussgenauigkeit. Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, muss bei einer Einbringung einer Mehrheit von Gegenständen jedoch durch die jeweils gewählte Bezeichnung eindeutig feststehen, was Gegenstand der Sacheinlage sein soll und was nicht. Sollen z.B. bestimmte Vermögensgegenstände der Mehrheit von Gegenständen von dem Übergang auf die Gesellschaft ausgenommen werden, so ist dies anzugeben (Röhricht, aaO, Rn. 130; Kraft, in: KK-AktG, 2. Aufl., 1986 § 27 Rn. 54, beide unter Verweis auf OLG München, OLG Rspr 32, 135 f.; Lutter, in: KK-AktG, 2. Aufl., 1986 § 183 Rn. 46). Dabei umfasst der Begriff „Gegenstand“ nicht nur das äußere Erscheinungsbild, sondern alle wertbildenden Eigenschaften, insbesondere Belastungen der einzubringenden Gegenstände (Kraft, aaO, Rn. 57), oder bei Forderungen dafür bestehende Sicherheiten.
233. Ob die einzelnen Gegenstände der Sacheinlage auf Grund des Beschlusswortlauts objektiv bestimmbar sind, hatte die Kammer auf der Grundlage des Beschlusswortlauts, der eine Bezugnahme auf andere Dokumente enthalten kann, sowie der Gesamtumstände zu ermitteln.
24a) Ein sachenrechtlicher Bestimmtheitsmaßstab ist für diese Prüfung jedoch nicht anzulegen. Denn die Festsetzungen im Kapitalerhöhungsbeschluss unterscheiden sich von den übrigen im Rahmen einer Sacheinlage abzuschließenden Rechtsgeschäfte, insbesondere dem Einbringungsvertrag (vgl. dazu Wiedemann, aaO, § 183 Rn. 70 ff.).
25b) Ebensowenig präkludieren das Ergebnis der Sacheinlageprüfung und die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister die Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht. Das folgt bereits aus der Gesetzessystematik. Andernfalls wäre § 182 Abs. 2 S. 3 AktG entbehrlich. Der Schutz der Aktionäre durch Information (vgl. Hoffmann-Becking, in: Münch-Hdb-AG, 2. Aufl., 1999, § 4 Rn.3) wird vielmehr nur ergänzt durch die Prüfung der Einlagesubstanz gem. § 183 Abs. 3 AktG, und die Formalprüfung durch das Registergericht. Die erkennende Kammer stützt ihr Normverständnis insoweit auf die Rechtsprechung des BGH zur verdeckten Sacheinlage. Danach ist mit den Bestimmungen über die Sacheinlage „ein substantiell eigenständiger Minderheiten- und Gläubigerschutz ... geschaffen worden“ (BGHZ 110, 47, 55 = WM 1990, 222, 224 reSp = NJW 1990, 982, 983 reSp), der bedingt, dass die Forderungsbewertung „durch die zu bestellenden Prüfer, die Hauptversammlung sowie im Rahmen der Eintragung durch das Registergericht“ überprüft wird (BGHZ 110, 47, 62/63 = WM 1990, 222, 227 liSp = NJW 1990, 982, 985 reSp.).
26c) Die Kammer vermag sich schließlich der Ansicht der Beklagten nicht anzuschließen, dass aus der prinzipiellen Zulässigkeit rückwirkender Kapitalmaßnahmen in bestimmten Fällen (vgl. §§ 224, 229 Abs. 3 AktG, Krieger, in: Münch-Hdb-AG, 2. Aufl. 1999, § 61 Rn. 36) und einer entsprechenden bilanziellen Darstellung (§§ 234, 235 AktG) folge, dass den Aktionären im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Information über den Zustand ihrer Gesellschaft vor der Rückwirkung versagt werden könne. Die Unrichtigkeit dieser Rechtsauffassung ergibt sich bereits daraus, dass bei rückwirkender Aufstellung des Jahresabschlusses die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 234 Abs. 2 S. 1 AktG), woraus den Aktionären erweiterte – nicht verminderte - Informationsrechte entstehen (vgl. z.B. § 131 Abs. 3 Nr. 4, 2. Hs. AktG). Des Weiteren kommt § 183 Abs. 1 S. 1 AktG gerade in den Fällen, in denen die Rechnungslegung – wegen Rückwirkung - die notwendigen Informationen nicht enthält, besondere Bedeutung zu.
27II. Diesen Anforderungen entspricht der Kapitalerhöhungsbeschluss vom 24.5.1995 nicht.
281. Der Kapitalerhöhungsbeschluss führt als Zeichner alle Kreditinstitute einzeln auf, wobei der Auflistung keine die Zusammengehörigkeit kennzeichnende Bezeichnung hinzugefügt ist. Haben die Gläubigerbanken danach die Aktien je für sich gezeichnet und die Sacheinlage einzeln erbracht, konnten die Aktionäre weder dem Hauptversammlungsbeschluss, noch den sonstigen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verfügung stehenden Informationen entnehmen, welche Forderungen mit welchem Sicherheitenstatus von den Sacheinlegern einzubringen waren. Obwohl es sich bei den einzubringenden Forderungen um einen Teil einer Sachgesamtheit handelt, weist weder der Kapitalerhöhungsbeschluss den von jeder einzelnen Gläubigerbank einzulegenden Forderungsteil nebst deren Besicherungsstatus aus, noch stellt der im Sachkapitalerhöhungsbeschluss ausgewiesene Gesamtbetrag der einzulegenden Forderungen sämtliche Forderungen der Sacheinleger gegen die A-Gruppe dar.
292. Auch wenn man die Gesamtumstände heranzieht, um die Gegenstände der Sacheinlage zu ermitteln, führt das zu keinem anderen Ergebnis.
30a) § 183 AktG bezweckt, die Gläubiger und Aktionäre vor einer unzureichenden Kapitalaufbringung zu schützen (BGH, NJW 1992, 3167, 3169; ähnlich Wiedemann, aaO, § 183 Rn. 3; Lutter, aaO, § 186 Rn. 2). Die § 183 Abs. 1 und 2 AktG tragen zum Kapitalaufbringungsschutz bei, indem sie die wesentlichen Konditionen der Sacheinlage als weiteren Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses und der entsprechenden Bekanntmachung in der Tagesordnung vorschreiben.
31Diese Information dient drei Zwecken (vgl. Lutter, aaO, § 186 Rn. 2): Erstens sichert sie, dass die Aktionäre alle wesentlichen Informationen bereits vor der Hauptversammlung erhalten, so dass sie entscheiden können, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen und unter welchen Voraussetzungen sie dem Beschlussvorschlag zustimmen oder ihn ablehnen wollen. Zweitens wird die Öffentlichkeit darüber informiert, dass nicht Geld, sondern andere Gegenstände auf das erhöhte Grundkapital geleistet werden. Schließlich soll der Wert der fraglichen Gegenstände zumindest ihrem Nominalbetrag nach gesichert sein. Diese Zwecke vermögen nur solche Informationen zu fördern, die den Aktionären im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt sind. Andernfalls wissen die Aktionäre in der Hauptversammlung nicht hinreichend sicher, worüber sie abstimmen (vgl. Lutter, aaO, § 183 Rn. 46).
32b) Informationen, die den Aktionären erst nach der Beschlussfassung zur Verfügung stehen, sind danach für die Frage der Rechtmäßigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt insbesondere für die bei Anmeldung der Durchführung den Registerakten beizufügenden Unterlagen, also Zeichnungsschein, Einbringungsvertrag und Sacheinlageprüfungsbericht (vgl. § 188 Abs. 3 AktG), aber auch für solche Informationen, die vor der Beschlussfassung zwar der Verwaltung bekannt gewesen sind, die Vorstand und Aufsichtsrat aber den Aktionären nicht bekanntgemacht oder sonstwie mitgeteilt haben. Dass Vorstand und Aufsichtsrat die einzubringenden Gegenstände im Detail kennen, reicht zum Schutz des Publikums nicht aus. Dies deshalb, weil die Aktionäre selbst – und nicht etwa die Verwaltung – mit satzungsändernder Mehrheit darüber entscheiden sollen, ob statt Geld andere Gegenstände auf das erhöhte Kapital geleistet werden (Lutter, aaO, § 183 Rn. 2).
33c) Die Kammer neigt hingegen dazu, Informationen, die zwar nicht dem Beschlusswortlaut zu entnehmen sind, die den Aktionären aber im Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Verfügung stehen, zur Bestimmung des Gegenstands der Sacheinlage heranzuziehen. Denn die in der Kommentarliteratur vertretene strengere Rechtsauffassung, die ausschließlich auf den Beschlusswortlaut abstellt (so wohl Wiedemann, aaO, § 183 Rn. 50), ist nicht zwingend. Der Gegenstand der Sacheinlage muss – wie festgestellt - im Kapitalerhöhungsbeschluss lediglich objektiv bestimmbar, nicht aber bestimmt sein. Dem Schutzzweck der Norm wäre genüge getan, wenn ein objektiv handelnder Aktionär auf der Grundlage des Beschlussvorschlages zusammen mit sonstigen ihm von der Verwaltung zur Verfügung gestellten Informationen den Gegenstand und Wert der Sacheinlage bestimmen kann, soweit nur die wesentlichen Bestandteile der Sacheinlage in den Beschlusswortlaut aufgenommen sind. Letztlich kann die Frage aber dahin stehen, da der Hauptversammlungsbeschluss selbst nach dem von der Kammer erwogenen großzügigen Maßstab die nach § 183 Abs. 1 S. 1 AktG erforderlichen Festsetzungen nicht enthält.
34Jahres- und Konzernabschluss der A AG enthielten nicht die erforderlichen Informationen zum Sacheinlagegegenstand. Die Publikumsaktionäre der A AG konnten dem ihnen zugänglichen Teil der Rechnungslegung nicht entnehmen, welches Kreditinstitut welche Forderungen mit welchem Besicherungsstatus zum Gegenstand der Sacheinlage machen wollte, weil die Rechnungslegung lediglich den Zustand zeigt, wie er nach einer Annahme des Kapitalerhöhungsbeschlusses bestehen würde. Für die Aktionäre war aber der Zustand vor der Beschlussfassung wesentlich, denn nur so konnten sie feststellen, ob die Kapitalmaßnahme geboten ist oder nicht.
35Die nichtnachgelassenen Schriftsätze vom 10.1.2005 und 11.1.2005 rechtfertigen eine Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung nicht. Mit Schriftsatz vom 11.1.2005 hat die Beklagte soweit ersichtlich erstmals behauptet, dass der Einzel- und Konzernabschluss der A AG zum 31.12.1994 die einzelnen, als Sacheinlage zu erbringenden Darlehensforderungen der Poolbanken gegen die A AG und deren Sicherheitenstatus ausweise. Danach hätten die Aktionäre die Sacheinlage der einzelnen Banken eindeutig aus den Prüfungsberichten identifizieren und auf dieser Grundlage bewerten können. Dies ist als verspätet zurückzuweisen, § 296 Abs. 2 ZPO. Zur Sicherheit hat die Kammer diesen Sachvortrag aber nochmals überprüft.
36Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass die Aktionäre den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Prüfungsberichts des Wirtschaftsprüfers kannten - gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Aktionäre den Jahresabschluss ausgehändigt bekommen (§ 175 Abs. 2 AktG), während sich der Prüfungsbericht an den Aufsichtsrat richtet -, konnten die Aktionäre der Bilanz und den Erläuterungen zur Bilanz lediglich die Gesamtverbindlichkeiten der A AG und deren Verbindlichkeiten gegenüber jedem einzelnen Kreditinstitut in dem Stand vor der Durchführung des Sanierungskonzepts entnehmen. Forderungen der Kreditinstitute gegen die Tochtergesellschaften sind nicht aufgeführt. Zur Umwandlung in Vorzugsaktien findet sich dort lediglich die Gesamtsumme der umzuwandelnden Forderungen.
37Zum Besicherungsstatus enthalten die Erläuterungen zur Bilanz der A AG den Vermerk „Mit den Banken wurde vereinbart, die Darlehn und Kontokorrentkredite durch Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an den Firmen ... zu besichern,“ ohne die Sicherheiten den einzelnen Forderungen und Kreditinstituten zuzuweisen. Im Prüfungsbericht zum AG-Abschluss gibt es mithin keine Einzelaufstellung des von jeder Bank einzulegenden Forderungsteils sowie zu dessen Besicherungsstatus. Einige Details zum Besicherungsstatus finden sich zwar in den Erläuterungen zur Konzernbilanz, jedoch ist dort der Besicherungsstatus der kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht dargestellt. Ebenfalls ist eine Einzelaufstellung der umzuwandelnden Darlehen unter Zuordnung der im Rahmen der Umwandlung freiwerdenden Sicherheiten nicht zu finden. Dass alle für die umzuwandelnden Kredite gegebenen Sicherheiten im Rahmen des Sanierungskonzepts frei würden, wie zwischen den am Sanierungskonzept beteiligten Parteien vereinbart, konnten die Aktionäre aus der Rechnungslegung nicht entnehmen.
38Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass die für die Bestimmung und Bewertung des Gegenstands der Sacheinlage wesentlichen Informationen den Aktionären aus anderen Quellen zur Verfügung standen.
39III. Die Rechtsauffassung der Beklagten, das Konsortium der Gläubigerbanken als Außen-GbR habe die Aktien gezeichnet und sich zur Sacheinlage verpflichtet, vermag die Kammer nicht zu teilen.
40Eine Außen-GbR kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie ist aber nur Träger der Rechten und Pflichten, die sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr begründet (BGH, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, 1. Ls).
411. Soweit die Beklagte den Zusammenschluss der Gläubigerbanken als Außen-GbR bezeichnet, ist ihr noch zu folgen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Auftreten der Gläubigerbanken als Sicherheiten- und Sanierungspool, denn dabei handelt es sich regelmäßig um eine BGB-Innengesellschaft (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 6.543 f.; Ulmer, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl., 2004, vor § 705 Rn. 60, 71), auf die die Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft nicht anwendbar ist (BGH, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056, 1. Ls.; K.Schmidt, NJW 2001, 993, 1001).
42Jedoch handelte der Bankenpool auch als Übernahmekonsortium, als er die aus der Sachkapitalerhöhung bezogenen Aktien den Aktionären zum Bezug anbot. Ein Übernahmekonsortium ist typischerweise eine Außen-GbR (Kümpel, aaO, Rn. 9.295; Ulmer, aaO, vor 705 Rn. 56), die Aktien einer AG zeichnen und Aktionär einer AG sein kann (BGH, BGHZ 118, 83 = NJW 1992, 2222, 2223, 4. Ls.; Ulmer, aaO, § 705, Rn. 316).
432. Die Kammer vermag die Rechtsauffassung der Beklagten jedoch nicht zu teilen, soweit sie meint, dass das Konsortium an Stelle der Gläubigerbanken die Sacheinlageverpflichtung übernommen hat.
44Ob eine Außen-GbR oder deren Gesellschafter einzeln aus einem Rechtsgeschäft verpflichtet werden, bestimmt sich nach den §§ 164 ff. BGB. Eine Verpflichtung der Gesellschaft wird gem. § 164 Abs. 1 iVm Abs. 2 BGB grundsätzlich nur begründet, wenn für den Dritten erkennbar ist, dass der Geschäftsführungsbefugte namens der GbR handelt (Ulmer, aaO, § 714 Rn. 26 unter Verweis auf OLG München, NJW-RR 1988, 1268).
453. Das Konsortium ist nicht bereits deshalb zur Erbringung der Sacheinlage verpflichtet worden, weil das Handeln einzelner oder aller Konsorten mit sachlicher Nähe zum Geschäftsbereich des Konsortiums ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Aufl. 2004, § 164 Rn. 2), und deshalb im Zweifel den Geschäftsinhabern zuzurechnen ist. Denn der Wille der einzelnen Geschäftsbanken, konsortialbezogen zu handeln, kommt nicht hinreichend zum Ausdruck.
46a) Im zu entscheidenden Fall ist bereits der Geschäftsinhaber unklar, da es zum typischen Geschäft auch der einzelnen Bank gehört, Aktien zu zeichnen. Des Weiteren lassen auch die Gesamtumstände nicht auf den Willen schließen, konsortialbezogen zu handeln. Denn die Konsorten haben in bestimmten Fallgestaltungen für den Rechtsverkehr erkennbar keinerlei Interesse an einer Verpflichtung des Konsortiums. Die mit dem Charakter als GbR verbundene gesamthänderische Haftung ist für die Konsortialpraxis in bestimmten Fallgestaltungen ungeeignet (vgl. Kümpel, aaO, Rn. 9.299).
47b) Das gilt insbesondere für die Zeichnungserklärung und die Übernahme der Einlageverpflichtung: Handeln die Emissionsbanken für das Konsortium, müssen sie für die Dauer zwischen Zeichnung und Erbringung der Einlageschuld das Insolvenzrisiko ihrer Konsorten tragen. Kreditinstitute müssen dafür regelmäßig Risikorücklagen bilden, die ihre Gesamtbonität – und somit ihre Profitabilität - nachteilig beeinflussen. Im Konsortialgeschäft ist deshalb das Interesse der an der Emission beteiligten Konsorten im Hinblick auf die Zeichnung darauf gerichtet, eine quotale Teilschuld, aber nicht eine Gesamtschuld einzugehen. Dieses Ergebnis sucht die Konsortialpraxis durch Mittel der Vertragsgestaltung zu erreichen (Kümpel, aaO, Rn. 9.296 ff.; Grundmann, FS Boujong (1996), S. 159, 166).
48c) Der BGH hatte im Fall Beton- und Monierbau (BGHZ 118, 83 ff. = NJW 1992, 2222) über die Rechtsfolgen einer solchen Vertragsgestaltung zu entscheiden. In diesem Urteil erklärte der BGH eine Teilschuldvereinbarung zwischen der Emittentin und dem Konsortium für im Außenverhältnis unwirksam. Jedoch bezeichnete der Kapitalerhöhungsbeschluss im Fall Beton- und Monierbau „ein ... Bankenkonsortium“ als Zeichner, was auf eine gesamthänderische Bindung der Konsorten hinwies. Bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist dagegen der Fall, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss die Konsorten einzeln ohne eine auf die gesamthänderische Bindung hinweisende Bezeichnung als Zeichner iSd §§ 183, 185 AktG festsetzt (vgl. Ulmer, aaO, vor § 705 Rn. 56). Dieser Fall ist hier zu entscheiden.
494. Bleibt es somit bei den allgemeinen Regeln, muss für den Dritten (hier: die Aktionäre) erkennbar sein, dass der oder die Handelnden namens der GbR und nicht persönlich handeln. Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten. Diese Zweifel vermag die Beklagte letztlich nicht auszuräumen.
50a) Zunächst teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten nicht, dass aus dem sonstigen Beschlusswortlaut für den Rechtsverkehr erkennbar hervorgehe, dass die Poolbanken gesamthänderisch zur Zeichnung zugelassen und zur Einlagenleistung verpflichtet seien. Allein aus der Auflistung der Banken im Kapitalerhöhungsbeschluss ergibt sich noch keine gesamthänderische Verbundenheit der Zeichner. Auch die Bezeichnung des „Gesamtnennbetrags“ und „Gesamtausgabebetrags“ spricht eher für eine Individualverpflichtung der Gläubigerbanken. Des Weiteren weist die Einzahl des Begriffs „Sacheinlage“ (nicht Sacheinlagen) nicht zwingend auf eine GbR-Verpflichtung, weil am Anfang des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 2d) die Mehrzahl verwendet wird. Schließlich lässt auch die Erwähnung eines „Rückzahlungsanspruchs aus insgesamt DM 21.195.655,-- der Gesellschaft gewährten Darlehen“ nicht erkennen, dass nur eine GbR, statt mehrerer Gläubigerbanken, die Kapitalerhöhung gezeichnet hat. Denn für den Rückzahlungsanspruch wird die Einzahl, für die Darlehen dagegen die Mehrzahl verwandt.
51b) Die Rechnungslegung vermag die Zweifel ebenfalls nicht auszuräumen: Wie aus den Prüfberichten ersichtlich, handelt es sich im Zeitpunkt der Entstehung des Übernahmekonsortiums um Ansprüche der Gläubigerbanken gegen die A AG und ihre Tochtergesellschaften, nicht aber um Ansprüche des Konsortiums. Zudem vermerkt der Wirtschaftsprüfer in seinem Prüfungsbericht unter der Angabe zur Gesamtkreditaufnahme der A AG in Höhe von 97.598.009,00 DM, der „Erlass durch Bankenpool“ führe zu einer Verminderung der Verbindlichkeiten um 38,8 Mio. DM und die „vorgesehene Umwandlung in Vorzugsaktien“ zu einer Verminderung der Verbindlichkeiten um 21,2 Mio. DM. Bei dem Hinweis auf die Umwandlung in Vorzugsaktien fehlt ein Vermerk auf die Tätigkeit des Bankenpools, ebenso an den entsprechenden Stellen in den Bilanzen.
52c) Auch aus den weiteren, der Kammer von den Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich letztlich nicht, dass die Gläubigerbanken als Konsortium zur Zeichnung zugelassen und zur Sacheinlage verpflichtet worden sind.
53So hat sich z.B. die Beklagte gegenüber der Verwaltung der A AG bereit erklärt, die Abwicklung der Kapitalmaßnahmen für die A AG vorzunehmen und die dafür erforderlichen Verträge mit den einzelnen Pool-Banken der A AG abzuschließen. Die Beklagte als Pool-Repräsentantin steckte mit diesem Angebot die Dienstleistungen des Pools für die A AG ab. Die Beklagte hatte jedoch die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ausdrücklich aus ihrem Leistungsumfang ausgenommen. Ausweislich des Wortlautes der Offerte ist „Gegenstand ... nicht die Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Hierüber ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und den Pool-Banken zu treffen. Für das auf die Sachkapitalerhöhung folgende Erwerbsangebot der Pool-Banken an die Aktionäre der A AG jedoch werden wir mit den Pool-Banken die Abwicklung des Angebots vertraglich regeln; zur Vereinfachung der Abwicklung empfiehlt es sich, dieses Erwerbsangebot ebenfalls durch die A AG namens der Pool-Banken bekannt zu machen.“
54Gleichfalls weisen weder der Zeichnungsschein, der Sacheinlagenvertrag noch der Bericht des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung von Sacheinlagen oder das von der Beklagten gem. § 296 Abs. 2 ZPO verspätet vorgelegte Erwerbsangebot an die Aktionäre letztlich zweifelsfrei darauf hin, dass der Bankenpool an Stelle der Gläubigerbanken die Aktien gezeichnet und die Sacheinlageverpflichtung übernommen hat.
55Jedoch kommt es auf die zuletzt genannten Dokumente nicht an. Denn diese Informationen lagen den Aktionären im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vor.
565. Auch die von der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Wertungen vermögen die Kammer zu keiner anderen Entscheidung zu bewegen.
57a) Selbst wenn diese inhaltlich überzeugten, könnte die Kammer diese nicht berücksichtigen. Zwar hat der BGH im Fall Fall Beton- und Monierbau (NJW 1992, 2222, 2228) auf einen richterlichen Ermessenspielraum hingewiesen. Seine Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Fälligkeit des Einlageanspruchs gem. § 63 AktG. Überdies übt der BGH sein Ermessen dergestalt aus, dass er letztlich einem Einlageanspruch stattgibt.
58b) Das Vorbringen der Beklagten überzeugt jedoch auch inhaltlich nicht. Wenn sie vorträgt, die Aktionärsinteressen der A seien vollumfänglich gewahrt, so kommt es darauf nach dem Aktiengesetz nicht an. Denn dieses verfolgt – wie aus den Detailanordnungen des § 183 AktG hervorgeht – ein Konzept des formellen, und nicht des materiellen Aktionärsschutzes. Formvorschriften tragen gerade zur Rechtssicherheit bei. Die Kammer gesteht zu, dass es dabei zu Härtefällen kommen kann. Ein solcher Härtefall liegt aber keineswegs vor. Denn die Beklagte, die den Beschlusswortlaut selbst formuliert hatte, hätte auf die vom BGH im Fall Beton- und Monierbau im Jahr 1992 beschiedene, und damit rechtssichere, Formulierung zurückgreifen können, hat aber davon aus ihr wohl selbst bekannten Gründen abgesehen.
59c) Gibt die Kammer der Klage statt, stellt sie auch keine überhöhte Formanforderungen, die die Sanierung von Unternehmen massiv behindern, weil die Festsetzungen im Detail häufig erst kurz vor der Hauptversammlung feststünden. Denn Vorstand und Aufsichtsrat können ihre Beschlussvorschläge in den Fällen, in denen die Gegenstände der Sacheinlage erst in letzter Minute feststehen, noch in der Hauptversammlung anpassen, weil insofern seit der Bekanntmachung neue Tatsachen aufgetreten sind, die eine Abweichung von den bekanntgemachten Vorschlägen ausnahmsweise rechtfertigen (vgl. zur Änderung von Beschlussvorschlägen der Verwaltung OLG Stuttgart, AG 1994, 411, 415 = ZIP 1995, 1515, 1522; Hüffer, aaO, § 124 Rn.12; Kubis, in: MünchKomm-AktG, 2. Aufl. 20004, § 124 Rn. 59 mwN).
60IV. Die Höhe des Anspruchs gem. § 183 Abs. 2 S. 3 AktG richtet sich nach der Anzahl und dem Ausgabebetrag der gezeichneten Aktien. Die Beklagte hatte 608.804 Aktien zum Ausgabebetrag von je 6,50 DM, insgesamt 3.957.226 DM, entsprechend 2.023.297,53 €, gezeichnet. Der Kläger macht davon 500.000 € geltend.
61V. Der Anspruch ist auch fällig. Gem. § 271 BGB iVm § 36a Abs. 2 S. 1 AktG sind Sacheinlagen grundsätzlich sofort fällig (Lutter, in: KK-AktG, 2. Aufl. 1988, § 63 Rn. 5; Gehrlein, in: Großkommentar/AktG, 4. Aufl. 2001, § 63 Rn. 5). Ob davon abweichend der in einen Bareinzahlungsanspruch umgewandelte Sacheinlageanspruch erst nach Aufforderung durch den Vorstand und Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern gem. § 63 Abs. 1 AktG fällig wird, kann dahinstehen. Denn der BGH hat im Fall Beton- und Monierbau (BGHZ 118, 83 ff. = NJW 1992, 2222, 2227 f.) zu einer originären Bareinzahlungspflicht - auf die § 63 Abs. 1 AktG unstreitig anwendbar ist - entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung von Einlagen jedenfalls dann fällig wird, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Gesellschaft und die Zeichner den Einzahlungstermin miteinander abgestimmt hatten. Darüber hinaus hatte der Kläger die Beklagte unbestritten wiederholt zur Zahlung aufgefordert, urkundlich belegt am 11.12.2002.
62VI. Der Anspruch aus § 183 Abs. 2 S. 3 AktG ist durchsetzbar. Die von der Beklagten erhobenen Einreden der Verjährung und Verwirkung sind unbegründet.
631. Die Verjährung begann gem. § 199 BGB (alte Fassung) am 14.7.1995 zu laufen, und wurde durch die Erhebung der Klage am 3.9.2003 gehemmt. Nach der Rechtsprechung des BGH unterlag der Anspruch gem. § 183 Abs. 2 S. 3 AktG der dreißigjährigen Regelverjährung gem. § 195 BGB a.F. Ob der Anspruch aus § 183 Abs. 2 S. 3 AktG nach der Schuldrechtsreform binnen drei Jahren (§ 195 BGB n.F.), in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 GmbHG nach fünf Jahren (vgl. Hüffer, aaO, § 183 Rn. 14), oder nach einem noch längeren Zeitraum (vgl. die Nachweise bei Hüffer, aaO, § 27 Rn. 30) verjährt, kann dahinstehen. Denn gem. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 S. 1 EGBGB beginnt eine kürzere Verjährungsfrist – gleich ob drei, fünf oder zehn Jahre – nicht vor dem 1.1.2002 zu laufen.
64Die fünfährige Verjährungsfrist des § 159 HGB ist nicht anwendbar. Denn die Gläubigerbanken handelten mit Wirkung für und gegen sich selbst, als sie die Aktien zeichneten und die Sacheinlage erbrachten, nicht aber als BGB-Außengesellschaft (vgl. K.Schmidt, NJW 2001, 993, 999 mwN).
652. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Denn weder hat die A AG in der Beklagten das Vertrauen geweckt, dass sie das Recht nicht mehr geltend machen werde, noch erscheint die Geltendmachung des Anspruchs aus § 183 Abs. 2 S. 3 AktG als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte (vgl. BGHZ 25, 52; BGH NJW-RR 1995, 109; vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 242 Rn. 87, insb. Rn. 95). Die Beklagte musste auch damit rechnen, dass ein Unternehmen - insbesondere ein solches, dass sich bereits einmal in einer wirtschaftlichen Schieflage befand - irgendwann einmal insolvent wird, so dass die Frage der Rechtswirksamkeit des Sacheinlagebeschlusses seitens des Insolvenzverwalters erneut geprüft würde.
66VII. Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 1.2.2003 folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Anspruch der A AG auf Bareinzahlung der ausstehenden Einlage ist als Gegenleistung für den Erwerb der gezeichneten Aktien eine Entgeltforderung gem. § 286 Abs. 3 BGB. Der Kläger hatte die Beklagte unbestritten wiederholt, urkundlich belegt mit Schreiben vom 11.12.2002 (und Fristsetzung bis 31.1.2003), zur Zahlung aufgefordert.
67VIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 S. 1 und §§ 709 S. 2 iVm 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
68Streitwert: 500.000 € (§ 3 GKG, § 3 ZPO, § 34 GKG)
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