Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 81/04

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 699 315 B1 elektrografische Druckeinrichtungen zum Bedrucken von bandförmigen Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, mit

- einem Zwischenträger mit zugehörigen Aggregaten wie bilderzeugende Einrichtung, Entwicklerstation, Ladestation, Reinigungsstation zum Erzeugen von Tonerbildern auf dem Zwischenträger, der eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite eines schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;

- einer dem Zwischenträger zugeordneten, die Aufzeichnungsträger aufnehmenden Umdruckstation, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist;

- einer die Aufzeichnungsträger im Bereich der Umdruckstation transportierenden, in Abhängigkeit von der Betriebsart, insbesondere Bandbreite und Anzahl der im Bereich der Umdruckstation geführten Aufzeichnungsträgerbahnen, einstellbar ausgestalteten Transporteinrichtung;

- einer einzigen der Umdruckstation in Transportrichtung des Aufzeichnungsträgers nachgeordneten Fixierstation zum Fixieren der Tonerbilder auf dem Aufzeichnungsträger, die eine nutzbare Breite von mindestens der doppelten Bandbreite des schmalen Aufzeichnungsträgers aufweist, und

- einer der Fixierstation nachgeordneten, je nach Betriebsart zuschaltbaren Umlenkeinrichtung für den schmalen Aufzeichnungsträger mit zugeordnetem Rückführkanal zur Umdruckstation, wobei

- in einer ersten Betriebsart der Druckeinrichtung zum mehrmaligen Bedrucken des einzigen schmalen Aufzeichnungsträgers der Aufzeichnungsträger ausgehend von einem Zuführbereich über die Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort über die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation zu einem Nutzbereich der Fixierstation und von dort über die Umlenkeinrichtung erneut zur Umdruckstation und zu einem dem Nutzbereich benachbarten Nutzbereich derselben Fixierstation geführt wird, und

- in einer zweiten Betriebsart der Druckeinrichtung zum einseitigen Bedrucken von einem oder von mehreren Aufzeichnungsträgern unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger unterschiedlicher Bandbreite der oder die Aufzeichnungsträger ausgehend von einem Zuführbereich allein über die Umdruckstation zu der einzigen Fixierstation geführt werden.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 6. April 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenden oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-men¬gen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typen¬bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-men¬gen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen¬be¬zeich¬nungen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver¬brei¬tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Ge¬stehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diejenigen Gemeinkosten, die sich nicht ausschließlich auf eine Druckeinrichtung entsprechend dem Klageantrag I. 1 beziehen, nicht in Abzug zu bringen sind,

wobei

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 30. November 1996 zu machen sind;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. (nur für die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin für die zu I. 1 bezeichneten und in der Zeit vom 6. April 1996 bis zum 29. November 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 30. November 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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