Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 58/03
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft -be
ginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche
Nutzungsentschädigung in Höhe von 288,07 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,
bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstell
kammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu
zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, einer Verwal
tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, ( … ), dahingehend zuzustimmen,
a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),
gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar tür
die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,
b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,
d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt
werden ,
c) dass nicht umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Er
bengemeinschaft getragen werden,
d) dass für den Nachlassgegenstand ( … ) auch eine jährliche Gewinn-und Verlust-rechnung erstellt wird, und zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30 v.H. der Beklagten zu 1) zu 35 v.H. und den Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 35 v.H. und die Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v.H. im
Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 30 v.H.. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstrecken
den Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des
jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand
2Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des gewerblich und zu Wohnzwecken genutzten Hauses ( … ), das inzwischen ver
3steigert wurde. Ersteher wurde durch Zuschlag vom 30.03.2004 der Beklagte zu 3). Mitglieder der Erbengemeinschaft waren zunächst ( … ), ( … ), ( … ) nach dem Tod ihrer Eltern in den Jahren 1971 und 2001. Nach dem Tod des ( … ) am 24.10.2000 traten dessen Ehefrau und seine Tochter, die Beklagten zu 1) und 2), in die
4Miterbengemeinschaft ein.
5Die Miterbengemeinschaft umfasst ein vom Kläger genutztes Lottogeschäft (18 qm), einen von den Beklagten zu 1) und 2) genutzten Friseursalon (84 qm), eine 84 qm große, bis zum 28.02.2004 von der Beklagten zu 1) be
6wohnte Wohnung und zwei Garagen, deren Nutzung im Einzelnen zwischen
7den Parteien streitig war.
8Für das Lottogeschäft wurde eine Nutzungsentschädigung von monatlich
9200 DM inklusive der verbrauchsunabhängigen Kosten an die Erbengemein
10schaft entrichtet, für den Friseursalon wurden 1.000 DM gezahlt; die Woh
11nung und die Garagen wurden kostenlos genutzt. Die Kosten für Strom wurden jeweils selbst bezahlt. Für den Friseursalon schlossen die verstorbene Mutter und ( … ) einen undatierten Mietvertrag, der einen Mietpreis
12von 600 DM pro Monat vorsah (Anlage B1, BI. 114 GA). Für das Geschäfts
13lokal existiert ein zwischen der Mutter und dem Kläger geschlossener Miet
14vertrag vom 01.04.1975, der einen monatlichen Mietpreis von 200 DM vorsieht.
15Mit dem Tod des ( … ) ließ der Kläger das Konto, auf das die Mietzah
16lungen flossen, sperren und stellte seine Mietzahlungen ein. Die Beklagten
17zu 1) und 2) zahlten die von ihnen geschuldeten 1.000 DM sodann auf ein
18gesondertes Konto ein , von dem sie wegen des Grundstücks entstandene
19Verbindlichkeiten entrichteten.
20Am 21.11.2003 fassten die Beklagten zu 1) bis 3) sowie Herr ( … ) einen Verwaltungsbeschluss, bezüglich dessen Inhalt auf die Anlage B
2113 (BI. 204 f. GA) verwiesen wird.
22Die streitgegenständliche Wohnung wurde mittlerweile umfassend renoviert.
23Die ortsübliche Kaltmiete für die Wohnung beträgt 493,90 €.
24Am 23.04.2003 haben die Parteien hinsichtlich der Garagen einen Teilver
25gleich geschlossen. Bezüglich dessen Inhalt wird auf das Sitzungsprotokoll
26(BI. 129 ff. GA) verwiesen.
27Der Kläger ist der Ansicht, die Erbengemeinschaft habe einen Anspruch ge
28gen die Beklagte zu 1) auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Eine ent
29sprechende, vorrangige Nulzungsvereinbarung bestehe nicht. Nach dem Tod der Mutter habe man lediglich vereinbart, bis zu einer Einigung, insbe
30sondere unter Einbeziehung der von ( … ) erbrachten Eigenleistungen,
31solle die bisher entrichtete Miete weiter gezahlt werden. Zudem bestehe ein
32Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassgegenstandes.
33Eine solche könne nicht in einer kostenlosen Nutzung liegen.
34Bei den für den Friseursalon gezahlten 1.000 DM handele es sich um einen
35Nettomietzins. Unter Zugrundlegung einer ortsüblichen Miete für Gewer
36beräume von 8 € je qm und der tatsächlich gezahlten Beträge für Lottoge
37schäft und Friseurladen, sei für die Wohnung ein monatlicher Betrag in Höhe
38von 363 € zu entrichten.
39Der Kläger hat zunächst im eigenen Namen, sowie daneben im Namen der
40Erbengemeinschaft beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn persönlich beginnend ab dem Monat März 2002 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 123,47 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ), gelegen, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, seit dem
4101.02.2002 zu zahlen.
422. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung, 84 qm
43bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer ge
44mäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziller 3, an die Erbengemeinschaft
45einen monatlichen Mietzins in Höhe von 493,90 € zz91. Nebenkosten zu zahlen.
46Hilfweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu
47ersetzen.
48Nachdem das Gericht Bedenken hinsichtlich des Antrags äußerte, stellte der Kläger seinen Antrag um und stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom
4907.01.2003 (BI. 180 11. GA), der auf Zahlung nur an die Erbengemeinschaft
50gerichtet war. Im Übrigen wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
51Nachdem die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 11.09.2003 (BI. 173 11. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … )
52(wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
53Sitzung vom 12.11.2003, BI. 18911. GA, verwiesen), ergab, dass die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) für einen Mehrheitsbeschluss nicht ausreichen würde, erweiterte der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.2003 (BI. 194
5411. GA), auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage auf den Beklagten zu 3). Nach weiterem gerichtlichen Hinweis stellte der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.2003 mit der Maßgabe, dass es in den Anträgen zu 1.
55und 2. anstelle von ..493,88 € zuzüglich Nebenkosten" hieß: ,,363,00 € zuzüglich Nebenkosten", hilfsweise beantragte er für den Fall, dass sich der
56Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Erlass des neuerlichen Verwal
57tungsbeschlusses vom 21 .11.2003 erledigt habe.
58Der Kläger beantragt nunmehr,
591. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft -beginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 363,00 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,
60bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der
61Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu
62zahlen.
632. die Beklagten als. Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,
64( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahingehend
65zuzustimmen , dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum
66Grundbesitz ( … ) gehörenden Wohnung , 84
67qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer 3, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatli
68chen Mietzins in Höhe von 363,00 € zzgl. Nebenkosten zu zahlen.
692a. hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwaltungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstan
70des, ( … ) gemäß § 745 Abs. 2 BGB dahin
71gehend zuzustimmen, dass die Beklagte zu 1) für die Nutzung der zum Grundbesitz ( … ) gehörenden Woh
72nung, 84 qm bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstellkammer gemäß anliegendem Lageplan, dort unter Ziffer
733, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 an die Erbengemeinschaft einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250,00 € zzg l. Nebenkosten zu
74zahlen.
75Hilfsweise, die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gemäß § 894 ZPO zu ersetzen.
763. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einer Verwal
77tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes,
78( … ), dahingehend zuzustimmen,
79a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),
80gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar für
81die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,
82b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,
83d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt
84werden ,
85c) dass nicht' umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Erbengemeinschaft getragen werden,
86d) dass für den Nachlassgegenstand ( … )
87auch eine jährliche Gewinn-und Verlustrechnung erstellt wird, und
88zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.
89Die Beklagten beantragen,
90die Klage abzuweisen.
91Sie widersprechen der Klageerweiterung auf den Beklagten zu 3) und halten diese für verspätet und nicht sachdienlich.
92Die Beklagten sind der Ansicht, eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu zahlen. Sie tragen vor, in dem Gespräch nach dem Tod der Mutter am
9320.06.2000 sei man übereingekommen, dass die Miete beibehalten werden sollte, so dass bereits eine Verwaltungsabrede hinsichtlich der Nutzung vorhanden sei. Es habe zusätzlich Einigkeit darüber bestanden, dass für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten sei, dies vor dem Hintergrund, dass ( … ) das Gebäude in Eigenleistung errichtet habe. Man sei auch einig ge
94wesen, dass die laufenden Kosten des Grundstücks von dem Mietkonto ge
95zahlt werden sollten. Jedenfalls bestehe nunmehr der mit Stimmenmehrheit gefasste Verwaltungsbeschluss vom 21.11 .2003, der eine ordnungsgemäße
96Verwaltung vorsehe, insbesondere im Hinblick auf die von ( … ) er
97brachten Eigenleistungen.
98Der Mietzins tür den Friseurladen setze sich aus 600 DM Kaltmiete zuzüglich
99400 DM pauschal für Nebenkosten zusammen. Insoweit habe ( … )
100gegenüber seiner Mutter erklärt, er wolle einen entsprechenden Teil der Ne
101benkosten tragen, womit diese einverstanden gewesen sei. Diese mietver
102tragliehe Regelung sei jedenfalls vorrangig.
103Die Beklagten sind der Ansicht, die vom Kläger begehrte Verwaltungsrege
104lung entspreche unter Berücksichtigung der von ( … ) erbrachten Ei
105genleistungen nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen.
106Es sei auch zu berücksichtigen, dass der tür das Lottogeschäft entrichtete
107Mietzins nicht ortsüblich sei.
108Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses
109vom 11 .09.2003 (BI. 173 ff. GA) durch Vernehmung des Zeugen ( … ). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2003 (BI. 189 ff. GA) verwiesen.
110Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
111Entscheidungsgründe
112Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen
113ist sie unbegründet.
1141.
115Wie das Gericht bereits mit Beschluss vom 17.12.2003 ausführte, war die
116Klageerweiterung hinsichtlich des Beklagten zu 3) zulässig und nicht als verspätet zurückzuweisen.
117Der Kläger musste grundsätzlich lediglich die seinen Forderungen widersprechenden Miterben verklagen. Er hatte bei Klageerhebung aber berechtigten Grund zu der Annahme, die Mehrheitsverhältnisse seien auch dann erreicht, wenn nur die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt würden, weil ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft seine Rechtansicht teile. Aus Kostengründen konnte der Kläger es insoweit zunächst unterlassen, weitere Mitglieder zu verklagen. Nachdem sich durch die Beweisaufnahme herausgestellt hatte, dass der Miterbe ( … ) die klägerische Ansicht nicht
118teilte, durfte und musste er zur Schaffung eines Mehrheitsbeschlusses einen weiteren Miterben verklagen.
1192.
120Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von
121288,07 € pro Monat für den Zeitraum zwischen März 2002 bis Ende Dezem
122ber 2003 gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB.
123Nach diesen Vorschriften kann jeder Miterbe eine dem Interesse aller Miter
124ben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung
125verlangen, soweit die Verwaltung nicht durch Vereinbarung oder Mehrheits
126beschluss geregelt ist.
127Eine solche Vereinbarung bestand hier nicht. Insoweit ist weder die im Kla
128geantrag zu 1) noch diejenige im Verwaltungsbeschluss vom 21.11.2003
129unter Ziffer 2 ordnungsgemäß LS .d. §§ 2308, 745 BGB.
130Da sowohl für das Lottogeschäft als auch für den Friseurladen Mieten ge
131zahlt wurden, die unterhalb der ortsüblichen Miete liegen, entspricht es nicht
132der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) eine Miete bezahlt, die darüber liegt, betrachtet man die Mieten im jeweiligen Verhältnis. Es entspricht aber ebenfalls nicht der Billigkeit, wenn die Beklagte zu 1) auf Kosten des Rechts des Klägers, nach seinem Erbanteil die Wohnung zu nutzen, diese ohne Zahlung nutzt.
133Eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung bemisst sich an einem
134Verhalten, das eine verständige Person in der gleichen Situation zeigen würde. Entscheidend ist dabei der Standpunkt eines wirtschaftlich denken
135den Beurteilers unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und der
136bisherigen Bestimmung und Benutzung (StaudingerlWerner, Stand August 2002, § 2038 BGB, Rn. 13 m.w.N.; Münchener KommentarlSchmidt, 4. Aufl., §§ 744 f. BGB, Rn. 32).
137Hier war die Miete in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zuzusprechen.
138Bei der Berechnung war davon auszugehen, dass der Kläger für das Lottogeschäft eine ortsübliche Miete in Höhe von 200 DM (= 102,25 €) inkl. der
139verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm mit seiner Mutter geschlossenen Mietevertrag.
140Es war weiter davon auszugehen, dass für den Friseurladen 600 DM (306,78
141€) inklusive verbrauchsunabhängiger Nebenkosten gezahlt wurden.
142Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Mietvertrag. Dem steht nicht
143entgegen, dass der Vertrag nicht unterschrieben wurde. Insoweit zeigen die
144von den Beklagten vorgelegten Kontoauszüge (BI. 116 ff. GA), dass der Vertrag in dieser Weise "gelebt" wurde. Dort wurde u.a. der 600 DM über
145schießende Betrag ausdrücklich als Wassergeld ausgewiesen. Die Beklag
146ten haben substantiiert dargelegt, wie sich der von ihnen gezahlte Betrag im
147Hinblick auf die Nebenkosten entwickelte. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Miete ink!. der verbrauchsunabhängigen Ko
148sten gegenüber dem Vertrag um 400 DM erhöhte.
149Der Kläger bestreitet dies zwar und behauptet, die Kaltmiete habe 1.000 DM
150betragen. Er stützt diesen Votrag aber lediglich darauf, dass er davon aus
151gegangen sei, dass dies der Fall war (Schriftsatz vom 16.05.2003, S. 4, BI.
152138 GA). Er hätte als die Zahlung Begehrender aber Tatsachen darlegen
153und beweisen müssen, die auf eine Kaltmiete in Höhe von 1.000 DM hätten
154schließen lassen können .
155•
156Der Berechnung ist daneben ohne Durchführung einer Beweisaufnahme die
157vom Kläger vorgetragene ortsübliche Miete für Gewerberäume in Höhe von 8 € zugrunde zulegen.
158Der Kläger hat insoweit vorgetragen, diese Miete habe eine Auskunft beim Haus-und Grundbesitzerverein der ( … ) ergeben.
159Soweit die Beklagten sich im Termin am 20.04.2005 bezüg lich der für die
160Gewerberäume anzusetzenden Miete auf die Anlage K 1 berufen haben, war
161dieser Vortrag als verspätet zurückzuweisen (§§ 296 Abs. 2, 282 ZPO). Der entsprechende Vortrag des Klägers erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 29.04.2004. Den Beklagten hätte es oblegen, den vorgebrachten Vortrag
162unmittelbar zu bestreiten. Dies wäre ihnen jedenfalls in Termin vom
16315.09.2004 möglich gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das als Anlage K 1 bei der Akte befindliche Gutachten selbst vorgelegt hat. Die Vorlage erfolgte allein im
164Hinblick auf die Miete der Wohnung. Dass es auf die Mieten bezüglich der anderen Räume ankommen würde, war zum damaligen Zeitpunkt nicht er
165sichtlich. Es war dem Kläger jedenfalls nicht verwehrt, seinen Vortrag zur
166Miete des Lottogeschäfts und des Friseurladens später umzustellen. Zu be
167rücksichtigen ist zusätzlich, dass die Beklagten trotz ausdrücklicher Anfrage
168des Gerichts mit Beschluss vom 09.11.2004 die aus dem Gutachten für die
169Wohnung ersichtliche Miete nicht unstreitig stellten, sondern diese mit
170Schriftsatz vom 29.11.2004 ausdrücklich weiter bestritten. Es konnte damit nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten das Gutachten in anderen Punkten für richtig hielten. Das Abrücken vom Bestreiten hinsichtlich der Wohnungsmiete bzw. die Berufung auf die Anlage K 1 auch hinsichtlich der übrigen Mieten erfolgte erst im Termin am 20.04.2005. Eine damit not
171wendig gewordene Beweisaufnahme hätte die Erledigung des Rechtsstreits,
172der zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif war, verzögert. Die Verspätung
173beruhte aus den bereits genannten Umständen auf grober Nachlässigkeit,
174weil es aufgrund des zur Wohnungsmiete geführten Streits hätte einleuchten müssen und offensichtlich war, dass auch bezüglich der Gewerbemieten di
175rekt Position zu beziehen war.
176Der Kläger zahlt für das Lottogeschäft 71 % der ortsüblichen Miete; für den
177Friseursalon werden 45,65 % der ortsüblichen Miete bezahlt. Unter Zugrundelegung des Durchschnittwertes von 58,32 % hat die Beklagte zu 1) 288,07 € pro Monat (58,32 % von 493,90 €) zu entrichten.
178Der Kläger hat im Termin am 20.04.2005 klargestellt, dass in der von ihm beantragten Miete die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten enthalten sein sollen. Dies gilt dementsprechend auch für den tenorierten Betrag.
179Dass Herr Willi Stock Eigenleistungen an dem Grundstück erbracht hat, konnte hier keine Berücksichtigung finden. Das Gericht hat bereits in seinem
180Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass das von ( … ) errichtete Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist und damit allen Miterben zur gesamten Hand zusteht. Ob und inwieweit den Erben des ( … ) Ausgleichsansprüche nach § 951 BGB zustehen, ist für die Frage der von der Beklagten zu 1) für die Nutzung
181der Wohnung zu leistenden Entschädigung nicht von Belang. Dies muss vielmehr anderweitig ausgeglichen werden.
182Es war davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) die Wohnung bis zum 28.02.2004 nutzte. Insoweit hat der Kläger vorgetragen, sie sei zu diesem Termin ausgezogen. Die Beklagte zu 1) hatte mit Schriftsatz vom 12.12.2003 lediglich angekündigt, die Wohnung ab Januar 2003 nicht mehr nutzen zu wollen; dem Vortrag des Beklagten zum tatsächlichen Auszug zu Ende Februar 2004 ist sie nicht entgegengetreten.
1833.
184Der Antrag zu 2. ist abzuweisen.
185Insoweit ist das Gericht im Rahmen einer Klage auf Einwilligung in einen be
186stimmte Art der Verwaltungs-und Benutzungsregelung an den konkret ge
187fassten klägerischen Antrag gebunden. Das Gericht hat bereits im schon genannten Beschluss vom 31.03.2004 darauf hingewiesen, dass die Klage abzuweisen ist, wenn der Kläger eine Regelung begehrt, die den in § 745 Abs. 28GB normierten Grundsätzen widerspricht. Anders als bei einem auf Leistung gerichteten Antrag ist ein Kompromiss im Wege interessengerechter Gestaltung durch das Gericht bzw. die Tenorierung eines Minus dann nicht möglich (Münchener KommentarlSchmidt, §§ 744 f. BGB, Rn. 32). Zudem ist ein Antrag auf Zustimmung neben dem Zahlungsantrag weder notwendig noch möglich (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Mit dem zugesprochenen Betrag hat der Kläger sein Begehren verwirklicht. Soweit der Kläger einwendet, der Zahlungsantrag richte sich nur gegen die Beklagte zu 1), der Antrag auf Zustimmung aber gegen alle Beklagten, um deren Zustimmung zu erreichen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind als Parteien an den rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruch gebunden.
1884.
189Der zuerkannten Anspruch des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Neben-und Betriebskosten besteht deswegen, weil die vom Kläger begehrte Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.d. §§ 2038, 745 BGB entspricht.
190Insoweit entspricht eine Abrechnung von Nebenkosten den gesetzlichen,
191miet rechtlichen Vorgaben (§§ 556, 556 a BGB).
192Der Anspruch auf Mitwirkung bei einer Gewinn-und Verlustabrechnung er
193gibt sich aus §§ 2038 Abs. 1, 242 BGB.
1945.
195Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 1 ZPO.
196Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
197Streitwert: 19.788 €
198(Antrag zu 1.: 8.712,00 €
199Antrag zu 2.: bis zum 26. 11.2003: 11.660,04 €
200danach : 4.356,00 €
201Antrag zu 3.: 6.720 €
202Landgericht Oüsseldorf
2039. Zivilkammer ( … ) Richterin
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Referenzen
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