Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 31 O 8/04

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.550,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.383,22 € seit dem 17.08.2000, 5.497,43 € seit dem 28.05.2002, 824,40 € seit dem 03.07.2003, 180,00 € seit dem 03.07.2003 und 1.665,00 € seit dem 18.05.2003 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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