Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 423/04

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder einer Ordnungshaft, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Strukturen zur Wiederherstellung von Knorpel zur Reparatur eines Defekts von Gelenkknorpel, umfassend

eine zellfreie Komponente, wobei die Komponente eine poröse Oberfläche und eine dichte Oberfläche aufweist und Typ I und Typ III Kollagen ist und

Chondro¬zyten¬zellen, die an der porösen Oberfläche der Komponente anhaften

in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, zu gebrauchen oder in Verkehr zu bringen,

wobei sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) auf die Herstellung und die Verurteilung der Beklagten zu 2) auf den Vertrieb bezieht,

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.1.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebots¬empfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten ver¬pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.1.2004 began¬ge¬nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-gen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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