Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4a 0 312/05
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung -wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,
monokliries, bei 76° C schmelzendes 2-Chlor-(2', 6' dimethyl-N-pyrazol-1 -yl-methyl)-acetanilid der Formel I
X
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
II.
Jedem der beiden Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft der Antragsgegnerin zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist.
III.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieser einstweiligen Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. Bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Formulierungen mit dem in Ziffer I. genannten Wirkstoff und/oder der Menge des erhaltenen oder bestellten in Ziffer I. genannten Wirkstoffes sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer.
IV. Die Antragsgegnerin zu 2. hat - wenn sie keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt - innerhalb einer Frist von drei Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat oder dort einen Geschäftsraum unterhält, der eine Zustellung von Schriftstücken erlaubt. Die Benennungsfrist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen. An den Zustellungsbevollmächtigten können mit Wirkung für und gegen die Antragsgegnerin alle Zustellungen von Schriftstücken vorgenommen werden, die im Rechtsstreit zu erfolgen haben.
Wird ein Zustellungsbevollmächtigter von der Antragsgegnerin zu 2. nicht benannt, so können Zustellungen nach Ablauf der Benennungsfrist dadurch bewirkt werden, dass die betreffenden Schriftstücke unter der Anschrift der Antragsgegnerin zur Post gegeben werden. Das Schriftstück gilt in einem solchen Fall zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
V. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt.
VI. Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
VII. Der Streitwert wird auf 2.000.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin international zuständig. Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachvortrag hat die Antrags-
4gegnerin zu 2., ein niederländisches Unternehmen, am 6. Juni 2005 u.a. 900 kg RC-X 500 g/l SC - nach Eigenbezeichnung der Antragsgegnerin zu 2. auf ihrem Lieferschein „chemisch identisch mit Butisan" - auf telephonische Bestellung über die X mit Sitz in Troisdorf/Deutschland an die X nach Münster geliefert. Das entsprechende Produkt wurde von der Antragstellerin in ihrem Labor untersucht. Der Schmelzpunkt betrug 76°C; eine Röntgenpulverdiffraktometrie an der angegriffenen Probe ergab, dass es sich um monoklines X handelt.
5Die Antragsgegnerin zu 2. hat das angegriffene Produkt nach Münster/Deutschland geliefert und in Verkehr gebracht und damit auch in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts. Das begründet nach Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen die internationale - und damit zugleich auch die örtliche -Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
6II.
7In der Sache ist das Antragsbegehren glaubhaft gemacht. Mit dem
8streitbefangenen Produkt „X hat die Antragsgegnerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland ein Produkt vertrieben, das die technische Lehre des Verfügungspatentes - das EP X - im Umfang seines Anspruches 1 unmittelbar wortsinngemäß verwirklicht. Nach dem Ergebnis der Schmelzpunktbestimmung sowie der Röntgenpulverdiffraktometrie handelt es sich bei dem angegriffenen Produkt um monoklines X, mithin ein patentgemäßes Produkt. Der Antragsgegner zu 1. ist Geschäftsführer der X in Troisdorf und als gesetzlicher Vertreter für die Handlungen der Gesellschaft verantwortlich. Die Bestellung des streitbefangenen Produktes
9erfolgte über die X in Troisdorf. Die Abwicklung erfolgte über die Antragsgegnerin zu 2.
10Da die Antragsgegner zur Benutzung des Verfügungspatentes nicht berechtigt waren, sind sie zur Unterlassung (Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens - EPÜ), Paragraph 139 Absatz 1 des Patentgesetzes - PatG) und zur Auskunft über ihre Bezugsquelle und ihre Vertriebswege (Artikel 64 EPÜ, Paragraph 140b Absatz 1 bis 3 PatG) verpflichtet. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung des Anspruches befugt, da sie Inhaberin des Klagepatentes ist.
11Das Begehren der Antragstellerin ist dringlich. Der Verletzungstatbestand ist eindeutig. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten, die Antragstellerin wegen ihrer Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
12III.
13Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 Abs. 1 ZPO.
14Düsseldorf, den 24, Juni 2005
15Landgericht, 4a. Zivilkammer
16Doktor Grabinski Voß Klepsch
17Vorsitzender Richter Richterin am Richterin
18am Landgericht am Landgericht am Landgericht
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