Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 272/04

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Jalousie mit einem eine von der Rechteckform abweichende Konfiguration aufweisenden, vorzugsweise trapezförmigen Behang, der durch zur Horizontalen geneigt verlaufende Lamellen gebildet wird, die teilweise unterschiedlich lang sind, wobei der bis zum unteren Ende der kürzeren Behangseitenkante reichende obere Behangbereich die über die ganze Behangbreite reichenden, gleichlangen Lamellen und der unteren Behangbereich die unterschiedlich langen Kurzlamellen enthält, die mit ihrem tieferen Ende im Bereich einer Endschiene enden, die an seitenkantenparallelen, vertikalen Huborganen befestigt ist, die im Bereich des oberen, lamellenparallel zur Horizontalen geneigten Jalousieendes umgelenkt sind,

in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Huborgane auf jeweils zugeordnete, im Bereich des oberen Jalousierandes angeordnete Wickelrollen unterschiedlichen Durchmessers aufwickelbar sind, die mit koaxial zueinander angeordneten, separaten Wellen drehschlüssig verbunden sind, die mit jeweils einer Hälfte einer zur Wellenachse koaxialen Nockenkupplung drehschlüssig verbunden sind, deren Hälften, von denen eine in axialer Richtung verschiebbar ist, mittels eines Spindelbetriebs miteinander verbunden sind, der eine im Bereich einer Kupplungshälfte vorgesehene, zentrale Gewindebohrung und einen in diese eingreifenden, mit einer anderen Kupplungshälfte verbundenen Gewindestift aufweist, wobei die Einschraubrichtung der Aufwickeldrehrichtung der der oberen Wickelrolle zugeordneten Welle entspricht, die mittels einer mit ihr drehschlüssig verbundenen Antriebseinrichtung antreibbar ist, und der Einschraubweg soviel Gewindegänge umfaßt, wie Umdrehungen der oberen Wickelrolle zur Verkürzung des oberen Huborgans auf die Länge des unteren Huborgans erforderlich sind, dessen zugeordnete Wickelrolle einen Wickelkerndurchmesser aufweist, der gegenüber dem Wickelkerndurchmesser der oberen Wickelrolle um eine der Anzahl der vom Spindelbetrieb durchführbaren Umdrehungen entsprechende Anzahl von Lagen des Huborgans vergrößert ist,

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Juni 1994 begangenen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

Der Beklagten bleibt vorbehalten nach ihrer Wahl, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Reflexa-Werke H. P. Albrecht GmbH & Co. KG vom 19.06.1994 bis zum 15.10.1997 und der Klägerin seit dem 16.10.1997 durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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