Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 394/04
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 10.787,08 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 9.410,08 seit dem 23.08.2004 und aus € 1.377 seit dem 24.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber dem h), von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 28.07.2004 – AZ.: L 12 AL 178/03 – in Höhe von € 153,00 freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber den Beklagte nicht verpflichtet ist, einen Betrag von € 2.092,18 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 57% die Beklagten zu 43% zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Beratungsfehlern des Beklagten zu 3) im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats auf Schadensersatz bzw. Freistellung in Anspruch.
3Die Klägerin sah sich im Sommer 2000 aus betriebsbedingten Gründen veranlasst, das seit September 1970 bestehende Arbeitsverhältnis mit ihrem am 18.01.1941 geborenen und zu 30% schwerbehinderten Mitarbeiter i) zu beenden. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers war infolge des Einsatzes von Computertechnologie ersatzlos weggefallen und eine Umsetzung innerhalb des Betriebes nicht möglich.
4Am 03.07.2000 fand aus diesem Anlass im Hause der Klägerin eine Besprechung statt, an der auch der Beklagte zu 3) als Rechtsbeistand des Arbeitnehmers teilnahm. In dem Treffen wies der Beklagte zu 3) auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrates du der Hauptfürsorgestelle hin und erläuterte auch das Verfahren. Weiter vereinbarten die Beteiligten, dass die Klägerin das gesamte im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehende Anwaltshonorar der Beklagten zu 1) übernimmt.
5Im Nachgang zu der Besprechung entwarf der Beklagte zu 3) noch am selben Tag für die Klägerin die erforderlichen Anschreiben an den Betriebsrat und an die Hauptfürsorgestelle (Anlage K 1). Die Klägerin nutzte die Entwürfe entsprechend (Anlagen K 2 und K 3).
6Mit Schreiben vom 28.07.2000 sprach die Klägerin sodann eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen um 28.02.2001 aus (Anlage K 4).
7Am 20.09.2000 fand in den Räumen der Klägerin die erforderliche Kündigungsverhandlung vor der Hauptfürsorgestelle statt. Vertreterin des Sozialamtes war j). Die Klägerin wurde durch ihren Geschäftsführer vertreten. Daneben nahmen der Mitarbeiter i) und der Beklagte zu 3) an der Verhandlung teil, wobei der Beklagte zu 3) zumindest offiziell als Rechtsbeistand des Arbeitnehmers auftrat.
8Die Verhandlung endete mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Wirkung zum 30.04.2001. Zuvor war zwischen dem Beklagten zu 3) und der Vertreterin des Sozialamtes erörtert worden, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrages zu einer Inanspruchnahme der Klägerin gemäß § 147a SGB III von der Bundesanstalt für Arbeit zur Erstattung des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Arbeitslosengeldes führen könne. Dies wurde von beiden im Ergebnis verneint.
9Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog der frühere Arbeitnehmer der Klägerin Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt k). Die Klägerin wurde deshalb von der Bundesanstalt für Arbeit auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch die Bescheide vom 25.10.2001, 25.06.2002 und 18.12.2003 in Höhe von zunächst insgesamt € 45.349,24 in Anspruch genommen. Auf den ersten Bescheid zahlte die Klägerin € 8.230,73.
10Mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Verwaltungsverfahren beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1. Der Beklagte zu 3), der das Mandat wahrnahm, riet ihr, sich gegen die Inanspruchnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit zu wehren, da nach seiner Auffassung ein Erstattungsanspruch nicht bestünde.
11Die gegen die Bescheide eingelegten Widersprüche wies die Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt l), sämtlich zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde unter Bezugnahme auf ein Urteil des BSG vom 17.12.1997 – 11 Rar 61/97 – insbesondere aus, dass der Befreiungstatbestand des § 147a Abs. 1 S.2 Nr. 4 SGB III nicht gegeben sei, da das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung beendet wurde (Anlage K 10).
12Der Beklagte zu 3) riet der Klägerin daraufhin zur Erhebung einer Klage vor dem Sozialgericht. Antragsgemäß vertrat die Beklagte zu 1) sodann die Klägerin in dem durch Klageschrift vom 24.05.2002 (Anlage K 9) eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 26.06.2003 zurück. Das ebenfalls auf Anraten des Beklagten zu 3) von der Beklagten zu 1) für die Klägerin durchgeführte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW hatte keinen Erfolg.
13Für die vorstehend geschilderten Widerspruchs- und Klageverfahren zahlte die Klägerin € 1.792,78 auf die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 26.06.2003 (Anlage K 16) und € 1.377 auf die Kostenrechnung des Landessozialgerichts vom 28.07.2004 (Anlage K 18) über € 1.530. Diese Beträge will die Klägerin von den Beklagten erstattet erhalten. Darüber hinaus begehrt sie die Freistellung von der noch offenen Verbindlichkeit in Höhe von € 153 gegenüber dem Landessozialgericht sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten u 1) vom 27.05.2004 über € 2.092,18 für das Berufungsverfahren (Anlage K 17) zu begleichen.
14Des weiteren nimmt die Klägerin die Beklagten zuletzt auf Ersatz der von ihr geleisteten Erstattung an die Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von € 7.617,30 in Anspruch.
15Aufgrund eines Überprüfungsantrags ihrer jetzigen Bevollmächtigten vom 20.01.2005 reduzierte die Bundesanstalt für Arbeit die zunächst festgesetzten Beträge auf diesen Betrag, weil bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Minderung nach der sog. Kleinbetriebsklausel des § 147 a Abs. 3 SGB III vorlagen (Schreiben der Bundesanstalt für Arbeit vom 30.03.2005, Anlage K 27).
16Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 24.07.2004 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von € 10.023,51 bis zu7m 04.08.2004 aufgefordert.
17Die Klägerin behauptet, zwischen den Parteien habe bereits vor der Kündigungsverhandlung vor der Hauptfürsorgestelle ein Mandatsverhältnis bestanden. Sie ist der Auffassung dass sich dies schon aus den Umständen ergebe. Insbesondere sei die Beklagte zu 1) dadurch für sie tätig geworden, dass der Beklagte zu 3) die Anschreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle entworfen habe. Ansonsten habe für sie auch kein Anlass bestanden das Honorar der Beklagten zu 1) zu übernehmen.
18Darüber hinaus behauptet sie, zwischen den Beteiligten sei dies sogar ausdrücklich abgesprochen worden (Zeugnis i)).
19Im übrigen ist sie im wesentlichen der Auffassung, dass der Beklagte zu 3) sie auf das bestehende Risiko einer Inanspruchnahme durch die Arbeitsbehörden auf Erstattung des Arbeitsgeldes ebenso hätte hinweisen müssen, wie darauf, dass die Anfechtung der Bescheide im Hinblick auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung aussichtslos war.
20Die Klägerin beantragt zuletzt,
21wie erkannt.
22De Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
25Sie behaupten, auch mit den vom Beklagten zu 3) unstreitig entworfenen Anschreiben hätten sie lediglich die Interessen ihres Mandanten, des Arbeitnehmers, wahrgenommen. Da ihr Mandant unstreitig nicht rechtsschutzversichert war, hätte es der Beklagte zu 3) zur Bedingung gemacht, dass die Klägerin die Kosten übernehme.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Akte des Sozialgerichts – AZ S 13 AL 125/02 (SG m)) bzw. L 12 AL 178/03 (LSG NRW) – Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die Klage ist – sowie sie nicht zurückgenommen wurde – begründet.
29I.
30Der Klägerin stehen die zuletzt gegen die Beklagten geltend gemachten vertraglichen Schadensersatz- und Freistellungsansprüche zu.
311)Die Beklagte zu 1) haftet nach den Grundsätzen der Culpa incontrahendo für den durch die vom Beklagten zu 3) im Rahmen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages erteilte fehlerhafte Rechtsberatung der Klägerin entstandenen Schaden. Die persönliche Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) folgt aus § 128 HGB analog.
33a.Der Beklagte zu 3) hat einen Beratungsfehler begangen, indem er gegenüber der Klägerin vor Abschluss des Aufhebungsvertrages erklärt hat, die Gefahr ihrer Inanspruchnahme nach § 147a SGB III durch die Arbeitsbehörden bestünde nicht. Denn die Erklärung des Beklagten zu 3) war rechtlich unzutreffend.
34Die Voraussetzungen des § 147a Abs. 1 STGB III (Fassung vom 24.03.1999) für eine Erstattungspflicht der Klägerin der von dem jeweiligen Arbeitsamt zu zahlenden Arbeitslosengelder inklusive der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung lagen grundsätzlich vor. Der Arbeitnehmer der Klägerin hat innerhalb der Rahmenfrist vor dem 01.05.2001 mindestens 24 Monate in einer Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bei der Klägerin gestanden und ist am 18.01.1999 58 Jahre alt geworden.
35Die Klägerin wäre nur dann von der Erstattung entbunden gewesen, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 147a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 SGB III vorgelegen hätte. In Betracht kam hier nur § 147a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 SGB, der jedoch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch eine wirksame sozial gerechtfertigte Kündigung beendet worden wäre. Die Klägerin und ihr Arbeitnehmer beabsichtigten jedoch, das Arbeitsverhältnis mit Hilfe des Beklagten zu 3) durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden. Eine wirksame Kündigung der Klägerin lag bis u diesem Zeitpunkt mangels Zustimmung der Hauptfürsorgestelle noch nicht einmal vor.
36Damit bestand aber auch die Gefahr einer berechtigten Inanspruchnahme der Klägerin.
37Dies entspricht der bereits zum Zeitpunkt der Kündigungsverhandlung existierenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts NRW.
38Das Bundessozialgericht hatte u. a. durch Urteil vom 17.12.1997 – 11 Rar 61/97 zu § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages den Befreiungstatbestand nicht erfüllt. Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil vom 17.11.1999 – L 12 AG 5/98 – klarstellend ausgeführt, dass der Befreiungstatbestand auch dann nicht gegeben ist, wen die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten Kündigung an sich vorlagen, statt dessen aber – wie hier – ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
39Dass die letztgenannte Entscheidung erst nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom Bundessozialgericht durch Urteil vom 21.09.2000 – B 11 AL 5/00 – bestätigt wurde, ist für die Haftung der Beklagten ohne Belang.
40Abgesehen davon, dass die Erklärung des Beklagten zu 3) objektiv betrachtet falsch war, entspricht es auch gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Anwalt den Mandanten umfassend und erschöpfend belehren muss. Er muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Mandanten gewünschten Erfolg herbeizuführen. Er hat dabei dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Wegvorzuschlagen, der zu dem angestrebten Ziel führen kann, und ihn über mögliche Risiken und deren Auswirkungen aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung reffen kann (zur Rechtslage mit weiteren Nachweisen Müko, 4. Aufl., § 675 Rdnr. 29). Diesen Anforderungen hat der Beklagte zu 3) erst Recht nicht genügt.
41b) Aus der Sache der Klägerin stellte sich dabei die Tätigkeit des Beklagten zu 3) als Ausübung des von ihr der Beklagten zu 1) erteilten Mandats dar. Denn bei objektiver Betrachtung konnte und durfte die Klägerin schon aufgrund der unstreitigen Umstände davon ausgehen, dass der Beklagte zu 3) auch ihre Interessen wahrnahm. Ein Anwaltsvertrag kann auch konkludent zustande kommen.
42Die Klägerin hat in dem ersten Treffen – also lange vor der Kündigungsverhandlung vor der Hauptfürsorgestelle – das Honorar für die Beklagte zu 1) übernommen. Derjenige, der einen anderen für sein Tätigwerden bezahlt, kann in der Regel eine entsprechende Gegenleistung erwarten, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart wird. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Klägerin wegen § 12a ArbG ansonsten kein Anlass die Kosten des Rechtsbeistands ihres Arbeitnehmers u übernehmen. Eine vergleichsweise Einigung war nach dem unstreitigen Sachverhalt bis dahin noch nicht einmal konkret angesprochen worden.
43Unmittelbar nach dem Termin hat der Beklagte zu 3) für die Klägerin Entwürfe der Anschreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle verfasst, um eine wirksame Kündigung herbeizuführen. Dieses Handeln lag zumindest im überwiegenden Interesse der Klägerin, die in erster Linie an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen sein dürfte.
44Spätestens jedoch bei der Verhandlung vor der Hauptfürsorgestelle ist Beklagte zu 3) unmissverständlich für die Klägerin tätig geworden. Denn die Erörterung des § 147a SBG III erfolgte allein in ihrem Interesse. Für den Arbeitnehmer ist es ohne jede Bedeutung, ob sein früherer Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertage später vom Arbeitsamt auf Erstattung des an ihn ausgezahlten Arbeitslosengeldes in Anspruch genommen wird.
45Dass die beiden Anwaltsverträge wegen Verstoß gegen §§ 43a Abs. 4 BRAO, 134 BGB nichtig sind, lässt die Haftung der Beklagten aus c. i. c. nicht entfallen.
46c) Durch die fehlerhafte Rechtsberatung ist der Klägerin ein kausaler Schaden in der zuletzt geltend gemachten Höhe von € 7.617,30 entstanden.
47Dafür, dass die Klägerin den aufhebungsvertrag nicht geschlossen, sondern eine wirksam sozial gerechtfertigte Kündigung ihres Arbeitnehmers herbeigeführt hätte, spricht bereit der Beweis des ersten Anscheins (BGHZ 123, 311, 315; 126, 217, 222).
48Die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung lagen nach dem Sachvortrag der Klägerin vor. Dies hat auch das LSG NRW in seinem Urteil vom 07.04.2004 auf Seite 7 der Entscheidungsgründe ausgeführt.
49Selbst wenn die Klägerin ihrem Arbeitnehmer dann noch eine Abfindung hätt zukommen lassen wollen, hätte sich der Abschluss eines Abwicklungsvertrages angeboten.
50Die Klägerin wäre somit nicht von den Arbeitsbehörden auf anteilige Erstattung des an ihren Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes in Anspruch genommen worden.
512. Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Ersatz des durch die weiterhin fehlerhafte Rechtsberatung des ‚Beklagten zu 3) im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB n.F.), § 128’HGB analog.
52a) Der Beklagte zu 3) hat seine aus dem spätestens jetzt unstreitig mit der Beklagten zu 1) zustande gekommenen Mandatsverhältnis resultierenden Pflichten verletzt, in dem er die Klägerin ohne jeglichen Hinweis auf das Prozessrisiko dahingehend beraten hat, gegen ihre Inanspruchnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit erst durch Einlegung von Widersprüchen und sodann durch Klageerhebung und Berufungseinlegung vorzulegen.
53Im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt schon ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.09.2000ß, mit der die bereits zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts vom 17.11.1999 – L 12 AL 57/98 – ausdrücklich bestätigt wurde, war eine Erfolgsaussicht für die auf Anraten des Beklagten zu 3) eingeleiteten Verfahren von vornherein nicht gegeben.
54Zwar ist zutreffend, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Fallgestaltung gab, dass der Aufhebungsvertag vor der Hauptfürsorgestelle geschlossen wird. Dies ist jedoch schon deshalb unerheblich, weil die zitierten Entscheidungen allein hierauf abstellen, ob das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung – wie es der Ausnahmetatbestand vorsieht – oder durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Eine Auslegung der Vorschrift über deren Wortlaut hinaus auf Fälle einer einvernehmlichen (sozial gerechtfertigten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat das Bundessozialgericht ausdrücklich abgelehnt.
55b) Durch die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 3) ist der Klägerin auch ein kausaler Schaden entstanden. Denn dafür, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung über die Erfolglosigkeit von der Durchführung der Verfahren Abstand genommen hätte, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins.
56Die durch das Betreiben der von vornherein aussichtslosen Verfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten haben die Beklagten zu ersetzen. Ebenso hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des noch ausstehenden Anwaltshonorars für diese Tätigkeit.
57Dabei ist auch kein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB zu berücksichtigen.
58Zwar hat die Bundesagentur für Arbeit die von der Klägerin zu leistende Erstattung zu hoch festgesetzt. Es wurde nicht berücksichtigt dass die Klägerin die Voraussetzungen der Kleinbetriebsregelung in § 147a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III (auch in der vom 24.03.1999 bis 31.12.2001 geltenden Fassung) erfüllt, wonach die Erstattungsbeträge um 2/3 zu mindern sind. Dies führte auch dazu, dass vom LSG der Streitwert für das Berufungsverfahrens auf € 25.418,71, entsprechend den bis dahin ergangenen Bescheiden, festgesetzt wurde.
59Ein Mitverschulden der Klägerin für die Nichtberücksichtigung dieser Minderung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die rechtliche Beratung und die Sachverhaltsaufklärung allein der Beklagten zu 1) bzw. dem für diese handelnden Beklagten zu 3= oblag. Dass ihn die Klägerin hinsichtlich ihrer Personalstärke angelogen habe, behauptet der Beklagte zu 3) selbst nicht.
603. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 51b BRAO verjährt. Denn die Verjährung begann vorliegend frühestens mit der Beendigung des Mandats, da die Voraussetzungen für die sogenannte Sekundärhaftung gegeben sind.
61Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) haben die Klägerin unstreitig bis zum Mandatsende nicht auf die Möglichkeit einer eigenen Regresshaftung und deren kurzen Verjährung hingewiesen. Der Beklagte zu 3) hatte durch die Entscheidungen der Widerspruchsbehörde sowie der Gerichte allen Anlass zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung die Klägerin geschädigt hat. Das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien endete frühestens mit Übersendung des Berufungsurteils des Bundessozialgerichts vom 07.04.2004.
62Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 II BGB.
63II.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Reduzierung der Klageanträge ist als Klagerücknahme zu werten. Insoweit hat die Klägerin die Kosten u tragen. Etwaige materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wegen der auch hinsichtlich der Kleinbetriebsregelung des § 147a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III fehlerhaften anwaltlichen Beratung durch die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 3) sind bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.
65Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
66Streitwert:
67Für die Gerichtskosten und die Verfahrensgebühr: € 50.764,20
68hiervon entfallen auf den Antrag aus der Klageschrift zu
69- 70
Ziffer 1 € 11.400,51
- 71
Ziffer 2 € 37.118,51
- 72
Ziffer 3 € 153,--
- 73
Ziffer 4 € 2.092,18
für die mündliche Verhandlung € 13.032,26
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