Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 144/04

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre

zu unterlassen,

(1)

Spinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen ange-schlossen ist, wobei in Faserband-Förderrichtung in einem Wegstück am Umfang des Saugriemchens eine Konden-sationsstufe für den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbeson-dere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. gebün-delt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschlie¬ßenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Dreh¬ungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorge¬sehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangs-richtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen im Bereich des Kondensationswegstückes radial außerhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von außen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegstückes heranführen, dass der Faserverband entlang des Wegstückes mit oder ohne einer bzw. eine zusätzliche Blasluft zuführenden Einrichtung durch die geeignet herangeführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird,

(2)

ein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehr¬stufen-Streckwerk geführt wird, um dort einen für die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch über ein vorbestimmtes Wegstück bis zu einem von dem Saug¬riemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt befördert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegstückes radial innerhalb des Außenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas größerer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Weg¬stückes durch von außen nach innen in das Saug¬riemchen strömende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugs-weise weniger als 1 mm breiten Kompakt¬faser¬strang erfolgt,

zur gewerblichen Nutzung anzubieten,

bei dem im Bereich des Kondensationswegstückes die Saug¬luft von außen - insbesondere mit einer im wesent-lichen axialen Komponente - so an den Umfang des Saug-riemchens im Bereich des Wegstückes herangeführt wird, dass der Faserverband entlang des Wegstückes – vorzugs-weise ohne zusätzliche Blasluft - allein durch die geeignet heran¬geführte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdich¬tet wird.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. März 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten (nur I.1.(1)),

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, zeiten und preisen und gegebenenfalls Typen¬be¬zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer (nur I.1.(1)),

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen und gege¬benenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und An¬schriften der jeweiligen Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trägern, deren Auflagenhöhe, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (nur I.1.(1)),

f) der erteilten Lizenzen unter Angabe der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der aus der Lizenzvergabe erlangten Vorteile, einschließlich Kreuzlizenzen, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer (nur I.1.(2)),

wobei die Angaben zu e) für die Zeit seit dem 7. September 2003 zu machen sind;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen

1. in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 6. September 2003 eine angemessene Entschädigung zu leisten, und

2. für die Zeit seit dem 7. September 2003 alle Schäden zu erstatten, die der Klägerin entstanden sind und künftig entstehen werden.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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