Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 425/04

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zu-widerhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen bei den Beklagten zu 1. und 3. an den jeweiligen Geschäftsführern, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

ein Karussell mit

- einer Säule, die an mindestens einem Stützarm derart auf-gehängt ist, dass sie um eine horizontale oder schräge Achse rotiert;

- einer drehbar nahe einem Ende der Säule vorgesehenen Passagiersitzeinrichtung;

- einem an dem anderen Ende der Säule befestigten Gegen-gewicht;

- einer Einrichtung zum Drehen der Säule um die horizontale oder schräge Achse und

- einer Einrichtung zum Drehen der Passagiersitzeinrichtung um die Mittelachse der Säule,

bei dem die Passagiersitzeinrichtung mit einer Anzahl von Bänken versehen ist, die gelenkig aufgehängt sind,

a)

die Beklagten zu 1. und 2.:

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

b)

die Beklagten zu 3. und 4.:

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

c)

die Beklagte zu 5.:

zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Dezember 2003 jeweils von ihnen begangen wurden, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und –zeiten (nur die Beklagten zu 1. und 2.);

b)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und an-derer Vorbesitzer;

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs¬gebiet;

d)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (nur die Beklagten zu 1. bis 4.);

e)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass

1.

die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 8. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

2.

die Beklagten zu 1. bis 5. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. c) bezeichneten, seit dem 8. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klä-gerin tragen die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu 72 % und die Beklagte zu 5. zu 8 %. Die übrigen Gerichtskos-ten und die sonstigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser zur Last. Die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten trägt die Klägerin zu 20 %.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Million Euro und für die Beklagten hinsichtlich ihrer Kosten gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-ges.

VI.

Von dem auf 1.000.000 EUR festgesetzten Streitwert entfällt auf die Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. bis 4. ein Teilbe-trag von 900.000 EUR und auf die Ansprüche gegen die Be-klagte zu 5. ein Teilbetrag von 100.000 EUR.


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