Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 2/04

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1 an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,

elektrische Installationsgeräte, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zubringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und bei denen der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar ist;

2. der Klägerin Rechnung zulegen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. August 1992 begangenen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typen- und/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, –preisen unter Einschluss von Typen- und/oder Artikelbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

f) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, unter Ausschluss solcher Gemeinkosten, die nicht unmittelbar den vorstehend zu I 1 bezeichneten Gegenständen zugerechnet werden können, und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser bezeichneten, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 16. August 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuld-

ner.

IV.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.