Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 11 O 99/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger sind seit dem 15.11.2002 im Grundbuch eingetragene hälftige Miteigentümer des Hausgrundstückes XXXXXXXXX in XXXXXXXXXXXXXXXX.
3Zwischen der Beklagten und dem Voreigentümer des streitgegenständlichen Objekts, XXXXXXX XXXXXX, bestand eine Wohngebäude- sowie eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Der Vorversicherungsnehmer, der von Beruf Architekt ist, hatte das Objekt mit einer Versicherungssumme zum festen Neuwert von 150.000,-- DM festgelegt.
4Am 15.11.2002 wurden die Kläger als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
5Nachdem die Beklagte von dem Eigentümerwechsel Kenntnis erhalten hatte, richtete sie sich mit Schreiben vom 13.12.2002 (Anlage K 1) an die Kläger und informierte diese unter Übersendung der Versicherungsscheine zur Haus- und Grundhaftpflichtversicherung sowie zur Wohngebäudeversicherung über den bestehenden Versicherungsschutz (Anlagen K 2 und K 5). Ausweislich des Versicherungsscheines beläuft sich die Wohngebäudeversicherung zum Neuwert auf eine Versicherungssumme von 76.994,00 EUR (entsprechend 150.000,-- DM). Ferner übersandte die Beklagte den Klägern die "Kundeninformation zum Eigentumswechsel (Anlage B 1). Zu Kontakten der Kläger, kam es danach mit der Beklagten nicht.
6Am 27.08.2003 kam es zu einem Brandschaden des versicherten Wohngebäudes. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen XXXXXXXX mit der Schadensermittlung.
7Der Sachverständige XXXXXXX ermittelte einen Versicherungswert von 783.185,65 EUR zu Neuwert, einen Neuwertschaden von 388.370,27 EUR, einen Zeitwertschaden von 260.487,28 EUR sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten von 11.600,-- EUR (Anlage K 9). Unter Hinweis darauf, dass das Gebäude erheblich unterversichert sei, zahlte die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 27. Februar 2004 (Anlage 10) einen Betrag von 39.167,37 EUR als "Neuwertentschädigung" aus.
8Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten Zahlung weiterer 299.714,63 EUR.
9Sie tragen im wesentlichen vor:
10Ihnen stünde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu. Die Beklagte könne sich entgegen ihrer Auffassung nicht auf den Einwand der Unterversicherung berufen. Die Unterversicherung basiere auf einem Beratungsverschulden der Beklagten. Aufgrund schuldhafter Verletzungen der Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflichten seien die Beklagten den Kläger zum Schadensersatz aus XXXXXXXXXX vom XXXXXXX betrage der Zeitwert 338.882,00 EUR abzüglich durch die Beklagte bereits gezahlter 39.167,37 EUR, so dass sich die Klageforderung von 229.714,63 EUR ergebe (Bl. 8 GA). Der Beklagten sei vorzuwerfen, die Kläger nicht darauf hingewiesen zu haben, dass die anlässlich des Grundstückserwerbes den Klägern zugesandter Versicherungsscheine eine zu geringe Deckung, insbesondere mit 76.694,00 EUR eine zu geringe Versicherungssumme zum Inhalt gehabt hätten. Angesichts der der Beklagten bekannten Risiken bei der Bestimmung der zutreffenden Versicherungswertes hätte sie die Kläger darüber aufklären müssen, dass es sich bei ihrer Aussage hinsichtlich des Versicherungswertes bei Übergang des Versicherungsvertrages auf den neuen Eigentümer um eine ungeprüfte Annahme handele, die lediglich auf den Angaben des Voreigentümers beruhe und daher auf jeden Fall noch einer Überprüfung durch einen Sachverständigen bedurft habe.
11Bereits der Versicherungsvertrag mit dem Voreigentümer XXXXXXXXXX sei unter einem Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten zustande gekommen. Absicht des Vorversicherungsnehmers sei gewesen, das Objekt mit einer Versicherungssumme zum Zeitwert von 150.000,-- DM zu versichern. Die Versicherungssumme habe insoweit den damaligen Zwangsersteigerungspreis des Grundstücks entsprochen. Die Beklagte könne nicht ernsthaft vortragen, dass entgegen dem Angebot auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung mit dem Vorversicherungsnehmer und einer Versicherungssumme zum Zeitwert von 150.000,-- DM letztendlich auf Basis des Antrages des Vorversicherungsnehmers eine Neuwertversicherung zum festen Neuwert in Höhe von 150.000,-- DM abgeschlossen worden sei, was weder in versicherungstechnischer, noch in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar sei. Dass dies tatsächlich so erfolgt sei, lasse ein Beratungsverschulden auf Seiten der Beklagten bereits offensichtlich werden.
12Die Kläger beantragen,
13die Beklagte zu verurteilen, an sie 299.714,63 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 28.08.2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie trägt im wesentlichen vor:
17Den Klägern stünden keine weiteren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu. Sie hätten den Entschädigungsbetrag erhalten, der ihnen zustehe. Die von der Beklagten vorgenommene Ersatzwertermittlung sei zutreffend. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vermeindlichen Beratungsverschuldens der Beklagten zu. Hierfür fehle es bereits an einer Beratungspflicht seitens der Beklagten. Vorliegend handele es sich nicht um den Neuabschluss eines Vertrages, sondern um eine Vertragsumschreibung nach § 69 ff VG infolge des Erwerbs des Grundstücks durch die Klägerin. Der Vertrag sei kraft Gesetzes auf die Kläger übergegangen. Eine Spontanberatungsverpflichtung der Beklagten im Rahmen dieses gesetzlichen Überganges gebe es nicht.
18Selbst wenn man von einer Beratungspflicht dem Grunde nach ausgehen wollte, habe die Beklagte diese nicht verletzt. Bereits im Schreiben vom 13.12.2002 seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Übersendung des Versicherungsscheines unter der zugrundeliegenden Bedingung erfolge, damit der Versicherungsschutz seitens der Kläger überprüft werden könne. Darüber hinaus sei ausdrücklich danach gefragt worden, ob der Versicherungsschutz den Vorstellungen der Kläger entspreche und darauf hingewiesen worden, dass die Kläger sich - durch die Beklagte - beraten lassen sollten. Diesbezüglich seien die Kläger dann an die Beklagte indessen nicht herangetreten. Im übrigen träfe die Kläger ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem Bestehen der Unterversicherung, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten hierunter vollständig zurücktreten würde. Hierzu sei namentlich auf die - unstreitige - Qualifikation des klägerischen Ehemannes als Bauingenieur zu verweisen.
19Der von den Klägern erstmals in der Klageschrift behauptete Zeitwertschaden in Höhe von 338.882,-- EUR werde bestritten.
20Soweit die Kläger auch ein angebliches Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber dem Verversicherungsnehmer XXXXX behaupten, komme es hierauf zum einen nicht an, zum anderen liege auch gegenüber dem Voreigentümer XXXXXXX kein Beratungsverschulden der Beklagten vor. Den Klägern steht allein dann ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, wenn ein Beratungsverschulden ihnen gegenüber nachgewiesen wäre, wofür nichts ersichtlich sei. Auf das Vorversicherungsverhältnis komme es in dieser Hinsicht nicht an.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist nicht begründet.
24Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 299.714,63 EUR - oder in geringerer Höhe - nicht zu.
25Ein vertraglicher Anspruch der Kläger besteht nicht.
26I.
27Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass sich der Versicherungswert - wie vom Sachverständigen XXXXX ermittelt - auf 783.185,65 EUR beläuft und die Versicherungssumme auf 76.694,00 EUR. Die Beklagte hat in ihre Schadensabrechnung mit Schreiben vom 27. Februar 2004 den Schadensbetrag von 399.970,27 EUR unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen XXXXX ermittelten Neuwertschaden zuzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten eingestellt und hieraus eine zu leistende Entschädigungssumme von 39.167,37 EUR ermittelt (Anlage K 10). Eine höhere Entschädigungssumme ergibt sich auch nicht, wenn man nunmehr mit den Klägern einen Schadensbetrag von - lediglich - 338.882,00 EUR (als Zeitwert) entsprechend dem Gutachten XXXXXX in die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung einstellt.
28II.
29Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Beratungsverschuldens der Beklagten zu.
301.
31Ein Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber den Klägern - im Hinblick auf die Versicherungssumme des Objektes - kann zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden.
32Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, den Versicherungswert einer zu versichernden Sache zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Vielmehr treffen bei Abschluss von Gebäuden- und Feuerversicherungsverträgen den Versicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, was insbesondere dann gilt, wenn die Bestimmung des richtigen Versicherungswertes mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.
33Im Sinne dieser Grundsätze fehlt es vorliegend bereits an einer Beratungspflicht seitens der Beklagten, wie diese zutreffend ausführt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Neuabschluss eines Vertrages, sondern um ein Vertragsübergang kraft Gesetzes nach §§ 69 ff. VVG infolge der Erwerbs des Grundstückes durch die Kläger von dem Voreigentümer und Vorversicherungsnehmer XXXXXX. Eine spontane Beratungspflicht der Beklagten im Rahmen dieses gesetzlichen Überganges existierte nicht. Dies gilt im so mehr, als es vorliegend nicht um den Fall der gleitenden Neuwertversicherung ging, sondern eine Versicherungssumme zum festen Neuwert (vom Vorversicherungsnehmer und Voreigentümer) gewählt worden war. Etwaige Berechnungsschwierigkeiten, wie im Falle der gleitenden Neuwertversicherung auf der Basis der Versicherungssumme M 1914, existierten vorliegend nicht. Vielmehr wurde den Klägern im Versicherungsschein vom 18.12.2002 die feste Neuwertsumme in Höhe von 76.694,00 EUR mitgeteilt. Hiernach verbleibt es nach Auffassung des Gerichts bei dem Grundsatz, dass es alleine Sache des Versicherungsnehmers ist, den Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für den zutreffenden Versicherungsschutz zu sorgen.
34Aber selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden eine Beratungspflicht der Beklagten dem Grunde nach annehmen wollte, hat die Beklagte diese Beratungspflicht nicht verletzt, wie sie richtig angeführt hat. Bereits im Schreiben vom 13.12.2002 (Anlage K 1) hat die Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass die Übersendung des Versicherungsscheines erfolge, damit der Versicherungsschutz seitens der Klägerin überprüft werden könne. Darüber hinaus wurde von der Beklagten ausdrücklich danach gefragt, ob der Versicherungsschutz den Vorstellungen der Kläger entspräche. Im weiteren heißt es ausdrücklich: "Nutzen Sie diesen Service und lassen Sie sich beraten". Zudem war dem Schreiben vom 13.12.2002 die Kundeninformation (Anlage B 1 ) beigefügt, in der es u.a. heißt: "Es empfiehlt sich, den Vertrag - insbesondere hinsichtlich der Versicherungssumme ... - zu überprüfen".
35Dem sind die Kläger indessen nicht nachgekommen; sie haben sich nicht -zeitnah - mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, um sich gegebenenfalls hinsichtlich der zu wählenden - höheren - Versicherungssumme beraten zu lassen.
362.
37Nach der Überzeugung des Gerichts können sich die Beklagten auch nicht erfolgreich darauf berufen, ihnen stehe ein Schadensersatzanspruch aus Beratungsverschulden der Beklagten deswegen zu, weil die Beklagte ihre Beratungspflichten bei Abschluss des Vertrages mit dem Vorversicherungsnehmer und Voreigentümer XXXXXXXX diesem, dem Vorversicherungsnehmer, gegenüber verletzt habe.
38a)
39Zum einen kommt es aus Rechtsgründen bereits nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Beratungspflichten bei Anbahnung des Vertrages mit dem Voreigentümer/Vorversicherungsnehmer XXXXXXXX verletzt hat, wie die Kläger geltend machen. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Beklagte durch etwaige Beratungspflichtverletzungen gegenüber dem Vorversicherungsnehmer nicht ihre Beratungspflichten gegenüber den Klägern verletzt hätte. Nur dann, nämlich dann, wenn eine Beratungspflicht der Beklagten ihnen gegenüber verletzt worden wäre, stünde ihnen gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu, nicht hingegen, wenn die Beklagte - lediglich - gegenüber dem Voreigentümer Beratungspflichten verletzt hätte.
40b)
41Unabhängig hiervon kann nach Auffassung des Gerichts ein Beratungsverschulden der Beklagten gegenüber dem Voreigentümer nicht festgestellt werden. Zwar wurde in dem vorgelegten Angebot der Beklagten auf Abschluss der Wohngebäudeversicherung (Anlage K 15) mit dem Vorversicherungsnehmer eine Versicherungssumme zum Zeitwert von 150.000,-- DM aufgeführt. Letztlich abgeschlossen wurde der Versicherungsvertrag indessen auf Basis des Antrages des Vorversicherungsnehmers vom 15.12.1999 (Anlage K 16) zum festen Neuwert von 150.000,-- DM. Dieser vom Vorversicherungsnehmer unterschriebene Antrag ist in dieser Hinsicht ebenso unmissverständlich wie der daraufhin von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein. Dieser entsprach - unstreitig - inhaltlich dem vorliegenden Exemplar (Anlage K 5) aus dem sich ergibt, dass das Wohngebäude zu einem Neuwert mit einer Versicherungssumme von 76.694,00 EUR (zuvor 150.000,-- DM) versichert worden ist. Dass aus dem Umstand, dass abweichend von dem Angebot der Beklagten tatsächlich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen worden ist, offensichtlich auf einem Beratungsverschulden der Beklagten zurückzuführen ist, wie die Kläger geltend machen (Bl. 74 GA), erschließt sich nicht. Hierfür sind vielmehr verschiedene Erklärungen denkbar, die nicht sämtlich notwendig ein Beratungsverschulden der Beklagten bedingen.
42Nach alle dem haftet die Beklagte den Klägern auch nicht auf Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Beratungspflichten gegenüber dem Voreigentümer/Vorversicherungsnehmer XXXXXXXXX, so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO.
45Streitwert: 299.714,63 EUR.
46XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
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