Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 324/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin stellt her und vertreibt Sanitärarmaturen verschiedenster Art, insbesondere auch Einhebel-Mischer.
3Die Beklagte zu 2. stellt in Italien ebenfalls Sanitärarmaturen her und vertreibt diese europaweit; die Beklagte zu 1. ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2.
4Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Geschmacksmusters X (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster) mit Anmeldetag vom 08.02.1994, welches am 28.04.1994 eingetragen worden ist. Es beinhaltet 17 Sanitärarmaturen, und zwar, soweit vorliegend maßgeblich, als Muster Nummer 4 einen Einhebel-Mischer. Das Design der mit dem Klagemuster schutzbeanspruchten Sanitärarmatur stammt von dem Designer Q.
5Die von der Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt hinsichtlich des im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Musters Nummer 4 hinterlegten Abbildungen werden nachfolgend wiedergegeben:
6Die Beklagte zu 2. stellt einen Einhebel-Mischer her, der Teil ihres Programms „Q2" ist, und in dem es mehrere Ausführungen gibt, die sich je nach Verwendungszweck in der Länge des Grundkörpers unterscheiden. Sie stellt unter anderem einen Waschtisch-Mischer mit niedrigem Grundkörper und einen Bidet-Mischer her, die in der nachfolgenden Abbildung mit X beziehungsweise X gekennzeichnet sind:
7Die Gestaltung beider Mischer ergibt sich auch aus den im Unterlassungsantrag der Klägerin wiedergegebenen Abbildungen.
8Die Klägerin sieht in dem Angebot dieser Einhebel-Mischer eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters. Die Einhebel-Mischer der Beklagten stimmten in sämtlichen, den ästhetischen Gesamteindruck bestimmenden Merkmalen mit dem Klagegeschmacksmuster überein. Das Klagegeschmacksmuster besitze auch wettbewerbliche Eigenart. Wegen der herausragenden Gestaltung bestehe eine besonders hohe Gefahr von Verwechslungen zwischen den Produkten der Parteien.
9Die Klägerin beantragt,
10I. die Beklagten zu verurteilen,
111.
12es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
13Einhebel-Mischer anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gestaltet sind und die folgende Gestaltungsmerkmale aufweisen:
14a) der Mischer weist einen länglichen, nach oben ragenden aufrechten stämmigen Grundkörper mit kreisrundem Querschnitt auf,
15b) der Grundkörper endet als Abschluss an der Oberseite durch einen in etwa geraden Schnitt mit einer ringförmigen Abdeckscheibe gleichen Durchmessers, die eine Öffnung in der Mitte aufweist,
16c) aus der Öffnung in der Mitte der Abdeckscheibe ragt ein länglicherBedienhebel nach oben, wobei der Bedienhebe! in einer Kugel
17befestigt zu sein scheint, die die Öffnung ausfüllt,
18d) der Bedienhebel ist sehr viel schlanker als der Grundkörper und etwas weniger als halb so lang,
19e) am oberen Endbereich des Grundkörpers wächst kurz unterhalb der Abdeckscheibe ein Auslassrohr aus dem Grundkörper heraus und ragt schräg nach unten,
20f) das Auslassrohr ist rund und gerade und deutlich schlanker als der Grundkörper,
21g) am vorderen Ende des Auslassrohrs ist der Wasserauslass vorgesehen, wobei das Auslassrohr eine umlaufende Nut kurz vor dem Wasserauslass aufweist,
22h) der relativ hohe Ansatz des Auslassrohrs an dem Grundkörper steht im Gegensatz zu dem relativ tiefen Wasserauslassende des Auslassrohrs,
23i) die Gestaltung ist auf wenige Grundformen beschränkt,
24j) der Mischer weist die Form einer abstrakten Wasserpumpe auf;
252. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I 1 beschriebenen Handlungen seit dem 1. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe
26a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
27b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;
28c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
29d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
30II.
31es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 1. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
32Die Beklagten beantragen,
33die Klage abzuweisen,
34hilfsweise,
35der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
36Die Beklagten sind der Ansicht, ihre beiden beanstandeten Armaturen wiesen im Vergleich zum Klagegeschmacksmuster ganz erhebliche Unterschiede auf, welche dem Betrachter sofort ins Auge sprängen. Zunächst sei das Grundelement der angegriffenen Armatur kegelstumpfförmig ausgestaltet; der Bedienhebel greife diese Ausbildung des Grundkörpers auf und sei wiederum kegelstumpfförmig ausgebildet. Die Form des Bedienhebels sei zudem nicht federartig ausgebildet. Der Gesamteindruck sei insgesamt völlig unterschiedlich.
37Eine vermeidbare Herkunftstäuschung sei nicht nur wegen fehlender Bekanntheit der klägerischen Armatur und wegen des unterschiedlichen Gesamteindrucks beider Produkte, sondern auch infolge der deutlich sichtbaren Anbringung des Unternehmens-Schlagworts der Beklagten ausgeschlossen.
38Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
41Der Klägerin stehen Ansprüche nach den Bestimmungen des Geschmacksmusterrechts nicht zu; auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind nicht gegeben.
42Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus § 14 a Abs. 1 GeschmMG a.F. Die Anwendbarkeit des Geschmacksmustergesetzes in seiner vor dem 31.05.2004 geltenden Fassung ergibt sich dabei aus § 66 Abs. 2 GeschmMG, der die Geltung der alten Fassung für Geschmacksmuster, die vor dem 28.10.2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, bestimmt, Das Klagegeschmacksmuster ist am 08.02.1994 angemeldet und am 28.04.1994 eingetragen worden.
43Unterlassungsansprüche gemäß § 14 a GeschmMG a.F. setzen zunächst voraus, dass es sich bei dem den Klagegegenstand bildenden Muster um ein neues und eigentümliches Erzeugnis handelt {§ 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.), wobei entscheidend der ästhetische Gehalt ist, der sich aus dem hinterlegten Muster ergibt (vgl. BGH GRUR 1977, 603 - Trockenrasierer). Über beide Voraussetzungen streiten die Parteien nicht.
44Die beiden angegriffenen Einhebel-Mischer der Beklagten stellen indes keine nach § 5 GeschmMG a.F. verbotene Nachbildung des Klagegeschmacksmusters dar. Objektiv liegt eine Nachbildung vor, wenn sich hinreichende Übereinstimmungen in den für den ästhetischen Gesamteindruck charakteristischen Gestaltungselementen finden. Dabei ist zu Gunsten des Geschmacksmusters von den Übereinstimmungen und nicht von den Unterschieden auszugehen (BGH GRUR 1965, 198, 201 - Küchenmaschine). Auch die nur geringfügig veränderte Übernahme der charakteristischen, den Gesamteindruck prägenden Einheiten des Musters kann zu einer Übereinstimmung des ästhetischen Gesamteindrucks von Muster und Nachbildung 'führen. Es entscheidet der Eindruck, den die angegriffene Ausführungsform nach dem durchschnittlichen Urteil eines für ästhetische Formgestaltungen empfänglichen und mit diesen Dingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas). Dabei bestimmt sich die Betrachtungsweise nach der Zweckbestimmung des Erzeugnisses und der sich daraus ergebenden Art und Weise seines Auftretens im Verkehr {vgl. BGH, a.a.O.).
45Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Armaturen der Beklagten eine verbotene Nachbildung des Klagegeschmacksmusters darstellen. Es bestehen keine hinreichenden Übereinstimmungen in den für den ästhetischen Gesamteindruck charakteristischen Merkmalen.
46Die von der Klägerin beanspruchte Gestaltung ihres Einhand-Mischers „D" ist hinreichend deutlich den Abbildungen 4.1 bis 4.8 des Klagegeschmacksmusters zu entnehmen. Für den ästhetischen Gesamteindruck prägend ist zunächst das Zusammenspiel von Grundkörper und Wasserauslauf bei der Armatur der Klägerin. Der Grundkörper besteht aus einem unteren schlichten kreiszylinderförmigen Grundelement und einem oberen schlichten kreiszylinderförmigen Abschlussstück. Der seitliche Wasserauslauf ist vergleichbar gestaltet: er besteht - vom Grundelement ausgehend - aus einem längeren, kreiszylinderförmigen Rohr, welches in ein zweites kleineres Abschlussstück mündet. Das Zusammenwirken der beiden vergleichbar gestalteten Elemente führt beim Betrachter zu einem extrem schlichten, minimalistisch wirkenden Eindruck. Diese betont glatt und schnörkellos wirkende Formgebung wird durchbrochen durch den Bedienhebel, der aus dem Grundelement herausragt und nicht die glatte und strenge Formgebung des Grundkörpers aufweist, vielmehr nach Art einer Feder leicht gebogen ist. Dieser Bedienhebel setzt sich aufgrund seiner geschwungenen, leicht gebogenen Form deutlich von der strengen und schlichten Formgebung des Grundkörpers ab. Dies wird besonders deutlich, wenn der Blick des Betrachters von der Seite schräg auf den Mischer fällt {vergleiche die Abbildung 4.8 des hinterlegten Musters). Der aus dem Grundkörper herausragende federförmige Bedienhebel vermittelt im Vergleich zum streng gestalteten Grundkörper durch seine gebogene Form den Eindruck einer „Verspieltheit" und stellt auf diese Weise ein gestalterisches Gegengewicht zur ansonsten vorherrschenden strengen Form des Grundelementes dar. Es ist die federförmige Gestaltung des Bedienhebels, die den Betrachter die beiden gegensätzlichen Gestaltungselemente (streng; extrem schlicht - gebogen; verspielt) gewahr werden lässt. Der Bedienhebel konzentriert das Augenmerk des Betrachters auf diesen Gegensatz. Für den ästhetischen Gesamteindruck ist dieser gestalterische Gegensatz prägend.
47Die charakteristischen, den Gesamteindruck prägenden Eigenheiten des Klagegeschmacksmusters kehren in den beanstandeten Mischern der Beklagten nicht wieder. Das Grundelement der beiden Mischer X und X ist kegelstumpfförmig ausgestaltet. Der aus diesem Element herausragende Bedienhebel steht gerade nach oben ab und ist ebenfalls - wie der Grundkörper - kegelstumpfförmig gestaltet. Er setzt die Ausgestaltung des Grundkörpers nach oben fort, nur eben in kleinen Abmessungen. Durch diese Gestaltung wird ein ästhetischer Gesamteindruck erreicht, an dem beide Elemente wie gleichberechtigt mitwirken. Der Bedienhebel erscheint lediglich als notwendige, gleichförmige Ergänzung zum Grundkörper. Diese Gleichförmigkeit prägt das Zusammenwirken von Grundkörper und Hebel und damit den Gesamteindruck.
48II.
49Die Klägerin hat gegen die Beklagten schließlich keine Ansprüche aus den §§ 3; 4 Nr. 9 UWG unter dem Aspekt der unlauteren Nachahmung.
50Nach ständiger Rechtsprechung kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen; dies gilt im Rahmen von § 4 Nr. 9 UWG weiterhin (BGH GRUR 2004, 943; Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG, Rdnr. 9.34). Es spricht viel dafür, dass der Armatur der Klägerin eine wettbewerbliche Eigenart zukommt. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus. Der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Einhebel-Mischer ist unterschiedlich, wie aus dem unter I. Dargelegten hervorgeht. Die an dem Kauf einer Badarmatur Interessierten besichtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung die in Frage kommenden Objekte sorgfältig im Hinblick insbesondere auf Zweckmäßigkeit, aber vor allem auch im Hinblick auf die Formgebung. Auch eine sittenwidrige Rufausnutzung liegt nicht vor. Sie ist dann anzunehmen, wenn Eigenart und Besonderheiten des Erzeugnisses zu Qualitäts- und Gütevorstellungen führen, die der Ursprungsware zugeschrieben werden und einer nachgeahmten Ware deshalb zugute kommen, weil der Verkehr sie mit dieser verwechselt (vergleiche BGH GRUR 1996, 210 -Vakuumpumpen). Es mag zwar sein, dass der Verbraucher mit der Armatur bestimmte Vorstellungen hinsichtlich der Verarbeitungsqualität, aber auch hinsichtlich der Ästhetik verbindet. Der Verkehr verwechselt die Armaturen beider Parteien jedoch, wie bereits dargelegt, nicht miteinander.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.
52Streitwert: 500.000,00 Euro.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.