Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 315/04

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Wiegevorrichtungen für ein schwenkbeweglich hängend gelager¬tes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrau-chen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der Schwenkbeschlag einen Wiegestab aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichts¬kraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, wobei der Wiege¬stab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Dreh¬achse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabes ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer¬zeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, An¬ge¬botszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungs-gebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gesteh¬ungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Ab¬neh¬mer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten verei-digten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen er¬mäch-tigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69
70

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.