Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 269/02 (ZV II) B.

Tenor

Auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.05.2005 wird gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2004 ein Ordnungsgeld von 100.000,-€ verhängt.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Streitwert beträgt 250.000 EUR.


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