Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 172/05
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.128,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 25.000,-- Euro seit dem 7. März 2003 und aus 1.128,99 Euro seit dem 2. Juni 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist als Studien- und Promotionsberater tätig; er inserierte im Herbst 1999 und bot seine Dienste in der Welt am Sonntag und der Süddeutschen Zeitung an. Er ist Professor und war auch Dekan der X für ausländische Studienangelegenheiten.
3Der Kläger erwarb im Jahre 1991 die allgemeine Hochschulreife und studierte Geografie und Wirtschaftswissenschaften. Er arbeitete als Projektleiter und als Management Trainee und später als Produktmanager. Aufmerksam geworden durch die Anzeigen des Beklagten kam es zu einem ersten Vorgespräch am 28.10.1999. Bei einem weiteren Besuch des Klägers am 8. Dezember 1999 beim Beklagten wurde eine mündliche Promotionsvereinbarung getroffen. Der Beklagte sollte den Kläger beraten und die Doktorarbeit betreuen, außerdem sollte er auch die Formalitäten mit den Universitäten abwickeln. Dafür sollte der Kläger insgesamt 40.000,-- DM zahlen, und zwar in zwei Raten. Immatrikulations-, Studien- und Prüfungsgebühren sollten von der Zahlung des Klägers ebenfalls umfaßt sein.
4In der Folgezeit leistete der Kläger die erste Rate und überließ dem Beklagten Lebenslauf, Passbilder etc. Der Kläger arbeitete intensiv an seiner Dissertation mit dem Titel X Der Kläger entwickelte u.a. verschiedene Fragebögen und reiste auch nach Grenada, der Beklagte unterstützte den Kläger durch Empfehlungsschreiben an die öffentlichen Stellen des Inselstaates, um dem Kläger die statistischen Erhebungen zu erleichtern.
5Am 16.09.2000 übergab der Kläger seine Dissertation dem Beklagten und bezahlte die zweite Rate. Mit Schreiben vom 6.10.2000 (Bl. 76, 77 GA) teilte die Universität X mit, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine Übersetzung der Doktorarbeit erforderlich würde. Dieses teilte auch der Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2000 dem Kläger mit (Bl. 78, 79 GA). Ferner teilte der Beklagte auch mit, dass die eingereichte Arbeit des Klägers so gut bewertet worden sei, dass der Fachbereich sich entschlossen habe, im Falle des Klägers auf eine mündliche Prüfung zu verzichten.
6Der Kläger ließ seine Dissertation nunmehr in die spanische Sprache übersetzen und sandte die übersetzte Fassung am 16.02.2001 dem Beklagten zu.
7In der Folgezeit erhielt der Kläger zwei Urkunden und zwar eine der "University X vom 16.07.2002 sowie eine des X aus Dublin vom 26.09.2002 (Bl. 81 f. GA). Die in diesen Urkunden bescheinigten Titel dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nicht geführt werden.
8Mit Schreiben vom 19.02.2003 forderte der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung von Schadenersatz auf. Hierauf meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um bat um Fristverlängerung. Eine weitere Reaktion des Beklagten blieb aus.
9Mit der Klage begehrt der Kläger Schadenersatz, und zwar im wesentlichen Rückzahlung der geleisteten 40.000,-- DM sowie die Kosten für den Aufenthalt auf Grenada und die beglaubigte Übersetzung der Dissertation ins Spanische.
10Wegen der Einzelheiten der Schadenpositionen wird auf Blatt 19 d.A. verwiesen.
11Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte ihm aufgrund der gegebenen Garantieerklärung und auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB hafte. Er behauptet dazu, dass anläßlich der mündlichen Promotionsvereinbarung der Beklagte zugesichert habe, dass er Unterlagen zur rechtmäßigen Führung des Doktortitels in Bayern ohne Herkunftszusatz und mit Anerkennung des Kultusministeriums bereitstellen würde, wenn der Kläger seine Pflichten zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Promotion innerhalb eines Zeitraums von zwei Semestern erfülle. Der Beklagte habe die Dissertation erst annehmen wollen, wenn deren Qualität den Erfordernissen entspräche. Der Beklagte habe die Möglichkeit der Führung eines Doktortitels ohne Herkunftszusatz damit begründet, dass die in Ecuador residierende Universität mit einer in Spanien residierenden Universität -der Universität X- kooperiere.
12Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte die vereinnahmten 40.000,-- DM privat verwendet hat. Zu den Kosten für seine Forschungsreise behauptet er, dass er nur die Kosten in Ansatz gebracht habe, die in einem direkten Bezug zu den notwendigen Recherchen vor Ort gestanden hätten. Er habe auch keine Aufwendungen in der Bundesrepublik erspart. Ferner sei er durch seinen Vater begleitet worden, der ihn vor Ort bei seinen Erhebungen unterstützt habe. Die Kosten für diese Begleitperson habe er nicht in Ansatz gebracht.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an ihn 26.128,99 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 7. März 2003 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte behauptet, keine Zusicherung für einen Titel ohne Herkunftszusatz abgegeben zu haben. Weiter behauptet er, daß das Promotionsverfahren deshalb ins Stocken geraten sei, weil es mit der gleichzeitig eingereichten Dissertation des Zeugen X Probleme gegeben habe; der Zeuge X -ein Bekannter oder Freund des Klägers- hatte zeitgleich mit dem Kläger bei dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen, die Dissertationen wurden jedoch themenmäßig und auch sonst unabhängig erstellt. Der Beklagte beruft sich hier darauf, dass es sich von selbst verstehe, dass die zuständigen Professoren der Universität X aufgrund des Betrugsversuchs des Herrn X nun sehr vorsichtig geworden seien, was auch die Person des Klägers anbetroffen hätte, da beiden Herren der Universität gleichzeitig vorgestellt worden seien. In der Folgezeit sei der Kläger -aus welchen Gründen auch immer- an einer Beendigung des Verfahrens offensichtlich nicht mehr interessiert gewesen. Das Promotionsverfahren könne nach wie vor noch zu Ende geführt werden.
18Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist im wesentlichen -bis auf einen kleinen Teil des Zinsanspruchs- begründet.
21Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus § 325 Abs. 1 BGB a.F.. Dem Beklagten ist die ihm obliegende Leistung -nämlich die Beibringung von Unterlagen zur Führung eines Doktortitels in der Bundesrepublik Deutschland -durch Umstände unmöglich geworden, die er zu vertreten hat.
22Zu den Pflichten des Beklagten aus dem gegenseitigen Vertrag gehörte u.a., Unterlagen zur Führung des Promotionstitels in der Bundesrepublik Deutschland bereitzustellen. Denn er hatte sich verpflichtet die Formalitäten für den Kläger zu erledigen; außerdem war Sinn und Zweck des ganzen Vertrages die Erlangung des Doktortitels. Es kann hier dahinstehen, ob der Beklagte auch die Beschaffung eines Titels ohne Herkunftszusatz zugesichert bzw. dafür garantiert hat; denn er hat unstreitig jedenfalls auch keine Unterlagen beigebracht, die zur Führung eines Titels mit Herkunftszusatz berechtigen würden.
23Es ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten die Erbringung dieser Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die ihm aus dem Vertrag obliegenden Pflichten erfüllt hat. Der Kläger hat nämlich innerhalb des festgelegten Zeitraums eine umfangreiche Dissertation erstellt, die ausweislich der Schreiben der Universität X vom 6. Oktober 2000 und ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 25.Oktober 2000 von beiden für gut befunden wurde. Diesen Schreiben gemäß fehlte es nur noch an einer spanischen Übersetzung, die der Kläger jedoch zeitnah beigebracht hat.
24Eine befriedigende Erklärung, weshalb das Promotionsverfahren nicht zu Ende geführt wurde, hat der Beklagte trotz Hinweises durch das Gericht nicht geliefert. Soweit er sich darauf beruft, dass das Promotionsverfahren noch beendet werden könne und allein deshalb nicht beendet worden sei, weil der Kläger an einer Beendigung des Verfahrens offensichtlich nicht mehr interessiert und für den Beklagten nicht mehr erreichbar gewesen sei, so ist dieser Vortrag weder überzeugend noch hinreichend substantiiert. Der Beklagte hat weder vorgetragen, wann und wie er versucht haben will, den Kläger zu erreichen und woraus er geschlossen haben will, dass der Kläger an einer Beendigung des Verfahrens nicht mehr interessiert gewesen sei. Es war vielmehr seine Aufgabe nach den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, das Promotionsverfahren zu betreuen und zu betreiben. Er hätte deshalb dafür Sorge tragen müssen, dass das Promotionsverfahren beendet wird und sich an den Kläger wenden müssen, wenn dieser noch hätte Pflichten erfüllen müssen, wie z.B. die Anreise zur mündlichen Prüfung oder Verteidigung der Dissertation.
25Auch soweit der Beklagte vorträgt, dass das Verfahren wegen des parallel betriebenen Promotionsverfahrens des Zeugen X ins Stocken geraten sei, so vermag das Gericht dieser Argumentation nicht zu folgen. Es handelte sich um zwei völlig unabhängige Promotionsverfahren mit unabhängigen Themen. Selbst wenn der -bestrittene- Vortrag des Beklagten zuträfe, das es mit der Dissertation des Herrn X Probleme gegeben hätte (Plagiatsvorwurf), so ist die Tatsache, dass "beide Herren der Universität gleichzeitig vorgestellt worden seien” nicht geeignet, zu erklären, weshalb das völlig unabhängige Verfahren des Klägers nicht zu Ende geführt wurde.
26Einen Beleg für das nachträgliche Unmöglichwerden der Leistung des Beklagten liefert auch die Tatsache, dass er im Jahre 2002 dem Kläger zwei Urkunden der University X bzw. des X lieferte, wobei er selbst einräumt, dass die hier verliehenen Doktorgrade in Deutschland nicht geführt werden dürfen. Hätte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt einen Doktorgrad der X oder der Universität X beschaffen können, so hätte er dieses sicherlich getan. Er hat auch zu seiner Entlastung keinerlei Umstände vorgetragen, so dass das Verschulden anzunehmen ist (vgl. § 282 BGB a.F.).
27Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs gilt folgendes:
28Zu ersetzen ist das positive Interesse, d.h. der Schaden besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (vgl. Palandt, BGB, 60. Auflage, § 325 Rdzif. 14). Zugunsten des Gläubigers gilt ferner die Vermutung, dass die vom Schuldner nicht erbrachte Leistung der Gegenleistung des Gläubigers gleichwertig war. Der Gläubiger kann daher zwar nicht die Gegenleistung zurückfordern, wohl aber einen Geldbetrag in gleicher Höhe als Mindestbetrag seines Schadens. Zusätzlich kann der Gläubiger die für den Vertrag gemachten und jetzt nutzlos gewordenen Aufwendungen ersetzt verlangen, da vermutet wird, dass erdiese bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages wieder eingebracht hätte (vgl. Palandt a.a.O. Rdzif. 15). Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger alle geltend gemachten Schadenpositionen verlangen. Er kann nicht nur Rückzahlung der 40.000,-- DM, die er dem Beklagten als Entgelt für dessen Leistungen gezahlt hat, verlangen, sondern auch die nutzlosen Aufwendungen für den Aufenthalt in Grenada und die beglaubigte Übersetzung der Dissertation ins Spanische. Der Kläger hat die Aufwendungen für seinen Aufenthalt in Grenada auch hinreichend begründet sowie zum Beleg die anlagen A 23f (Bl. 88 f. GA) vorgelegt. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dem Kläger durch Herstellung von Kontakt zu öffentlichen Stellen bei den Recherchen in Grenada behilflich gewesen zu sein. Ferner ergibt sich aus dem Promotionsthema sowie aus der Vorlage des Inhaltsverzeichnisses der Dissertation, dass die Recherche durchgeführt und auch unverzichtbar waren. Angesichts dieser Sachlage ist das Bestreiten der Notwendigkeit der Kosten für den Aufenthalt in Grenada durch den Beklagten unerheblich.
29Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB; die Inverzugsetzung erfolgte nur im Hinblick auf einen Betrag von 25.000,-- DM durch das Schreiben vom 19.02.2003, so dass für den restlichen Teil der Forderung nur Prozesszinsen verlangt werden können.
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