Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 533/05
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar aufgrund der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents X
Verschlußvorrichtungen für eine, einem verschlossenen Ende gegenüberliegende offene Stirnseite eines, insbesondere evakuierbaren zylinderförmigen Gehäuses, mit einer die Stirnseite des zylinderförmigen Gehäuses umfassenden Kappe, mit einer Stirnwand, in der eine Bohrung angeordnet ist und mit einer zwischen der Bohrung und einer inneren Anlagefläche des zylinderförmigen Gehäuses zugeordneten umlaufenden Dichtfläche einer durchstechbaren Dichtungsvorrichtung, wobei ein flanschartiger Arretierfortsatz der Dichtungsvorrichtung diese Dichtfläche radial nach außen überragt, der zwischen zwei Fortsätzen der Kappe abgestützt ist, die gemeinsam mit dem Arretierfortsatz Kupplungsteile einer Kupplungsvorrichtung zwischen der Kappe und der Dichtungsvorrichtung bilden, die der umlaufenden Dichtfläche in Richtung der Längsachse benachbart angeordnet sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen nur zwei Fortsätze angeordnet sind, die über die zylinderför-mige Innenfläche der Kappe in Richtung der Längsachse vorragen und einen nutförmigen Aufnahmebereich für den flanschartigen Arretierfortsatz bilden, wobei der dem Gehäuse zugewandte Fortsatz zwischen der Stirnseite des Gehäuses und dem Arretierfortsatz an-geordnet ist.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder ei-ne Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.
III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf ihrem vorbezeichneten Messestand auf der Messe "MEDICA" in Düsseldorf, in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Verschlußvorrichtungen gemäß vorstehender Ziffer I, wozu insbesondere die nachstehend abgebildeten gehören:
X
zur Sicherung des patentrechtlichen Vernichtungsanspruchs der An-tragstellerin an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Ge-richtsvollzieher zum Zwecke der vorläufigen Verwahrung herauszuge-ben.
IV. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
V. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage Ast 8.
VI. Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin international zuständig. Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachvortrag präsentiert die Antragsgegnerin derzeit auf der in Düsseldorf stattfindenden Fachmesse MEDICA Verschlussvorrichtungen für Reaganzgläser, deren nähere Einzelheiten sich aus dem als Anlage Ast 8 überreichten Muster sowie der aus Anlage Ast 9 ersichtlichen Fotodokumentation ergeben. Die Antragsgegnerin bietet damit in dem sich nach der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts als patentverletzend beanstandete Produkte an. Das begründet in entsprechender Anwendung des Paragraphen 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) die internationale - und damit zugleich auch die örtliche - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
4II.
5In der Sache ist das Antragsbegehren glaubhaft gemacht. Mit den streitbefangenen Verschlussvorichtungen bietet die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Gegenstand an, der die technische Lehre des Verfügungspatents im Umfang seines Hauptanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklicht. Da die Antragsgegnerin hierzu nicht berechtigt ist, ist sie zur Unterlassung (Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens - EPÜ), Paragraph 139 Absatz 1 des Patentgesetzes - PatG) und zur Herausgabe der rechtsverletzenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung (Artikel 64 EPÜ, Paragraph 140a PatG) verpflichtet. Die Antragstellerin ist zur Geltendmachung der genannten Ansprüche befugt, weil sie glaubhaft gemacht hat, eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents zu sein.
6Das Begehren der Antragstellerin ist dringlich. Der Verletzungstatbestand ist eindeutig; der Rechtsbestand des Verfügungspatents ist seit 1993 unangefochten. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten, die Antragstellerin wegen ihrer Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
7III.
8Die Kostenentscheidung folgt aus Paragraph 91 Absatz 1 ZPO.
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