Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 165/05

Tenor

1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künf-tigen Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eu-ro, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr das Mittel „Phaseolamin Phase 2“ als diätetisches Lebensmittel zur unterstützenden Gewichtskontrolle bei Übergewicht zu be-werben und/oder zu vertreiben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162,40 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits ver-auslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 31.03.2005 bis zum Eingang eines Kostenfest-setzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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