Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 110/05

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – Auskunft zu erteilen über die Art und die jeweilige Anzahl der durch sie seit dem 1. April 2001 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Drucker und Plotter, die ASCII-Code verarbeiten, sowie über die Anzahl der Vervielfältigungen (Papierausdrucke, bezogen auf das Format DIN A 4), die das jeweilige Gerät pro Minute schnellstmöglich herstellen kann, und zwar

- in schwarz/weiß sowie

- in Farbe.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin die vollständigen Namen und Anschriften der inländischen Bezugsquellen, von denen sie die im Klageantrag zu 1 genannten Geräte, soweit sie sie nicht selbst hergestellt oder importiert haben, bezogen haben, sowie Art (einschließlich Kopiergeschwindigkeit gem. Klageantrag zu 1) und Anzahl der von diesen Quellen jeweils bezogenen Geräte – jeweils nach Gerätetypen und Kalendermonaten aufgeschlüsselt – anzugeben.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin für jedes Gerät, über welches die Beklagten nach den Klageanträgen zu 1 und 2 jeweils Auskunft zu erteilen haben, jeweils einen leistungsabhängigen Betrag von

EURO 10,00 bei bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute

EURO 21,39 bei 13 – 35 Vervielfältigungen pro Minute

EURO 32,09 bei 36 – 70 Vervielfältigungen pro Minute

EURO 128,35 bei über 70 Vervielfältigungen pro Minute

sowie den doppelten Betrag für Geräte, die mehrfarbige Ablichtungen herstellen können, zu bezahlen haben, zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 15 % und den Beklagten 85% auferlegt.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftsverpflichtungen gegenüber jeder Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EURO 25.000,00 vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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