Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 40/06
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewie-sen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 375,46 EUR.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher XXX mit der Durchführung der Zwangsräumung der Wohnung des Schuldners im Hause XXX in XXX aufgrund Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2005. (Az.: 21 C 17409/04).
4Der Gerichtsvollzieher beraumte den Termin zur Zwangsräumung auf den 10. März 2005, 8.00 Uhr, an.
5Zum vorgesehenen Räumungstermin am 10. März 2005 erschienen neben dem Gerichtsvollzieher auch Mitarbeiter der XXX, die der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Räumung beauftragt und hinzugezogen hatte. Nach Erscheinen der Mitarbeiter der Speditionsfirma nahm die Gläubigerin sodann den Räumungsauftrag zurück, da sie inzwischen erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen mit dem Schuldner geführt hatte. Die Räumung wurde aufgrund der Rücknahme des Räumungsauftrages sodann nicht durchgeführt.
6Die Firma XXX stellte unter dem 10.05.2005 unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 der Pfandkammerordnung den Mindestsatz von 3 Stunden für ein großes Fahrzeug und drei Arbeiter in Rechnung mit insgesamt 323,67 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (51,79 EUR), insgesamt mithin 375,46 EUR.
7Der Gerichtsvollzieher XXX stellte diese Kosten in seine Kostenrechnung vom 13.05.2005 ein.
8Dagegen legte die Gläubigerin unter dem 9.06.2005 Erinnerung ein, mit der sie zunächst geltend machte, die Erhebung von Umsatzsteuer sei unzulässig, da es sich der Sache nach um einen Schadensersatzbetrag handele, für den Umsatzsteuer nicht erhoben werden dürfe. Mit Schreiben vom 30.08.2005 hat die Gläubigerin die Erinnerung auf den gesamten Rechnungsbetrag in Höhe von 375,46 EUR erweitert und vorgetragen, diese Kosten dürfen nicht geltend gemacht werden.
9Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Düsseldorf als Vertreter der Landeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genommen.
10Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die Erinnerung zurückgewiesen.
11Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt:
12"Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin zu Recht die Kosten der
13Spedition in Höhe von 323,67 EUR in Rechnung gestellt. Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Räumungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher beauftragte die Spedition XXX mit der Räumung unter den Bedingungen der Pfandkammerordnung für den Amtsgerichtsbezirk Düsseldorf. Nach § 8 der Pfandkammerordnung wird die Gestellung der Transportmittel bei Räumungen nach den Sätzen des § 21 Pfandkammerordnung vergütet. Nachdem die Spedition mit einem großen Fahrzeug und drei Arbeitern am 10.05.2005 am Räumungsort erschienen war, wurden die Transportmittel in Form des Wagens und der Arbeitskräfte in diesem Sinne gestellt. Die Rücknahme des Auftrages vor Ort ändert hieran nichts mehr. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin kommt es bei §§ 8 und 21 der Pfandkammerordnung nicht darauf an, ob die Räumung tatsächlich durchgeführt wird, sondern lediglich darauf, ob ein Räumungsauftrag oder ein anderer Transportauftrag erteilt wurde.
14Der Gerichtsvollzieher hat der Gläubigerin zu Recht Umsatzsteuer in Höhe von 51,79 EUR auf die oben genannten Kosten in Rechnung gestellt. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin handelt es sich bei den oben genannten Kosten um steuerbaren Umsatz nach § 1 UstG. Gemäß § 1 Abs. 1 UstG unterliegen neben Lieferungen auch sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Eine derartige Leistung ist bereits in der Organisationsleistung und Anfahrt der Spedition zu sehen (vgl. hierzu Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 01.12.1999, 6 K 2927/97, in DGVZ 2001, 88). Das Gericht folgt der genannten Ansicht des Hessischen Finanzgerichtes; die von der Gläubigerin angeführte Gegenansicht (LG Mannheim, Beschluss vom 25.09.1996, 1 T 94/96, in DGVZ 2003, 140) vermag nicht zu überzeugen. Aus ihr wird nicht ersichtlich, weshalb keine Leistung i.S. v. § 1 Abs. 1 UstG verliegen soll.
15Die Mindestsätze nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Pfandkammerordnung stellen keinen pauschalierten Schadensersatz dar, der nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 101, 130) und auch des Hessischen Finanzgerichts (a.a.O.) nicht umsatzsteuerpflichtig wäre. Die Mindestsätze des § 21 Abs. 1 Satz 2 der Pfandkammerordnung fallen auch dann an, wenn die Räumung tatsächlich durchgeführt wurde, jedoch weniger als drei Stunden in Anspruch nahm. Hierin zeigt sich, dass die Spedition die Berechnung der Mindestsätze als Entgelt für die üblicherweise mit einem Räumungsauftrag verbundenen Leistungen unerheblich ob und in welchem Umfang es zu der Durchführung kommt, sieht.
16Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, der Gläubigerin die oben genannten Kosten nebst Umsatzsteuer nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 707 KV GvKostG in Rechnung zu stellen. Die Kostentragungspflicht der Gläubigerin steht außer Zweifel. Die Einwendung der Gläubigerin, es stelle eine zu ihren Ungunsten unzulässige Analogie dar, die Kosten eines bloßen Beförderungsversuches als Auslagen nach Nr. 707 KV GvKostG zu werten, da dies nicht vom Wortlaut der Nr. 707 KV GvKostG gedeckt sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Es handelt sich nicht um eine Analogie, sondern lediglich um die Auslegung des Tatbestandes der Nr. 707 KV GvKostG. Die oben genannten Kosten nebst Umsatzsteuer sind an Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Sachen i.S. d. Nr. 707 KV GvKostG. Es kommt nicht darauf an, ob die Beförderung tatsächlich durchgeführt wurde, sondern nur darauf, ob ein Beförderungsauftrag vorlag und die Kosten tatsächlich entstanden sind. Hieran besteht kein Zweifel. Die Gläubigerin hat durch ihren Auftrag die Kosten verursacht, da der Gerichtsvollzieher zur Ausführung ihres Auftrages die Räumung vorbereiten musste und hierzu eine Spedition beauftragen durfte."
17Gegen diesen ihr am 4. Januar 2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist nach wie vor der Ansicht, die Berechnung von Mehrwertsteuer sei unzulässig, da es sich der Sache nach um einen Schadensersatz handelt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß den §§ 793, 766 Abs. 2, 567 Abs. 1 und Abs. 2, 569 ZPO, in der Sache jedoch nicht begründet.
21Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen, denn der Obergerichtsvollzieher XXX hat zu Recht für die versuchte Räumung Kosten in Höhe von 375,46 EUR in Ansatz gebracht.
22Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Amtsgerichts Düsseldorf in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, der sich die Kammer in vollem Umfang anschließt.
23Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach § 8 der einschlägigen Pfandkammerordnung die Gestellung der Transportmittel bei Räumungen nach den Sätzen des § 21 Pfandkammerordnung zu vergüten ist. Nachdem die Spedition mit einem Fahrzeug und Arbeitern zum vorgesehenen Räumungstermin am Räumungsort erschienen war, hat die Speditionsfirma Transportmittel und Arbeiter im Sinne dieser Vorschrift gestellt. Die Spedition hat daher eine Leistung im Sinne der Pfandkammerordnung erbracht, die zu vergüten ist und daher auch der Umsatzsteuer gemäß § 1 Abs. 1 UstG unterliegt.
24Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in dem das Speditionsunternehmen vereinbarungsgemäß am Räumungsort erscheint und erst danach der Räumungsauftrag zurückgenommen wird, handelt es sich nach zutreffender Ansicht bei der hierdurch fällig gewordenen Vergütung gemäß § 21 Pfandkammerordnung nicht um einen pauschalierten Schadensersatz sondern um einen Vergütungsanspruch für eine erbrachte Leistung. Das Speditionsunternehmen war daher berechtigt und verpflichtet, Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Dementsprechend entspricht auch die Übernahme der fälligen Umsatzsteuer in den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers der Rechtslage.
25Soweit sich die Gläubigerin auf die Beschlüsse des Landgerichts Mannheim vom 25.09.1996 und Landgericht Kassel vom 26.05.2003 bezieht, sind diese bereits der Sache nach nicht einschlägig, da es sich dort um eine Zurücknahme des Räumungsauftrages vor dem vorgesehenen Räumungstermin handelte und eine Leistung des Umzugsunternehmens im Sinne einer Gestellung von Arbeitern und Fahrzeug vor Ort zum vorgesehenen Räumungstermin tatsächlich gerade nicht erbracht worden ist. Dies stellt jedoch den wesentlichen Unterschied zu dem vorliegenden Sachverhalt dar.
26Darüber hinaus überzeugen die Begründungen der aufgeführten Beschlüsse nicht. Die Kammer schießt sich vielmehr der überzeugenden Begründung des hessischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 1. Dezember 1999 (DGVZ 2001, S. 88) an, wonach eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 UstG bereits dann vorliegt, wenn der Räumungsauftrag noch vor Beginn der Zwangsvollstreckung zurückgenommen wird.
27Aus den dargelegten Gründen hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin somit zu Recht zurückgewiesen.
28Auch die Beschwerde unterlag demgemäß der Zurückweisung.
29III.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
31IV.
32Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 und Abs. 3).
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