Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4 b O 78/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

medizinische Zangen mit einem Handstück, das einen feststehenden und einen beweglichen Handgriff auf-weist, einem Außenrohr, das mit dem feststehenden Handgriff verbunden ist, und einer in dem Außenrohr verschiebbar geführten Zugstange, die wenigstens ei-nes der beiden Zangenelemente des Zangenmauls betätigt und die mit dem beweglichen Handgriff verbunden ist,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 688 187 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuführen oder zu besitzen,

bei denen auf dem distalen Ende der Zugstange relativ zur Zugstange verschiebbar ein Bajonettelement gelagert ist, das in einen Bajonetteinsatz in dem Außenrohr einsetzbar ist, und an dem wenigstens eines der Zangenelemente angelenkt ist, und bei denen im Außenrohr ein federbelastetes Klemmelement vorgesehen ist, das bei aufgesetztem Handstück formschlüssig in die Zugstange eingreift,

2. der Klägerin

a) Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der un-ter 1. bezeichneten Gegenstände zu erteilen, und zwar durch schriftliche Angaben über

aa) Namen und Anschriften sämtlicher Liefe-ranten sowie die Stückzahl der bei jedem Lieferanten bestellten Erzeugnisse,

bb) die Stückzahl der von jedem Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse,

cc) Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Stückzahl der an jeden dieser Abnehmer ausgelieferten Erzeugnisse,

dd) Namen und Anschriften sämtlicher Auftraggeber, Hersteller und Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen) sowie die Stückzahlen der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Erzeugnisse,

und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege, nämlich Lieferscheine und Rechnungen in Kopie;

b) Rechnung zu legen über

aa) die mit den unter 1. bezeichneten Gegen-ständen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Lieferungen und jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Lieferung, der Namen und Anschriften der Abnehmer, der gelieferten Stückzahlen sowie des Stück¬preises,

wobei

- sich die Pflicht zur Rechnungslegung auch auf solche Lieferungen erstreckt, deren Gegen¬stand die unter 1. bezeich-neten Erzeugnisse mit einem Sortiment unterschiedlicher Zugstangen und/oder Zangenelemente war, und der mit dieser größeren Einheit erzielte Umsatz mitzuteilen ist,

- anzugeben ist, ob die unter 1. bezeich-neten Erzeugnisse in unterschiedlichen Größen und/oder mit unterschiedlichen Zangenelementen geliefert wurden,

- die unterschiedlichen Größen und/oder Zangenelemente unter Angabe etwaiger Typenbezeichnungen derart zu beschrei¬ben sind, dass ihre Identifizierung möglich ist;

bb) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter 1. bezeichneten Erzeugnisse, wobei im Hinblick auf Fixkosten und variable Gemeinkosten Angaben dazu zu machen sind, weshalb diese ausschließlich durch die Gestehung und/oder den Vertrieb der unter 1. genannten Erzeugnisse verursacht worden sind;

cc) den mit den unter 1. bezeichneten Gegen-ständen erzielten Gewinn,

dd) die hergestellten Mengen mit jeweiligem Herstellungszeitpunkt und gegebenenfalls Chargenbezeichnung,

wobei

- die Angaben zu a) nur für Handlungen seit dem 3.6.1998 zu machen sind,

- die Angaben zu b), aa) nur für Handlungen seit dem 27.1.1996 zu machen sind,

- die Angaben zu b), bb) und cc) nur für Handlungen seit dem 3.7.1998 zu machen sind,

- der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerb-lichen Abnehmer statt der Kläger einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt-schaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Rechnung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Außenrohre und Zugstangen zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.01.1996 bis 02.07.1998 begangenen Handlun-gen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 03.07.1998 began-genen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 275.000,00 Eu-ro vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 260.000,00 Euro festgesetzt.


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