Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 122/05

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird wegen der nachfolgend unter a) bezeichneten Tathandlungen,

die Beklagte zu 2. wird wegen der nachfolgend unter b) bezeichneten Tathandlungen und

der Beklagte zu 3. wird wegen der nachfolgend unter a) und b) bezeichneten Tathandlungen

verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider¬handlung vom Gericht festzusetzenden Ord-nungs¬geldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ord-nungs¬haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wieder¬holungsfall bis zu zwei Jah¬ren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unter¬lassen,

Kombinationen einer zweiradrahmenseitigen Kabel-schloss¬halterung mit einem von dieser betriebsmäßig trennbaren Kabelschloss, wobei an dem einen Ende eines Schließkabels des Kabelschlosses ein in einem Schließwerksgehäuse untergebrachtes Schließwerk ange¬ordnet ist und am anderen Ende des Schließ-kabels ein mit dem Schließwerk kuppelbares Riegel-stück angebracht ist und wobei Schließwerk und Riegelstück im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind,

im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 589 07 561 des europäischen Patentes EP 0 361 155

a) anzubieten oder in Verkehr zu bringen

und/oder

b) zu Zwecken des Anbietens oder Inverkehrbringens durch die Beklagte zu 1. entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen an der Halterung eine drehsichernde und kippsichernde Linearführung zum Zusammenwirken mit einer Linearführungsfläche des Schließwerksgehäuses und eine den Einführungsweg des Schlie߬werks¬ge¬häuses begrenzende Anschlagfläche vorgesehen sind, bei denen das Riegelstück in einer die Linear-führungsrichtung querenden Richtung in das Schließ-werk einkuppelbar ist und bei denen das Schließ-werksgehäuse in der Linearführung durch Reibschluss oder durch Anlage des Riegelstücks in einer weiteren Anschlagfläche der Halterung und/oder durch Ver¬rastung gesichert ist.

II. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt,

1. der Klägerin über die Herkunft und den Vertriebsweg Aus¬kunft der vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeug¬nisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagten zu 1. und 3. der Klägerin Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber und weiterhin über die Mengen der erhaltenen, bestellten Erzeugnisse gemäß vorstehend I.1. machen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geord-neten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1. und 3. die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬men¬gen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typen¬bezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und An¬schriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-be¬trägern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Wer¬beträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbrei-tungszeiten,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge¬schlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden.

III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

1. der Klägerin über die Herkunft der vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse ab dem 1. April 2004 zu erteilen, indem die Beklagte zu 2. der Klägerin Angaben über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer und weiterhin über die Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse gemäß vorstehend I.1. macht;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2. die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typen¬bezeichnungen),

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),

c) der etwa betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Ver-brei¬tungszeiten,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge¬schlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Ge¬mein¬kosten gemindert ist, es sei denn, diese können aus¬nahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegen¬ständen unmittelbar zugerechnet werden,

wobei bezüglich Ziffer II. und III.

den Beklagten insgesamt vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abneh¬mer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt¬schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

wobei bezüglich II.1. und III.1.

die Auskünfte unter Vorlage eines einheitlichen, geord¬neten Verzeichnisses und der entsprechenden Be¬lege, wie Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rech-nungen, Liefer- und Zollpapiere zu machen sind.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. April 2004 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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