Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 55/05

Tenor

Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Üb-rigen -verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

fahrbare Betonpumpen mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpen-mastes und mit hinteren und vorderen seitlich aus-schwenkbaren und teleskopierbaren Stützbeinen zum Abstützen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren Stützbeine mit ihren Schwenklagern, bezo¬gen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Beton¬pumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzu¬bieten und in Verkehr zu bringen,

wobei die Schwenklager der vorderen Stützbeine in unmittelbarer Nähe der Schwenklager für die hinteren Stützbeine angeordnet sind und sich die vorderen Stützbeine in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken.

II.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Oktober 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen und öffentlichen Abnehmer,

b)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

c)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Ge¬meinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die zu I. bezeichneten und seit dem 5. Oktober 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse er-bracht werden.


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