Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 32 O 67/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Versicherungsverträge gibt, die die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 30. April 2004 unter den Provisionskonten A 83471, A 84138, A 02130, A 03598, A 33292, A 38826, A 32807, A 60453, A 53933 sowie A 54791 für die Beklagte vermittelt und/oder betreut hat, wobei die Auskunft für die einzelnen Verträge folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Name des Versicherungsnehmers

2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Beitrags- bzw. provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

3. Jahresbeitrag (netto): Höhe, Fälligkeit, Eingang, Summe der

eingegangenen Beiträge

4. Versicherungsbeginn

5. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungs-/Beitragssumme, Eintrittsalter der versicherten Person, Laufzeit des Vertrages

6. bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme, Erhöhung des Jahresbeitrags,

7. im Falle von Änderungen (einschließlich Verlängerungen): Datum der Änderung, Art und Umfang der Änderung, Gründe der Änderung,

8. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandsmaßnahmen

9. im Falle eines Widerrufs: Datum des Widerrufs.

2.

Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung des Buchauszuges und we-gen des Antrages auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

4.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlußurteil vorbehalten.


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