Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 197/06

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Fettsäurezusammensetzungen, enthaltend omega-3 mehrfach unge-sättigte Fettsäuren einschließlich (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaen-säure (EPA) C 20:5, (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Doco¬sahexaen¬säure (DHA) C 22:6 und anderer omega-3 C 20, C 21 und C 22 Fettsäuren, wahlweise in Form von pharmazeutisch verträglichen Salzen oder Estern,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, oder zu gebrauchen und/oder gebrauchen zu lassen, oder zu dem genannten Zweck einzuführen oder zu besitzen, bei denen

- die Fettsäurezusammensetzung mindestens 80 Gew.-% der ome-ga-3 mehrfach ungesättigten Fettsäuren enthält,

- wobei (all-Z)-5,8,11,14,17-Eicosapentaensäure (EPA) C 20:5 und (all-Z)-4,7,10,13,16,19-Docosahexaensäure (DHA) C 22:6 in relati-ven Mengen von größer 1:1 bis 2:1 vorliegen,

- und mindestens 75 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehaltes ausma-chen, und

- die anderen omega-3 C 20, C 21 und C 22 Säuren 3 bis 9,9 Gew.-% des Gesamtfettsäuregehalts ausmachen;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.03.1990 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der Menge der erhal-tenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Zusammen-setzungen unmittelbar zugeordnet werden,

w o b e i

- der Beklagte zu 2) sämtliche Angaben und die Beklagte zu 1) die Angaben zu e) nur für Handlungen in der Zeit seit dem 15.11.1998 zu machen hat;

- die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1.07.1990 zu machen sind;

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf solche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum be-findlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Zusammensetzungen zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. be-zeichneten, in der Zeit vom 15.03.1990 bis 14.11.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 15.11.1998 bis 25.01.2005 der Norsk –Hydro A.S. und der durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 25.01.2005 begangenen Handlungen der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.


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