Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 128/05
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
ein Klammernahtgerät mit Taschen, durch die Klammertreiber führen, die dazu angelegt sind, ungeformte Klammern vorwärts zu treiben, wobei jede der Taschen generell der Form einer der ungeformten Klammern entspricht, und die Taschen es den Treibern ermöglichen, die nicht geformten Klammern auf Ambosse zu treiben, um die Klammern zu formen, wobei jede der genannten Taschen erste parallele Seiten aufweist, die im Wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen, und weiter die ersten parallelen Seiten durch zweite parallele Seiten miteinander verbunden sind, um die Tasche zu bilden, und die genannten zweiten parallelen Seiten im Wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen,
anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,
wenn eine keilförmig zulaufende Seite an jedem Ende einer ersten parallelen Seite angeordnet ist und die keilförmig zulaufenden Seiten diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten zulaufen, so dass die entstehende Tasche eine im wesentlichen hexagonale Form aufweist, in der die Klammern selbstausrichtend sind,
wobei die Beklagte zu 1) darüber hinaus verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ein derartiges Klammernahtgerät zu den genannten Zwecken zu besitzen.
2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,
eine Klammerpackung mit Taschen zum Aufnehmen von Klammern, wobei die Taschen ein Paar von ersten parallelen Seiten aufweisen und im Wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen, die ersten parallelen Seiten durch zweite parallele Seiten miteinander verbunden sind, um die Tasche zu formen, wobei die zweiten parallelen Seiten im Wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen,
anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,
wenn eine keilförmig zulaufende Seite an jedem Ende einer jeden ersten parallelen Seite angeordnet ist, wobei jede der keilförmig zulaufenden Seiten diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten zuläuft, so dass die entstehende Tasche eine im Wesentlichen hexagonale Form aufweist,
wobei die Beklagte zu 1) darüber hinaus verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, derartige Klammerpackungen zu den genannten Zwecken zu besitzen.
3. der Klägerin darüber schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in den Ziffern 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 23. Juli 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Rechnungsnummern (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns mit der Maßgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1) und 2) bezeichneten endoskopischen Instrumente unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,
f) wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin für ihre jeweiligen ab dem 23. Juli 2003 erfolgten Handlungen gemäß Ziffer I. 1. und 2 allen Schaden zu ersetzen, der entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist seit dem 27.01.2005 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 337 612 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen ursprüngliche Inhaberin – die Ethicon, Inc., Sommerville, N.J., USA – sämtliche ihr zustehende, mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat.
3Das Klagepatent, welches eine Priorität vom 18.03.1988 (US 169666) in Anspruch nimmt, beruht auf der Anmeldung vom 17.03.1989, die am 18.10.1989 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 23.06.1993. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents, welcher beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. 689 07 255 (Anlage K 1a) geführt wird, steht in Kraft. Über die mit Schriftsatz vom 10.10.2005 (Anlage B 8) von der Beklagten zu 1) eingereichte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht (4 Ni 52/05 (EU)) ist derzeit nicht entschieden.
4Das Klagepatent betrifft Klammernahtgeräte für innere Organe mit verbesserter Lochkonfiguration. Die hier interessierenden selbständigen Ansprüche 1 und 5 lauten:
51. Klammernahtgerät mit Taschen (10; 20), durch die Klammertreiber (40) führen, die dazu angelegt sind, ungeformte Klammern vorwärts zu treiben, wobei jede der Taschen (10; 20) generell der Form einer der ungeformten Klammern entspricht, und die Taschen (10; 20) es den Treibern (40) ermöglichen, die nicht geformten Klammern auf Ambosse zu treiben, um die Klammern zu formen, wobei jede der genannten Taschen (10; 20) erste parallele Seiten (12) aufweist, die im wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen, und weiter die ersten parallelen Seiten (12) durch zweite parallele Seiten (16) miteinander verbunden sind, um die Tasche (10; 20) zu bilden, und die genannten zweiten parallelen Seiten (16) im wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen, dadurch gekennzeichnet, dass eine keilförmig zulaufende Seite (14) an jedem Ende einer ersten parallelen Seite (12) angeordnet ist, dass die keilförmig zulaufenden Seiten (14) diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten (16) zulaufen, so dass die entstehende Tasche (10; 20) eine im wesentlichen hexagonale Form aufweist, in der die Klammern selbstausrichtend sind.
65. Klammerpackung (30) mit Taschen (10; 20) zum Aufnehmen von Klammern, wobei die Taschen (10; 20) ein Paar von ersten parallelen Seiten (12) aufweisen und im wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen, die ersten parallelen Seiten (12) durch zweite parallele Seiten (16) miteinander verbunden sind, um die Tasche (10; 20) zu formen, wobei die zweiten parallelen Seiten (16) im wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen, dadurch gekennzeichnet, dass eine keilförmig zulaufende Seite (14) an jedem Ende einer jeden ersten parallelen Seite (12) angeordnet ist, wobei jede der keilförmig zulaufenden Seiten (14) diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten (16) zuläuft, so dass die entstehende Tasche (10; 20) eine im wesentlichen hexagonale Form aufweist.
7Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.
8Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele.
9Die Figuren 1, 2 sowie 3 sind Druntersichten von erfindungsgemäßen Klammertaschen und die Figuren 1a, 2a sowie 3a Druntersichten von Klammertaschen gemäß dem Stand der Technik. In Figur 4 ist ein Aufriss der Klammerführungstaschen gemäß der Erfindung in Relation zum Klammertreiber dargestellt. Die Figur 5 zeigt den Querschnitt einer bevorzugten Ausführungsform der Klammerführungstasche längs der Linie 5-5 in der Figur 4.
10Figuren 1,2,3 bzw. 1a, 2a, 3a
11Figuren 4 und 5
12Die unter Geschäftsführung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der ebenfalls unter Leitung des Beklagten zu 2) stehenden Beklagten zu 3). Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das von der Beklagten zu 3) hergestellte Klammernahtsystem SurgASSIST®. Dies ist ein computergesteuertes Klammernahtsystem für minimal-invasive Operationen, das aus einer Steuereinheit mit Fernbedienung und einem flexiblen Schaft besteht, an dessen Ende ein austauschbares zirkuläres Klammernahtmagazin, der "Circular Stapler" (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) befestigt ist. Verwendet werden in dieser Klammern, die in ungeladenem und unverformten Zustand trapezoid ausgeformt sind.
13Zur Erläuterung der angegriffenen Ausführungsform legte die Klägerin als Anlage K 8 deren Gebrauchsanleitung, als Anlage K 9 ein Muster und als Anlage K 13 eine Fotografie eines geladenen Klammermagazinrings aus der Perspektive des Treibers vor. Die Beklagte reichte zur Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform als Anlagen B 4 und B 9 Fotografien dieser in geladenem Zustand vor. Auf sämtliche Anlagen wird Bezug genommen. Die jeweiligen Fotografien (Anlagen K 13, B 4, B 9) werden nachfolgend wiedergegeben.
14Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Ansprüche 1 und 5 des Klagepatents wortsinngemäß und nimmt deshalb die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassen, Auskunft- sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.
15Die Klägerin beantragt,
16wie zuerkannt.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen,
19hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 337 612 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen,
20hilfsweise Vollstreckungsschutz.
21Die Beklagten behaupten, die "ersten parallelen Seiten" der angegriffenen Ausführungsform würden nicht im wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern im Sinne des Klagepatents entsprechen. Dies gelte erst für die Gesamtlänge der Klammertaschen. Die Schenkel der Klammern würden sich deshalb in dem nach dem Klagepatent gerade zu vermeidenden Eingriff (Reibschluss) befinden. Die angegriffene Ausführungsform verfüge zudem nicht über die geforderten "zweiten parallelen Seiten", weshalb auch keine Verbindung zwischen "ersten" und "zweiten parallelen Seiten" durch "keilförmig zulaufende Seiten" gegeben sei. Die Seiten der angegriffenen Ausführungsform liefen parabelförmig aus und bildeten dadurch abgerundete Spitzen. Schließlich mangele es an der vom Klagepatent geforderten – wohl fälschlicherweise so bezeichneten – hexagonalen Form, die die Selbstausrichtung der Klammern erlaube. Die angegriffene Ausführungsform sei allenfalls als viereckig anzusehen; aufgrund ihrer Abmessungen und der Größe der Klammern könnten diese nicht in der Tasche rutschen bzw. sich ausrichten. Vielmehr stünden die Beine der Klammern schon beim Beginn des Ladevorgangs in Eingriff mit den gerundeten Spitzen.
22Da sich das Klagepatent mangels erfinderischer Tätigkeit überdies als nicht rechtsbeständig erweisen werde, sei jedenfalls die hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens gerechtfertigt.
23Mit Blick auf den ebenfalls hilfsweise beantragten Vollstreckungsschutz behaupten die Beklagten, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) müssten im Falle einer Verurteilung mit erheblichen, irreparablen Schäden rechnen. Auf dem deutschen Markt werde – insoweit unstreitig – allein der SurgASSIST® vertrieben; ein Vertriebsstopp würde erhebliche wirtschaftliche Einbußen und irreparable Reputationseinbußen nach sich ziehen.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den Artt. 2, 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 b, 9 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die von der Beklagten zu 1) unter Leitung des Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland angebotene sowie vertriebene, von der Beklagten zu 3) hergestellte angegriffene Ausführungsform macht von der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.
27I.
28Die Erfindung betrifft die Verbesserung der Führungstaschen eines chirurgischen Klammernahtgerätes, mit dessen Hilfe in zunächst zusammengedrücktem Gewebe Klammern implantiert werden, die eine Naht bilden.
29In chirurgischen Klammernahtgeräten werden Klammern mittels eines Treibers durch Führungstaschen gegen eine Formoberfläche bzw. einen Amboss getrieben. Die Führungstaschen sind im allgemeinen lange, rechtwinkelige Kanäle, durch die die Klammern in einem unverformten Zustand passieren. Eine Tasche entspricht im allgemeinen der rechteckigen Querschnittsform des Klammertreibers. Wenn die Klammer von der Kraft des Klammertreibers durch die Tasche getrieben wird, wird sie durch den Taschenkanal nach unten und gegen den Amboss des Klammernahtgerätes geleitet. Auf dem Amboss formt der Treiber die Klammer. Während des Formens der Klammer verbleibt der Klammertreiber in dem Taschenkanal. Der Spalt zwischen dem Treiber und dem Amboss ist so eingestellt, dass normalerweise der Großteil dieses Spalts durch die Klammer ausgefüllt wird.
30Die im Stand der Technik verwendeten Taschen haben dem Klagepatent zufolge im allgemeinen eine rechtwinkelige Form und weisen ein erstes Paar von parallelen Seiten auf, die längs der Länge der unverformten Klammer verlaufen, und welche von einem zweiten Paar von parallelen Seiten unter rechtem Winkel geschnitten werden. Dieses zweite Paar von parallelen Seiten entspricht im allgemeinen der Breite der Klammer und des Klammertreibers. Aufgrund dieser Ausgestaltung besteht die Gefahr des Verklemmens. Wenn die Klammer in der Tasche unter einem Winkel zu den allgemeinen parallelen Seiten der Tasche geladen worden ist, wird sie durch den Treiber getrieben bis sie in der Klammerformtasche verkeilt oder auf dem Amboss falsch verformt wird. Um ein derartiges Verklemmen zu verhindern, ist es wünschenswert, die Toleranzen zwischen den Formtaschen und den Klammern sehr eng zu halten. Dies minimiert die Chance, dass die Klammer in irgendeiner anderen Art als ordnungsgemäß fluchtend und ausgerichtet in die Tasche geladen und in dieser geführt wird.
31Die Herstellung und Prüfung solcher Klammern und Taschen erachtet das Klagepatent als nachteilig, weil es schwierig, kosten- und zeitaufwändig ist, beständig Klammertaschen mit solch engen Toleranzen zu fertigen und zu prüfen, ob die ordnungsgemäßen Toleranzen eingehalten worden sind. Zudem besteht die Möglichkeit, dass, wenn die Toleranzen zu eng gehalten werden, die Klammertaschen zu eng für die Klammern sind. Schließlich besteht ein weiterer Nachteil in der schwierigen Handhabung bzw. Betriebsweise dieser Klammertaschen. Ein Laden mit Klammern ist kompliziert. Falsch geladene Klammern neigen dazu, in den Taschen zu verkanten; normalerweise während des Kontakts mit den Klammertreibern. Es ist jedoch nicht vollständig feststellbar, ob sich die Klammern innerhalb der Taschen verkanten werden, so dass die Taschen regelmäßig einige der Klammern zurückhalten werden.
32Als Stand der Technik benennt das Klagepatent ferner ausdrücklich die US-A-4 589 582, die eine Packung für chirurgische Klammern offenbart. Diese weisen einen länglichen, quer verlaufenden, bikonvex geformten Querschnitt auf, der in Enden endet, die dazu ausgelegt sind, reibend mit den Beinen einer Klammer in Eingriff zu kommen. Das Klagepatent kritisiert auch hieran, dass – wegen des erforderlichen Reibungskontaktes zwischen der Klammer und der Tasche – die Herstellungstoleranzen gering sein müssen. Darüber hinaus sollte die Klammer mit den Taschen fluchtend ausgerichtet sein, bevor sie getrieben und geformt wird, was durch eine Nut auf dem Treiber erreicht wird, die mit dem Brückenstück der Klammer in Eingriff kommt.
33Ausgehend von dem Stand der Technik ist es die Aufgabe der Erfindung, unter Überwindung der genannten Nachteile eine selbstzentrierende Tasche zu schaffen, die dazu geeignet ist, die Klammern ordnungsgemäß ausgerichtet zu halten, und welche leicht zu vermessen sowie herzustellen ist.
34Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Anspruch 1 ein Klammernahtgerät und in Anspruch 5 eine Klammerpackung mit folgenden Merkmalen vor:
35Anspruch 1
36Klammernahtgerät mit Taschen (10; 20)
37(a) durch die Klammertreiber (40) führen, die dazu angelegt sind, ungeformte Klammern vorwärts zu treiben, wobei
38(b) jede der Taschen (10; 20) generell der Form einer der ungeformten Klammern entspricht, und
39(c) die Taschen (10; 20) es den Treibern (40) ermöglichen, die nicht geformten Klammern auf Ambosse zu treiben, um die Klammern zu formen, wobei
40(d) jede der genannten Taschen (10; 20) erste parallele Seiten (12) aufweist, die im wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen, und
41(e) weiter die ersten parallelen Seiten (12) durch zweite parallele Seiten (16) miteinander verbunden sind, um die Tasche (10;20) zu bilden, und die genannten zweiten parallelen Seiten (16) im wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen, wobei
42(f) eine keilförmig zulaufende Seite (14) an jedem Ende einer ersten parallelen Seite (12) angeordnet ist und
43(g) dass die keilförmig zulaufenden Seiten (14) diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten (16) zulaufen, so dass
44(h) die entstehende Tasche (10; 20) eine im wesentlichen hexagonale Form aufweist, in der die Klammern selbstausrichtend sind.
45Anspruch 5
46Klammerpackung (30) mit Taschen (10; 20) zum Aufnehmen von Klammern, wobei
47(a) die Taschen (10; 20) ein Paar von ersten parallelen Seiten (12) aufweisen und im wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen,
48(b) die ersten parallelen Seiten (12) durch zweite parallele Seiten (16) miteinander verbunden sind, um die Tasche (10; 20) zu formen, wobei
49(c) die zweiten parallelen Seiten (16) im wesentlichen der Breite der ungeformten Klammern entsprechen, wobei
50(d) eine keilförmig zulaufende Seite (14) an jedem Ende einer jeden ersten parallelen Seite (12) angeordnet ist, wobei
51(e) jede der keilförmig zulaufenden Seiten (14) diagonal auf eine der zweiten parallelen Seiten (16) zuläuft, so dass
52(f) die entstehende Tasche (10; 20) eine im wesentlichen hexagonale Form aufweist.
53II.
54Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die in den Ansprüchen 1 und 5 niedergelegte technische Lehre des Klagepatents.
551)
56Die Verwirklichung der Merkmale (a), (c) und (f) des Anspruchs 1 und des Merkmals (d) des Anspruchs 5 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es nicht.
572)
58Die angegriffene Ausführungsform macht darüber hinaus auch Gebrauch von den Merkmalen (b), (d), (e), (g) und (h) des Anspruchs 1 sowie den Merkmalen (a), (b), (c), (e) und (f) des Anspruchs 5.
59a)
60Merkmal (d) des Anspruchs 1 bzw. Merkmal (a) des Anspruchs 5 fordert, dass jede der genannten Taschen "erste parallele Seiten" aufweist, die im Wesentlichen der Länge der ungeformten Klammern entsprechen.
61aa)
62Der Fachmann versteht dieses Merkmal – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – dahingehend, dass die "ersten parallelen Seiten" der Taschen tatsächlich etwas kürzer sind, dafür aber die Gesamtlänge der Längsseiten tatsächlich etwas länger ist als die Länge einer ungeformten Klammer.
63Als "erste parallele Seite" sieht das Klagepatent die parallel verlaufenden Anteile der Längsseiten der Klammertaschen an. Auf deren Länge kommt es nach der Erfindung des Klagepatents jedoch nicht entscheidend an.
64Die zentrale Aufgabe der Erfindung ist das Schaffen einer selbstzentrierenden Tasche, die dazu geeignet ist, die Klammern ordnungsgemäß ausgerichtet zu halten (Anlage K 1a, S. 3, Z. 18 – 25). Erreicht wird dies durch eine Tasche mit im Wesentlichen hexagonaler Form im Sinne des Klagepatents. Diese Formgebung ist das Mittel zur Selbstausrichtung (Anlage K 1a, S. 3, Z. 32 – 34, S. 5, Z. 33 – 34, S. 6, Z. 4 – 5). Damit diese Form ausgebildet werden kann, bedarf es insbesondere der entsprechend den Merkmalen (f)/(g) des Anspruchs 1 bzw. (d)/(e) des Anspruchs 5 ausgestalteten "keilförmig zulaufenden Seiten", die sich an die Enden der "ersten parallelen Seiten" anschließen. Vor allem ihnen kommt im Zusammenspiel mit den "ersten parallelen Seiten" die Funktion zu, für die fluchtende Stellung der Klammern längs der Achse der "ersten parallelen Seiten" zu sorgen: Beim Laden der Klammern werden diese mit ihrer Stirnseite zuerst in die Taschen eingeführt. Wenn es dabei zu einer Schrägstellung kommt, kann diese Fehlausrichtung nur dann korrigiert und die Klammer in eine ordnungsgemäße Stellung gebracht werden, wenn sie an die Taschenseiten anstößt, die eine Richtungsveränderung ermöglichen. Dies sind allein die "keilförmig zulaufenden Seiten", an welche die in Bezug auf die Taschenlängsachse schräg stehenden Klammern anstoßen, eine Richtungsänderung erfahren und im Ergebnis "herunterrutschen". Den "ersten parallelen Seiten" kommt eine solche Führungsfunktion hingegen nicht zu. Würden die Klammern mit diesen in Kontakt kommen, bewirkte dies einen Eingriff und letztlich ein Verklemmen und Verkanten.
65Damit die vom Klagepatent geforderte Selbstausrichtung möglich ist und ein Verkanten oder Verklemmen an den "ersten parallelen Seiten" vermieden wird, müssen diese etwas kürzer sein als die Länge der ungeformten Klammer, die Gesamtlänge – d. h. "erste parallele Seiten" plus "keilförmig zulaufende Seiten" – jedoch etwas länger. Anderenfalls wäre ein Anstoßen (nur) an die "keilförmig zulaufenden Seiten" und ein ausreichender, für die Ausrichtung notwendiger Bewegungsspielraum der Klammern nicht gewährleistet.
66Dieses Verständnis sieht der Fachmann bestätigt bei der Betrachtung des in Figur 1 dargestellten bevorzugten Ausführungsbeispiels. Die dort strichpunktiert dargestellte Klammer ist größer als die "ersten parallelen Seiten" und kleiner als die Gesamtlänge. In der dazugehörenden Beschreibung wird zum einen erläutert, dass die "keilförmig zulaufenden Seiten" sich generell über die "ersten parallelen Seiten" hinaus bis zum zweiten Paar von parallelen Seiten erstrecken, welche beide Paare von "keilförmig zulaufenden Seiten" verbinden. Zum anderen heißt es, dass, wenn "die Klammer in der Tasche (10) längs der keilförmig zulaufenden Seiten (14) der Tasche (10) angeordnet (wird), wie in Fig. 1 strichpunktiert dargestellt ist, (wird) sich die Klammer S notwendigerweise zu den richtigen Achsen ausdrehen, so dass sie korrekt in die Führungstasche (10) passt, wie in der angrenzenden Tasche von Fig. 1 dargestellt ist. Dies wird durch die Geometrie der Tasche der vorliegenden Erfindung bewirkt. Die Klammer rutscht gegen die Seiten der Führungstaschenwand, so dass sie ordnungsgemäß ausgerichtet wird (Anlage K 1, S. 5, Z. 33 – S. 6, Z.14)".
67Ein weiterer Anhalt bietet sich für den Fachmann in der Abgrenzung des Klagepatents zum Stand der Technik, insbesondere der US-A-4 589 582 (Anlage K 2). Diese Druckschrift offenbart eine Packung für chirurgische Klammern, deren Taschen einen länglichen, quer verlaufenden, bikonvex geformten Querschnitt aufweisen, der in Enden endet, die dazu angelegt sind, reibend mit den Beinen einer chirurgischen Klammer in Eingriff zu kommen. Dies beruht auf der Überlegung, dass die Klammern in ihren Taschen am Besten dadurch gehalten und geführt werden können, dass ihre Schenkel in im Wesentlichen bikonvexen Ausnehmungen an den Enden der Tasche aufgenommen werden, an deren Innenwand sie mit Reibschluss anliegen. Die Klammern unterliegen hier einer engen Führung in den Ausnehmungen. Einen derartigen Reibschluss in den Nuten will das Klagepatent jedoch gerade vermeiden, weil er die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile – schwieriges Herstellungsverfahren, Fertigungstoleranzen und Verklemmen – befördert (Anlage K 1, S. 3, Z. 5-15).
68bb)
69Für die Bestimmung der Länge der ungeformten Klammer ist unabhängig von der verwendeten – vom Klagepatent nicht beschriebenen – Klammerform auf die Stirnseite der Klammer abzustellen.
70Bei einer im ungeladenen und unverformten Zustand rechtwinkelig ausgestalteten Klammer versteht sich dies von selbst, weil die Stirnseite dem Abstand zwischen den Schenkeln der Klammer entspricht.
71Aber auch bei im ungeformten und ungeladenen Zustand trapezoid geformten Klammern ist die Stirnseite für die Länge der Tasche maßgeblich. Zwar verlaufen deren Schenkel im ursprünglichen Zustand schräg nach außen, so dass der Abstand zwischen den Schenkeln größer ist als die Länge der Stirnseite. Beim Laden der Klammern werden die Schenkel jedoch durch Berührung der inneren Seitenwände der Klammertaschen nach innen gebogen, wodurch sich der Abstand zwischen den Schenkeln verringert und zwischen Schenkeln und Innenseitenwänden über eine gewisse Länge ein Kontakt bzw. ein Reibschluss entsteht. Da während des nur wenige Sekunden in Anspruch nehmenden Ladevorgangs die Stirnseite der Klammer zuerst in die Tasche eingeführt wird und damit die Klammerstirnseite auch als erstes mit den "keilförmig zulaufenden Seiten" in Kontakt kommt bzw. kommen kann, ist dies die Seite der Klammer, die eine etwaig notwendige Selbstzentrierung bewirkt. Die Schenkel(enden) der Klammer kommen erst danach über eine gewisse Länge mit den Seiteninnenwänden der Tasche in Eingriff. Der dabei entstehende Reibschluss behindert deshalb nicht die Selbstausrichtung der Klammer, sondern hält sie sodann in ihrer – bereits ausgerichteten – Lage. Eine erneute Fehlausrichtung ist damit nicht mehr möglich. Beim Abfeuern der Klammern sind die "zweiten parallelen Seiten" für ein Halten in der ausgerichteten Lage verantwortlich. Der hier in Rede stehende Reibschluss ist überdies gewünscht, um eine ordnungsgemäße Verwendung des Klammernahtsystems zu gewährleisten. Nach dem Laden müssen die Klammern sicher in den Taschen verbleiben. Sie dürfen insbesondere nicht beim Transport oder beim Einführen des Klammernahtsystems in den menschlichen Körper herausfallen. Eine Möglichkeit dies – ohne weitere zusätzliche Vorkehrungen – zu erreichen, ist die Nutzung des beim Laden der trapezoidförmigen Klammern entstehenden Reibschlusses, der bei Berührungen über eine bestimmte Länge hinweg zur Erzeugung der notwendigen Haltekraft ausreicht. Solange dieser Reibschluss sich auf das Halten der Klammer beschränkt, steht er der Aufgabe des Klagepatents, eine Selbstausrichtung der Klammer zu ermöglichen, nicht entgegen.
72cc)
73Die unstreitig bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen "ersten parallelen Seiten" entsprechen in diesem Sinne im Wesentlichen der Länge der ungeformten Klammer.
74Die Anlage B 4 zeigt eine mit einer Klammer geladene Tasche, in deren Enden die Schenkel der Klammer anliegen. Ein Reibschluss mit den "zweiten parallelen Seiten" ist demnach zu erkennen. Dieser dient jedoch nur dem Halten der ursprünglich trapezförmigen Klammer. Die Anlage B 4 ist nämlich lediglich eine Fotografie einer Tasche aus der Richtung des Ambosses. Die vollständige Lage der Klammer ist ihr mithin nicht zu entnehmen. Bereits Anlage B 9, auf der eine der Längsachse nach aufgeschnittene Tasche zu sehen ist, in der sich eine Klammer befindet, zeigt, dass der Eingriff nur an dem dem Amboss zugewandten Ende der Tasche gegeben ist. Die Stirnseite der Klammer kommt hingegen nicht mit den Seiten der Tasche in Eingriff. Deutlich hervor tritt dies in der Anlage K 13, in der die Klammertasche aus Richtung des Klammertreibers zu sehen ist. Die Stirnseiten der Klammern stehen nicht in Kontakt mit den Seitenwänden der Taschen; erst und nur ein gewisser Teil der Schenkel liegt an der Innenseite der "zweiten parallelen Seiten" an. Eine Selbstausrichtung wird dadurch nicht verhindert.
75Die Anlagen belegen überdies, dass die angegriffene Ausführungsform Taschen aufweist, die, wie von Merkmal b des Anspruchs 1 gefordert, generell der Form einer ungeformten Klammer entsprechen. Weder nach dem Wortlaut des Anspruchs noch nach der Funktion des Merkmals bedarf es nämlich einer exakten Übereinstimmung insoweit. Es gejt mir i, eome gemerell passende Form, die eine Verwendung der - möglicherweise auch trapezoiden - Klammer ermöglicht.
76b)
77Als "zweite parallele Seiten" im Sinne des Merkmals (e) des Anspruch 1 bzw. der Merkmale (b) und (c) des Anspruchs 5 wird der Fachmann solche Schmalseiten ansehen, die gleichgerichtet aufgrund ihrer Orientierung und Abmessung zu den "keilförmig zulaufenden Seiten" sowie den "ersten parallelen Seiten" zur Ausbildung einer Tasche mit einer im wesentlichen hexagonalen Form führen.
78Eine Parallelität der "zweiten parallelen Seiten" entsprechend dem allgemeinen Sprach- und Sachverständnis – zwei in einer Ebene liegende Geraden, die sich nicht schneiden – ist demgegenüber vom Klagepatent nicht gefordert; auch wenn sich in diesem Zusammenhang die an anderer Stelle vom Klagepatent mehrfach verwendete Relativierung "im Wesentlichen" hier gerade nicht findet (Anlage K 1a, S. 1, Z. 31-38, S. 3, Z. 28-30, S. 5, Z. 22-23) und im Stand der Technik der Begriff "parallel" in dem allgemein üblichen Sinne verstanden wird (siehe beispielsweise Anlage K1a, S. 1, Z. 34-36; Anlage K 2 bzw. B 8, S. 16 ff., Figur 13).
79Um den Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals zu verstehen, wird der Fachmann jedoch nicht nur den Wortlaut des Anspruchs zu Rate ziehen, sondern sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des einzelnen Merkmals orientieren, wobei er den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift heranzieht. Entscheidend ist nicht die rein philologische Betrachtung, sondern der technische Sinn, wie er sich unter Ermittlung der Aufgabe und Lösung der Erfindung darstellt. Auf dieser Basis wird der Fachmann vorliegend erkennen, dass sich die Funktion der "zweiten parallelen Seiten" nach Merkmal (e) / (b) darin erschöpft, die "ersten parallelen Seiten" miteinander zu verbinden, um die Tasche zu bilden. Eine über diese Verbindungswirkung hinausgehende Aufgabe kommt den "zweiten parallelen Seiten" nicht zu. An der Selbstausrichtung haben sie unter dem Blickwinkel ihrer geometrischen Form keinen Anteil. Die Zentrierung wird wie dargelegt beim Laden durch die gesamte Geometrie der Tasche und hier insbesondere durch die "keilförmig zulaufenden Seiten" ermöglicht. Die "zweiten parallelen Seiten" dienen erst beim Abfeuern der Klammern dazu, die bereits ausgerichtete Lage der Klammern beizubehalten. Solange die Tasche die als erfindungsgemäß geltende Form aufweisen, ist es deshalb funktional ohne Bedeutung, ob die Schmalseiten parallel verlaufen oder gerundet sind.
80Angesichts dessen kann dahin stehen, ob die von den Beklagten vorgetragenen und insbesondere auf der Anlage B 4 zu erkennenden "abgerundeten Spitzen" stets bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind. Selbst wenn dies zugunsten der Beklagten angenommen wird, verfügt die angegriffene Ausführungsform über "zweite parallele Seiten" im Sinne des Klagepatents. Mittels ihrer gleichgerichteten gegenüberliegenden "abgerundeten Spitzen" werden ihre "ersten parallelen Seiten" auf eine Weise miteinander verbunden, die zur Entstehung einer Tasche mit einer im Wesentlichen hexagonalen Form (hierzu unter d)) führt.
81c)
82Die angegriffene Ausführungsform verfügt des weiteren, wie von Merkmal (g) des Anspruchs 1 bzw. Merkmal (e) des Anspruchs 5 vorgesehen, über "keilförmig zulaufende Seiten", die diagonal auf eine der "zweiten parallelen Seiten" zulaufen.
83Auch dieses Merkmal wird der Fachmann nicht in einem streng semantisch-mathematischen Sinne verstehen, sondern die Funktion der Diagonalen in den Vordergrund rücken. Das diagonale Zulaufen dient gemeinsam mit den "keilförmig zulaufenden Seiten" der Ausbildung der für die Selbstausrichtung nach dem Klagepatent notwendigen geometrischen Form. Maßgeblich ist mithin nicht, dass die Seiten der angegriffenen Ausführungsform "parabelförmig" auslaufen, sondern ob sie angesichts ihrer konkreten Formgebung zu einer Tasche führen, die dem Merkmal (h) des Anspruchs1 bzw. Merkmal (f) des Anspruchs 5 (hierzu unter d)) entspricht. Davon ist auszugehen. Die "parabelförmig" auslaufenden Abschnitte der Längsseiten der angegriffenen Ausführungsform können die Klammern führen. Wenn eine schräg stehende Klammer dort anstößt, kommt es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Abschnitte zu einer die Selbstzentrierung herbeiführenden Richtungsänderung. Die "parabelförmig auslaufenden" Abschnitte übernehmen die den "keilförmig zulaufenden Seiten" zugedachte Funktion.
84d)
85Nach Merkmal (h) des Anspruchs 1 bzw. Merkmal (f) des Anspruchs 5 muss die Tasche eine "im wesentlichen hexagonale Form" aufweisen, worunter nicht nur eine sechseckige Taschenform zu begreifen ist, sondern auch eine annähernd hexagonale Grundform, die – wie die angegriffene Ausführungsform – zur Selbstzentrierung der Klammern in der Tasche führt.
86Dem Fachmann erschließt sich dies zwar nicht bereits allein aus der in den Ansprüchen 1 und 5 vorhandenen Relativierung "im Wesentlichen hexagonal", da die weiteren Merkmale der Ansprüche dem Wortlaut nach paarweise parallele "erste", "zweite" und "keilförmig zulaufende Seiten" fordern und nach Verbindung dieser Seiten nur eine Form mit mehr als sechs Ecken entstehen kann. Raum für Relativierung besteht insoweit nicht.
87Es folgt jedoch aus der anzustellenden funktionsorientierten Auslegung. Aus der Aufgabenstellung sowie dem Sinn und Zweck der Erfindung wird deutlich, dass das Klagepatent die Einhaltung der nach dem üblichen Sprachgebrauch anzunehmenden geometrischen Form nicht als Selbstzweck versteht, sondern die Form als das Mittel zur angestrebten Selbstausrichtung der Klammer ansieht.
88Bereits der Wortlaut des Anspruchs 1 hebt diese Wirkung ausdrücklich hervor. Und auch in der Beschreibung des Klagepatents ist der Schwerpunkt deutlich auf die Selbstausrichtung der Klammern infolge der Taschenform gelegt. Die Selbstausrichtung ist Dreh- und Angelpunkt des Klagepatents; es ist dessen einziges Ziel. Die Gesamtform der Tasche ist dabei das Mittel zu diesem Zweck (Anlage K 1a, S. 3, Z. 32 – 34, S. 5, Z. 33 – 34). Sie wird aus der Anordnung von "ersten parallelen Seiten" entsprechend dem Merkmal (d) / (a), die diese verbindenden "zweiten parallelen Seiten" entsprechend den Merkmalen (e) / (b) (c) und insbesondere durch die hierauf zulaufenden "keilförmig zulaufenden Seiten" nach dem Merkmal (g) / (e) gebildet. Soweit sich infolge dieser Anordnung an verhältnismäßig längere "erste parallele Seiten" Seiten oder Abschnitte anschließen, die aufgrund ihrer Ausrichtung in Bezug auf die "zweiten parallelen Seiten" eine Führungsfunktion in der Weise ausüben, dass sich die Klammern beim Laden selbst zentrieren, so gehalten werden und auch beim Abfeuern nicht verklemmen, ist es aus funktionalen Gesichtspunkten unerheblich, wie viele Ecken die Tasche aufweist.
89Bestätigung findet dieses Verständnis in der Beschreibung der Klagepatentschrift und den dort figürlich dargestellten bevorzugten Ausführungsformen. Die Figuren 1, 2 und 3 zeigen als erfindungsgemäße Taschen solche, die keine hexagonale Form im eigentlichen Sinne, sondern eine oktagonale Form aufweisen. Die Ansprüche 1 und 5 umfassen mithin augenscheinlich nicht ausschließlich sechseckige Taschenformen.
90Nichts anderes ist dem Stand der Technik, insbesondere der US-A-4 589 582 (Anlage K 2), zu entnehmen. An dieser kritisiert das Klagepatent nämlich nicht eine bestimmte geometrische Form als solche oder das Vorhandensein einer bestimmten Anzahl von Eckpunkten, sondern dass der dortige Taschenquerschnitt in Enden endet, die dazu ausgelegt sind, "reibend mit den Beinen der chirurgischen Klammer in Eingriff zu kommen" und dass zur fluchtenden Ausrichtung eine Nut auf dem Treiber benötigt wird, die mit dem Brückenstück der Klammer in Eingriff kommt (Anlage K 1a, S. 3, Z. 5-14). Als nachteilig und zu vermeiden wird folglich die enge Führung und das (vollständige) Halten der Klammern in den Enden bzw. Ausnehmungen angesehen.
91Die angegriffene Ausführungsform weist, wie die Inaugenscheinnahme der Anlagen B 4, B 9 und K 13 belegen, nicht "allenfalls eine viereckige Form" auf, sondern eine erfindungsgemäße, mit der eine Selbstausrichtung der Klammern ermöglicht wird.
92Die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten trapezförmigen Klammern werden unstreitig mit ihrer Stirnseite voran in die Taschen geladen. Aufgrund der Ausmaße der Klammerstirnseite und der Tasche wird eine Klammer, die nicht mit der Längsachse der Tasche fluchtet, beim Laden zunächst mit ihren Stirnseitenecken an den parabelförmig ausgebildeten Abschnitt der Längsseiten der Tasche stoßen. Aufgrund der Führungsfunktion dieser Seitenabschnitte erfährt die Klammer eine Richtungsänderung, stößt gegebenenfalls an den gegenüberliegenden parabelförmig ausgebildeten Seitenabschnitt und von dort wieder zurück bis letztlich eine fluchtende Lage erreicht wird. Sodann erst gelangen die Schenkel der Klammern über eine gewisse Länge in Eingriff mit den "abgerundeten Spitzen".
93III.
94Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
951)
96Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben.
972)
98Die Beklagten haben der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Beklagten haften nach § 840 BGB als Gesamtschuldner.
993)
100Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
101Die Beklagten haben zudem über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 3 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
102IV.
103Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage vom 10.10.2005 (Anlage B 8) zu dem Bundespatentgericht besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem. § 148 ZPO. Eine Vernichtung des Klagepatents ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
104Die Beklagte zu 1) stützt ihre Nichtigkeitsklage nicht auf neuen Stand der Technik, ebenso wenig zieht sie die Neuheit in Zweifel. Sie verneint lediglich mit Blick auf die US 4,589,582 (Anlage K 2), die US 4,402,446 (NK 12 zur Anlage B 8) und die DE 32 49 678 C2 (NK 13) eine erfinderische Tätigkeit. Dass sich vor dem Hintergrund dieser Entgegenhaltungen keine vernünftigen Argumente für die Bejahung der Erfindungshöhe finden lassen, ist jedoch nicht anzunehmen.
105Die US 4,589,582 (Anlage K 2) wurde im Erteilungsverfahren geprüft und wird vom Klagepatent gewürdigt. Soweit sie in übersetzter Fassung vorgelegt wurde, ist zudem nicht zu erkennen, dass die dort beschriebenen Ausführungsformen – auch nicht die entsprechend der dortigen Figuren 13 und 14 – Klammertaschen offenbaren, die aufgrund ihrer geometrischen Form zu einer Selbstausrichtung der Klammer führen. Vielmehr versucht die dortige Erfindung das (erkannte) Problem des schiefen Ladens der Klammern durch das Schaffen einer Tasche zu lösen, bei der die Klammer nur in einer – der "richtigen" – Position geladen werden kann. Sodann werden die Beine in einem Reibschluss der zum Teil gesondert ausgebildeten Enden bzw. Nuten gehalten (Anlage K 2, Sp. 5, Z. 47 ff., Sp. 7, Z. 17 ff., Sp. 8, Z. 2 ff.). Die Druckschrift offenbart mithin eine Erfindung, die zur Lösung des Problems eine enge Führung vorschlägt mit der Folge, dass auch hier schwierige Herstellungs- und Fertigungstoleranzen genau zu beachten sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erfindung während des Ladevorgangs eine Selbstzentrierung vorsieht oder eine solche aufgrund der geometrischen Ausgestaltung überhaupt stattfinden kann, finden sich hingegen nicht. Längen- und Breitenverhältnisse der Klammertaschen werden gleichfalls nicht erwähnt.
106Eine erfinderische Tätigkeit entfällt auch nicht wegen der im Erteilungsverfahren nicht berücksichtigten US 4,402,446 (NK 12 zur Anlage B 8) und DE 32 49 678 C2 (NK 13), die im Wesentlichen denselben Offenbarungsgehalt aufweisen. Soweit in der dortigen Figur 7 ein Treiber (72) gezeigt ist, der eine oktagonale Form aufweist und beim Klammern durch eine entsprechend geformte Ausnehmung (74) eines U-profilförmigen Schenkels (56) getrieben wird, legt dies dem Fachmann nicht nahe, eine Tascheform entsprechend dem Klagepatent auszubilden. Zu verformbaren Klammern oder Klammertaschen für deren Aufnahme und zu einer bestimmten geometrischen Ausgestaltung inklusive einer damit verbundenen Selbstausrichtung verhält sich diese Druckschrift nämlich in keiner Weise.
107V.
108Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
109Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 108 ZPO.
110Weitergehender Vollstreckungsschutz für die Beklagten nach § 712 Abs. 1 ZPO ist nicht zu gewähren. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne des § 712 ZPO, an dessen Vorliegen im Patentverletzungsverfahren strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Die von den Beklagten vorgebrachten Nachteile – erhebliche wirtschaftliche Einbußen, Reputationsverluste – genügen insoweit nicht, da sie regelmäßig mit der Vollstreckung eines Patentverletzungstitels verbunden sind.
111Dr. Kühnen Voß Schmidt
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