Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 70/05

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

¬eine Vorrichtung zur Zubereitung von Kaffeeextraxt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, wobei die Vorrichtung aus mindestens einem Zulauf für Kaffeeextrakt und mindestens einer Ausflußöffnung zum Ableiten von Kaffeeextrakt, der eine Schaumschicht aus kleinen Blasen hat, besteht, und der Zulauf mit mindestens einer Einspritzöffnung ausgestattet ist, um einen Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt zu erzeugen, wenn Kaffeeextrakt dem Zulauf zugeführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei der im Strömungsweg der Flüssigkeit, der sich zwischen der Einspritzöffnung und der Auslaßöffnung erstreckt, ein Speicherreservoir eingebaut ist, das in einem Abstand von der Einspritzöffnung und der Ausflußöffnung angeordnet ist, wobei das Speicherreservoir so lokalisiert ist, dass während des Gebrauchs der Flüssigkeitsstrahl aus Kaffeeextrakt aus der Einspritzöffnung in eine Flüssigkeitsoberfläche aus Kaffe¬eextrakt spritzt, die bereits im Speicherreservoir aufgenommen worden ist;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -prei¬sen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die Beklagte die jeweiligen Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen hat,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 250.000 € vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.


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