Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 168/05

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

strombegrenzende Niederspannungs-Leistungsschalter in einem Isolierstoff-gehäuse, die aufweisen eine Drehkontaktbrücke, ein mit der genannten Kon-taktbrücke zusammenwirkendes feststehendes Kontaktpaar, einen Stromzu-führungsleiter zur Einspeisung jedes der genannten feststehenden Kontakte, der in der Schwenkebene der genannten Kontaktbrücke angeordnet und so ausgeführt ist, dass er zusammen mit der Kontaktbrücke eine elektrodynamische Abstoßungskräfte erzeugende, schleifenförmige Strombahn bildet, sowie eine Schaltwelle mit einer quer angeordneten Aussparung, in der der Mittelteil der Kontaktbrücke gelagert ist und unter Einwirkung der genannten Abstoßungskräfte, denen eine den Kontaktdruck gewährleistende elastische Kraft entgegenwirkt, in Ausschaltungsstellung frei verdreht werden kann, wobei der Stromzuführungsleiteer als Halbschleife mit einem ersten und einem parallel zu diesem in einem bestimmten Abstand angeordneten zweiten Schenkel ausgebildet ist, und der erste Schenkel ein feststehenes Kontaktstück trägt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen

n ein aus einem biegesteifen Metallblock bestehender Auffangkörper zwi-schen die beiden Schenkel des Stromzuführungsleiters eingesetzt und gegen die dem feststehenden Kontaktstück abgewandte Seite des ersten Schenkels geführt ist und zwischen dem Auffangkörper und dem anderen Schenkel ein Luftspalt ausgebildet ist,

n in den Seitenwänden des Gehäuses ausgebildete Nuten als Auflageflächen für den biegesteif im Gehäuse festgeklemmten Auffangkörper dienen,

n das Ende des ersten Schenkels frei ausgebildet ist und durch den Auffangkörper gehalten wird,

n der Metallblock des Auffangkörpers aus einem ferromagnetischen Material besteht, welches das Magnetfeld zur Beblasung des Lichtbogens in Rich-tung der Löschkammer verstärkt;

2.

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, An-gebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebots-empfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Her-stellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können aus-nahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. l. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Liefer-scheine und Rechnungen vorzulegen haben;

3.

die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Be-sitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.06.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 Mio. € vorläufig voll-streckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 1 Mio. € festgesetzt.


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