Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 1/06

Tenor

I.

Die Beklagten werden im Hinblick auf das europäische Patent X verurteilt, in die Vernichtung der 107 Stück MP3-Player auf Kosten der Beklagten einzuwilligen, hinsichtlich derer am 23. November 2005 vom Hauptzollamt Frankfurt am Main Flughafen zum Aktenzeichen X die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren angeordnet wurde.

II.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden dem Beklagten zu 1) zu 1/3 und der Beklagten zu 2) zu 2/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- Euro und die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.


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