Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 185/05

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren,

zu unterlassen,

Dritten gegenüber die Behauptung aufzustellen, Reinigungstücher mit den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen machten vom Gegenstand des deutschen Patents xxx xx xxx Gebrauch:

- die Reinigungstücher weisen eine im Wesentlichen länglich rechteckige Grundform auf,

- dienen zum Aufspannen auf den Klapprahmen eines Reinigungsgeräts,

- weisen ausschließlich auf einer ersten Seite eine reinigungsaktive Oberflächenstruktur auf,

- auf der gegenüberliegenden zweiten Seite sind zwei einander gegenüberliegende, endseitig angeordnete und zueinander hin offene Taschen zur Aufnahme des Endabschnitts des Klapprahmens des Reinigungsgeräts aufgesetzt,

- die beiden Endabschnitte des Reinigungstuchs sind nicht umstülpbar,

insbesondere, wenn das nach Maßgabe des nachstehend wiedergegebenen Schreibens vom 15.10.2004 geschieht:

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte gegenüber Dritten die vorstehend zu 1. bezeichnete Behauptung aufgestellt hat, und zwar unter Angabe

a) der Art,

b) des genauen Zeitpunkts,

c) der Anzahl

d) und der Namen und Anschriften der Adressaten;

3. an die Klägerin 1.372,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. April 2005 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Klägerin durch das Patent xx xxx xx xxx xx des Beklagten rechtlich nicht daran gehindert ist,

Reinigungstücher mit den vorstehend unter I. 1. wiedergegebenen Merkmalen

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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