Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 226/05

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a) Sitzkerne, umfassend eine starre Trägereinheit, eine elastische Lage, einen flexiblen Bezug, der eine Fläche des Kerns bedeckt und am Umfang dieser Fläche oder an der gegenüberliegenden Fläche einen umgezogenen Rand aufweist,

herzustellen,

bei denen der besagte Bezug durch eine durch Hilfsfäden, die so gesteppt sind, dass sie am Rande der besagten Umrandung einen Überwendlingssaum bilden, befestigte Spannschnur angebracht ist, wobei die besagte Spannschnur so gespannt und befestigt wird, dass sie die besagte Umrandung fältelt und am Umfang oder an der Rückfläche des Kerns zusammenzieht,

und/oder

b) sog. Überwendlingsmaschinen und/oder sog. Binder in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung eines Verfahrens zum Umhüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezuges, wobei der besagte Gegenstand eine zu umhüllende Vorderfläche besitzt, anzubieten oder zu liefern, das in der Verbindung der folgenden Vorgänge besteht:

- Im Zuschneiden eines Stücks flexiblen Stoffes, dessen Form der Vorderfläche des Gegenstandes entspricht, mit einer zusätzlichen Umrandung am Umfang,

- im Steppen von Hilfsfäden an diese Umrandung, um am Rande des Stückes einen Überwendlingssaum zu bilden, der eine Stichlinie in dem Stoff und eine externe Anhaklinie umfasst, wobei sich zwischen den beiden Fäden eine Durchführung befindet, die sich entlang der Umrandung erstreckt;

- im Anbringen innerhalb der Durchführung des Überwendlingssaums einer Spannschnur, die so beschaffen ist, dass die besagte Schnur im Inneren und entlang der besagten Durchführung verschieben kann, und mit zusätzlichen Längen an den beiden Enden;

- im Überziehen der Vorderfläche des Gegenstandes mit dem Stück, so dass die mit der Spannschnur versehene Umrandung über den Umfang des besagten Gegenstandes hinausreicht,

- im Umbiegen der besagten Umrandung am Rande des Gegenstandes und im Ausüben entgegengesetzter Züge an den beiden Enden der Spannschnur, so dass die Länge der Schnur innerhalb der besagten Durchführung reduziert und die besagte Umrandung zusammengezogen und gefältelt wird, und

- im Blockieren der Spannschnurenden nach dem Ziehen,

ohne im Falle des Anbietens und Lieferns ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Überwendlingsmaschinen und/oder Binder nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Berechtigte an dem EP 0 223 312 für ein Verfahren zum Umfüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezugs mit den oben bezeichneten Verfahrensschritten verwendet werden dürfen;

2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.1987 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedium, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadresse, der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19.10.1990 zu machen sind.

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die unter I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 27.06.1987 bis zum 18.10.1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr sowie dem eingetragenen Inhaber, Herrn Guilhem, durch die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 19.10.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

wobei sich die Verpflichtung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.