Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 226/05
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Sitzkerne, umfassend eine starre Trägereinheit, eine elastische Lage, einen flexiblen Bezug, der eine Fläche des Kerns bedeckt und am Umfang dieser Fläche oder an der gegenüberliegenden Fläche einen umgezogenen Rand aufweist,
herzustellen,
bei denen der besagte Bezug durch eine durch Hilfsfäden, die so gesteppt sind, dass sie am Rande der besagten Umrandung einen Überwendlingssaum bilden, befestigte Spannschnur angebracht ist, wobei die besagte Spannschnur so gespannt und befestigt wird, dass sie die besagte Umrandung fältelt und am Umfang oder an der Rückfläche des Kerns zusammenzieht,
und/oder
b) sog. Überwendlingsmaschinen und/oder sog. Binder in der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung eines Verfahrens zum Umhüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezuges, wobei der besagte Gegenstand eine zu umhüllende Vorderfläche besitzt, anzubieten oder zu liefern, das in der Verbindung der folgenden Vorgänge besteht:
- Im Zuschneiden eines Stücks flexiblen Stoffes, dessen Form der Vorderfläche des Gegenstandes entspricht, mit einer zusätzlichen Umrandung am Umfang,
- im Steppen von Hilfsfäden an diese Umrandung, um am Rande des Stückes einen Überwendlingssaum zu bilden, der eine Stichlinie in dem Stoff und eine externe Anhaklinie umfasst, wobei sich zwischen den beiden Fäden eine Durchführung befindet, die sich entlang der Umrandung erstreckt;
- im Anbringen innerhalb der Durchführung des Überwendlingssaums einer Spannschnur, die so beschaffen ist, dass die besagte Schnur im Inneren und entlang der besagten Durchführung verschieben kann, und mit zusätzlichen Längen an den beiden Enden;
- im Überziehen der Vorderfläche des Gegenstandes mit dem Stück, so dass die mit der Spannschnur versehene Umrandung über den Umfang des besagten Gegenstandes hinausreicht,
- im Umbiegen der besagten Umrandung am Rande des Gegenstandes und im Ausüben entgegengesetzter Züge an den beiden Enden der Spannschnur, so dass die Länge der Schnur innerhalb der besagten Durchführung reduziert und die besagte Umrandung zusammengezogen und gefältelt wird, und
- im Blockieren der Spannschnurenden nach dem Ziehen,
ohne im Falle des Anbietens und Lieferns ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Überwendlingsmaschinen und/oder Binder nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Berechtigte an dem EP 0 223 312 für ein Verfahren zum Umfüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezugs mit den oben bezeichneten Verfahrensschritten verwendet werden dürfen;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.1987 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbemedium, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadresse, der Schaltungszeiträume und Zugriffszahlen,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
- sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
- die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 19.10.1990 zu machen sind.
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. der Klägerin für die unter I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 27.06.1987 bis zum 18.10.1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr sowie dem eingetragenen Inhaber, Herrn Guilhem, durch die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 19.10.1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
wobei sich die Verpflichtung für die vor dem 01.05.1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02.10.1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die in Frankreich ansässige Klägerin ist seit dem 01.08.2005 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 223 312 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1, deutsche Übersetzung Anlage K 3), dessen ursprünglicher Inhaber Herr Christian Guilhem, der einzige Gesellschafter der Klägerin war. Das Klagepatent, welches eine Priorität vom 20.11.1985 (FR 8517743) in Anspruch nimmt, beruht auf der Anmeldung vom 17.11.1986, die am 27.05.1987 offengelegt wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises der Patenterteilung erfolgte am 19.09.1990. Als Vertragsstaat ist unter anderem Deutschland benannt. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 36 74 343.7) steht in Kraft. Über die mit Schriftsatz vom 29.09.2005 eingereichte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht ist noch nicht entschieden.
3Die hier interessierenden Ansprüche 1 und 21 des Klagepatents lauten:
41. Verfahren zum Umhüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezugs, wobei der besagte Gegenstand eine zu umhüllende Vorderfläche besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass er in der Verbindung der folgenden Vorgänge besteht:
5im Zuschneiden eines Stücks flexiblen Stoffes (25), dessen Form der der Vorderfläche des Gegenstandes entspricht, mit einer zusätzlichen Umrandung (25a) am Umfang,
6im Steppen von Hilfsfäden (4) an diese Umrandung (25a), um am Rande des Stückes einen Überwendlingssaum zu bilden, der eine Stichlinie (Lp) in dem Stoffe und eine externe Anhaklinie (La) umfasst, wobei sich zwischen den beiden Fäden eine Durchführung (P) befindet, die sich entlang der Umrandung erstreckt,
7im Anbringen innerhalb der Durchführung (P) des Überwendlingssaumes einer Spannschnur, die so beschaffen ist, dass die besagte Schnur im Inneren und entlang der besagten Durchführung verschieben kann, und mit zusätzlichen Längen an beiden Enden (5a, 5b),
8im Überziehen der Vorderfläche des Gegenstandes mit dem Stück, so dass die mit der Spannschnur versehene Umrandung über den Umfang des besagten Gegenstandes hinausreicht,
9im Umbiegen der besagten Umrandung am Rande des Gegenstandes und im Ausüben entgegengesetzter Züge an den beiden Eden (5a, 5b) der Spannschnur, so dass die Länge der Schnur innerhalb der besagten Durchführung reduziert und die besagte Umrandung zusammengezogen und gefältet wird,
10und im Blockieren der Spannschnurenden nach dem Ziehen.
1121. Durch das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 21 herstellbarer Sitzkern, umfassend eine starre Trägereinheit (24a), eine elastische Lage (24b), einen flexiblen Bezug (25), der eine Fläche des Kerns bedeckt und am Umfang dieser Fläche oder an der gegenüberliegenden Fläche einen umgebogenen Rand aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der besagte Bezug (25) durch eine durch Hilfsfäden (4), die so gesteppt sind, dass sie am Rande der besagten Umrandung einen Überwendlingssaum bilden, befestigte Spannschnur (5) angebracht ist, wobei die besagte Spannschnur so gespannt und befestigt wird, dass sie die besagte Umrandung fältet und am Umfang oder an der Rückfläche des Kerns zusammenzieht.
12Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche, insbesondere der Ansprüche 13 bis 15, die besonders ausgestaltete Nähmaschinen betreffen, wird auf das Klagepatent verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die Figur 5 zeigt ein Schema eines mittels einer Nähmaschine im Hinblick auf das Umhüllen eines Sitzkernes vorbereiteten Bezugs, die Figuren 9a bis 9e schematische Ansichten, die das erfindungsgemäße Umhüllungsverfahren darstellen und Figur 11 eine Perspektivansicht des Sitzkernes, der durch Ausführung des erfindungsgemäßen Verfahrens erhalten wird.
13Figuren
14Die Beklagte ist ein in Italien geschäftsansässiges Unternehmen, welches Industriemaschinen herstellt. Zu ihren Produkten gehört sowohl ein Binder zum Bespannen von Polstern mit der Bezeichnung "M 595" als auch eine Überwendlingsmaschine zur Schaffung eines Überwendlingssaumes bei Bezügen mit der Bezeichnung "M 1096". Zur Erläuterung dieser legte die Klägerin Kopien aus Prospekten der Beklagten als Anlage K 6a und K 6b vor. Auf der Messe INTERZUM in Köln 2005 stellte die Beklagte den Binder "M 595" aus und erstellte mit dessen Hilfe aus vorgefertigt zur Messe mitgebrachten Bezügen Sitzkerne mit einer Trägereinheit und einer elastischen Lage. Das Foto eines solchen Sitzkernes überreichte die Klägerin als Anlage K 8. Auf die Anlagen wird Bezug genommen; nachfolgend werden die Seite 1 der Anlage K 6a, die Seite 2 der Anlage K 6b – soweit sie die Maschine "M 1096" betrifft – und die Anlage K 8 wiedergegeben.
15Anlagen
16--
17Die Klägerin behauptet, sie sei als juristische Person nach französischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland rechts- und parteifähig. Der ursprüngliche Patentinhaber habe am 01.01.2004 alle Rechte ohne Einschränkung und Vorbehalt nach französischem Recht wirksam an sie abgetreten. Da die auf der INTERZUM hergestellten Sitzkerne den selbständigen Nebenanspruch 21 des Klagepatents erfüllten und mit den Maschinen der Beklagten hergestellt worden seien, welche im übrigen beide (per Internet) in Deutschland von der Beklagten angeboten und vertrieben würden, ermögliche die Beklagte durch den Vertrieb des Binders und der Überwendlingsmaschine eine unmittelbare Patentverletzung des Klagepatents. Die Beklagte sei insofern als Mittäterin anzusehen. Darüber hinaus verletze sie mit dem Vertrieb der Maschinen das Klagepatent mittelbar. Sowohl die Überwendlingsmaschine als auch der Binder seien wesentliche Elemente zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1. Wie die Vorführung auf der INTERZUM zeige, sei der Beklagten deren objektive Eignung zur Patentverletzung ebenso bewusst wie ein Bestimmen der Maschinen durch die Abnehmer.
18Die Klägerin beantragt,
19sinngemäß wie zuerkannt, wobei sie jedoch auch das Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen und Besitzen der Sitzkerne (I. 1 a)) untersagt wissen will und Rechnungslegung sowie Schadenersatz für das Anbieten und Liefern der Überwendlingsmaschinen und/oder Binder (I. 1 b)) begehrt .
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 223 312 (DE 36 74 343.7) auszusetzen,
23Vollstreckungsschutz.
24Die Beklagte bezweifelt die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin und bestreitet deren Aktivlegitimation mit Nichtwissen. Sie verletze das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar. Sie werde dies auch in Zukunft nicht tun; sämtliche Ausführungen im hiesigen Verfahren dienten allein der Rechtsverteidigung. Eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 21 scheitere bereits daran, dass die Beklagte keine Sitzkerne herstelle, anbiete, in Verkehr bringe, gebrauche oder zu den genannten Zwecken besitze. Eine Mittäterschaft an einer derartigen Verletzungshandlung sei nicht zu erkennen. Ob Drittunternehmen erfindungsgemäße Sitzkerne herstellten sei weder vorgetragen noch offensichtlich noch wisse sie, die Beklagte, davon. Ebenso wenig sei ihr bekannt, ob bzw. dass diese dabei den Binder "M 595" und/oder die Überwendlingsmaschine "M 1096" verwenden. Von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken könne mithin keine Rede sein. Im übrigen handele es sich bei Anspruch 21 um einen zurückbezogenen Unteranspruch mit der Folge, dass nur ein solcher Sitzkerne erfindungsgemäß sei, der nach dem Verfahren gemäß Anspruch 1 hergestellt worden sei. Eine mittelbare Patentverletzung scheide gleichfalls aus. Eine solche könne allenfalls bei einer Kombination eines Binders mit einer Überwendlingsmaschine vorliegen. Jede Maschine für sich verwirkliche nämlich nicht Anspruch 1 bzw. Anspruch 21. Bindermaschinen stellen – insoweit unstreitig – kein Stoffstück her, eine Überwendlingsmaschine könne – ebenfalls unstreitig – nicht die Umhüllung eines Sitzkernes vornehmen. Die "M 1096" verwirkliche auch nicht die erfindungsgemäßen Verfahrensschritte einer Überwendlingsmaschine.
25Die Beklagte ist des weiteren der Ansicht, dass sich das Klagepatent mangels erfinderischer Tätigkeit nicht als rechtsbeständig erweisen werde, weshalb jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gerechtfertigt sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die von der Beklagten während der INTERZUM 2005 in Köln hergestellten Sitzkerne verletzen Anspruch 21 des Klagepatents unmittelbar; das Anbieten und Liefern des Binders "M 595" und/oder der Überwendlingsmaschine "M 1096" stellt sich als mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Die Beklagte ist der Klägerin infolge dessen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Abzuweisen war die Klage allerdings einerseits insoweit, als sie sich im Umfang der unmittelbaren Verletzungshandlung auch auf die Handlungsalternativen des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens, Einführens sowie Besitzens bezieht und andererseits insoweit, als bei der mittelbaren Patentverletzung im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch die Feststellung einer Schadenersatzpflicht einschließlich Rechnungslegung begehrt wurde.
29I.
30Die Klägerin ist partei- und rechtsfähig gem. § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 7 EGBGB, wonach die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person dem Recht des Staates unterliegt, dem diese Person angehört (Art. 7 Abs. 1 S.1 EGBGB).
31Die Klägerin ist eine juristische Person nach französischem Recht. Wie der Auszug des französischen Handelsregisters (Anlagen K 10 und K 11) belegt, handelt es sich bei der in der Klageschrift – unvollständig – als "C-GEX" bezeichneten klagenden Partei um die "C-GEX Systems". "C-GEX" ist das eingetragene Logo der Klägerin, die in der Rechtsform einer "societe a responsabilite limitee", dem französischen Äquivalent einer GmbH, besteht.
32Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche sowie des Anspruchs auf Rechnungslegung aktiv legitimiert.
33Sie ist ausweislich des als Anlage K 12 vorgelegten Registerauszugs seit dem 01.08.2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt als Inhaberin des Klagepatents eingetragen und als solche nach § 30 Abs. 3 PatG zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung befugt (OLG Düsseldorf, Mitt. 98, 153, 155; Benkard, 9. Aufl., § 139 PatG, Rdnr. 16). Ob das Klagepatent auf die Klägerin wirksam übertragen wurde, ist insoweit unerheblich (OLG Düsseldorf, a.a.O.).
34Sie ist des weiteren zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs legitimiert.
35Mit dem als Anlage K 21 vorgelegten Vertrag (deutsche Übersetzung 21a) vom 31.03.2004 zwischen Herrn Guilhem und anderen auf der einen und der Klägerin auf der anderen Seite ist die Klägerin materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents geworden. Dieses war Gegenstand des Vertrages (Anlage K 21 b) und wurde neben anderen Schutzrechten auf die Klägerin übertragen. Entsprechend Artikel 2 des Vertrages gingen sämtliche Rechte der Inhaberschaft und der Nutzung mit Rückwirkung zum 01.01.2004 auf die Klägerin über.
36Darüber hinaus hat der ursprüngliche Pateninhaber, Herr Guilhem, seine bis dahin entstandenen Rechte wegen Verletzung des Klagepatents an die Klägerin abgetreten, Artikel 3 des Vertrages gemäß Anlage K 21. Nach Artikel 3.4 steht der Klägerin auch das Recht zu, (gerichtlich) jede frühere oder künftige Benutzung oder jeden Akt der Verletzung des Klagepatents zu verfolgen. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Prozessführungsbefugnis wie die übrigen Übertragungsvereinbarungen und insbesondere Artikel 3.4 selbst verdeutlichen. Hiernach ist diese Rechtsverfolgung auf "ihre" Gefahr und zu "ihren" Nutzen vorzunehmen. Bestätigt wurde diese Abtretung zudem durch die Erklärung vom 09.01.2006 (Anlage K 14), in der es heißt, dass die Klägerin auch das Recht abgetreten bekommen hat, auf ihren Namen, ihre Kosten, Risiken und Vorteile jegliche Handlung bezüglich des Klagepatents aufzugreifen oder fortzuführen und insbesondere auch vorausgegangene Verletzungshandlungen zu verfolgen. Die Klägerin kann demnach auch die vor dem 01.01.2004 entstandenen Schadenersatzansprüche geltend machen.
37Soweit die Beklagte gleichwohl die Abtretung mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Zwar ist ihre Erklärung mit Nichtwissen zulässig, da sie keine eigenen Handlungen und Wahrnehmungen betrifft. Angesichts der vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Vollständigkeit sowie Unterzeichnung durch die Berechtigten die Beklagte keine Zweifel geäußert hat und solche auch nicht bestehen, genügte dies jedoch nicht.
38Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung und Abtretung wegen des Umstandes, dass der ursprüngliche Patentinhaber der einzige Gesellschafter der Klägerin ist, bestehen nicht. Nach Artikel L 223 – 19 des Code de Commerce sind Geschäfte einer Gesellschaft mit einem ihrer Mitglieder zwar grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung zu genehmigen (Unterparagraph 1); dies gilt jedoch nur, wenn die Gesellschaft mehr als ein Mitglied hat. Für den Fall, dass eine Gesellschaft eine Vereinbarung mit ihrem einzigen Mitglied trifft, wird dies nur in das Beschlussregister eingetragen (Unterparagraph 3). Den entsprechenden Sonderbericht legte die Klägerin als Anlage K 22 vor. Hinzu tritt, dass selbst dann, wenn eine Genehmigung erforderlich ist, diese jedoch nicht erfolgte, nach Unterparagraph 4 des Artikels L 223 – 19 die getroffenen Vereinbarungen nach französischem Recht nicht unwirksam sind. Die fehlende Genehmigung zieht lediglich die Haftung des Geschäftsführers der Gesellschaft und/oder des Mitglieds nach sich.
39Ebenso wenig spricht das nach französischem Recht unstreitig bestehende Erfordernis der Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung gegen die Wirksamkeit. In dem Anhang (Anlage K 21 b) des Vertrages vom 31.03.2004 (Anlagen K 21 ff.) ist das Klagepatent ausdrücklich benannt; in dem Vertrag selbst sind – wie ausgeführt – die zeitlichen wie auch die sachlichen Wirkungen der Abtretung niedergelegt. Es ist demnach bestimmbar, welche Forderungen der Abtretung unterliegen. Nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der Abtretung bereits die konkrete Verletzungshandlung und der Verletzer bekannt sind.
40II.
41Die Erfindung betrifft ein Faltverfahren für ein Stück aus flexiblem Material wie z. B. Textilwaren, und seine Anwendung beim Überziehen von Gegenständen anhand flexibler Bezüge, insbesondere von Sitzkernen, die die Rückenlehnen, die Sitzflächen oder die Armlehne eines Sitzes bilden sollen. Sie betrifft auch die bei der Durchführung dieses Verfahrens erhaltenen Erzeugnisse sowie besonders zu dieser Durchführung hergestellte bzw. abgeänderte Mittel.
42Sitzkerne der hier zur Diskussion stehenden Art bestehen in der Regel aus einer starren Trägereinheit und einer elastischen Lage, insbesondere Schaumstoff, die über einen Bezug auf der Vorderfläche dieser Trägereinheit gehalten werden.
43Nach den Erläuterungen des Klagepatents werden die Bezüge im Stand der Technik durch Handarbeit befestigt. Die Bezüge werden entsprechend der Form der Kerne mit einer sehr weiten Umrandung am Umfang zugeschnitten. An dieser Umrandung kann der Bezug erfasst und am Umfang des Kerns gefaltet werden. Dann wird Zugkraft auf den Bezug ausgeübt, der das Anbringen des Bezugs um den Kern ermöglicht. Die überstehende Umrandung wird dabei an der Rückseite oder am Umfang der Trägereinheit befestigt, etwa durch Anhaken oder "Antackern" des Stoffes an den Trägern oder durch zusätzlich anzubringende Leisten.
44Dieses Verfahren weist dem Klagepatent zufolge schwerwiegende Nachteile auf. Zunächst erfordert es einen Aufwand an Arbeitskräften, die je nach Material der Trägereinheit schwierige und langwierige Handarbeit leisten und große Handfertigkeit beweisen müssen. Ferner führt die große Weite der notwendigen Umrandung am Umfang jedes Stoffes zu beträchtlichen Materialverlusten gegenüber dem Material, das zum Überziehen der Kerne unbedingt erforderlich ist. Oft müssen diese zusätzlichen Umrandungen zusätzlich geschnitten werden, um den losen Stoffstreifen zu beseitigen, was nicht nur den Personalaufwand erhöht, sondern auch die Reißgefahr der Stoffränder mit sich bringt. Darüber hinaus sind die Falten des Bezugs am Umfang des Kerns oft unregelmäßig verteilt, und es ist unmöglich, sie nach der Befestigung zu ändern, was sich optisch negativ auf das Produkt auswirken kann.
45Schließlich weist die Beschreibung auf Sitzkerne hin, bei welchen die Befestigung des Bezugs innerhalb einer am Umfang der Trägereinheit angeordneten Aussparung durchgeführt wird, etwa mittels eines Feinhefters. Auch dieser Vorgang ist langwierig und personalaufwendig.
46Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die vorerwähnten Nachteile aufzuheben, ein Verfahren zum Überziehen von Gegenständen bereitzustellen, das beträchtliche Ersparnisse an Personalaufwand und am Ausgangsmaterial ermöglicht bzw. gestattet, und ein Fertigprodukt mit verbessertem Aussehen herzustellen.
47Zur Lösung dieses Problems sieht Anspruch 21 einen Sitzkern und Anspruch 1 ein Umhüllungsverfahren mit der Kombination folgender Merkmale bzw. Schritte vor:
48Anspruch 21
491. Sitzkern, herstellbar durch ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 12, umfassend
501.1 eine starre Trägereinheit (24a),
511.2 eine elastische Lage (24b) und
521.3 einen flexiblen Bezug (25);
532. der Bezug
542.1 überdeckt eine Fläche des Kerns und
552.2 weist über den Umfang dieser Fläche oder an der gegenüberliegenden Fläche einen umgebogenen Rand auf und
562.3 ist mittels einer Spannschnur (5) gehalten;
573. die Spannschnur (5)
583.1 ist gehalten durch Hilfsfäden (4) und
593.2 derart gespannt und befestigt, dass sie die besagte Umrandung fältet und am Umfang oder an der Rückfläche des Kerns zusammenzieht;
604. die Hilfsfäden (4) sind so gesteppt, dass sie am Rande der besagten Umrandung einen Überwendlingssaum bilden.
61Anspruch 1
62Verfahren zum Umhüllen eines Gegenstandes mit Hilfe eines flexiblen Bezugs, wobei der besagte Gegenstand eine zu umhüllende Vorderfläche besitzt mit folgenden Verfahrensschritten:
631. Zuschneiden eines Stücks flexiblen Stoffes (25), dessen Form der der Vorderfläche des Gegenstandes entspricht;
642. das zugeschnittene Stoffstück weist am Umfang einen zusätzlichen Umrandung (25a) auf;
653. Steppen von Hilfsfäden (4) an die Umrandung (25a), um am Rande des Stückes einen Überwendlingssaum zu bilden;
664. der Überwendlingssaum umfasst eine Stichlinie (Lp) und eine externe Anhaklinie (La);
675. zwischen den beiden Fäden befindet sich eine Durchführung (P), die sich entlang der Umrandung erstreckt;
686. eine Spannschnur (5) wird durch die Durchführung (P) des Überwendlingssaumes hindurchgeführt;
697. die Spannschnur (5) ist derart beschaffen, dass sie im Inneren und entlang der Durchführung (P) verschoben werden kann;
708. die Spannschnur (5) weist an ihren beiden Enden (5a, 5b) zusätzlichen Längen auf;
719. Überziehen der Vorderfläche des Gegenstandes mit dem Stück, so dass die mit der Spannschnur (5) versehene Umrandung über den Umfang des besagten Gegenstandes hinausreicht;
7210. die am Rande des Gegenstandes befindliche Umrandung wird umgeschlagen;
7311. auf die beiden Enden (5a, 5b) der Spannschnur (5) wird ein Zug in entgegengesetzter Richtung ausgeübt, so dass die Länge der Schnur innerhalb der besagten Durchführung (P) reduziert und die Umrandung zusammengezogen und gefältet wird;
7412. Blockieren der Enden (5a, 5b) der Spannschnur (5) nach dem Zusammenziehen.
75Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, erlaubt das Verfahren nach Anspruch 1 den genauen Zuschnitt des Bezugs auf die absolut erforderliche Größe, da die Umrandung beim Überziehen nicht mehr erfasst werden muss, um Zug auszuüben und den Stoff am Gegenstand zu befestigen. Auch das zusätzliche Schneiden nach Befestigung des Stoffs entfällt und die Falten des Bezugs können nach dem Beziehen verschoben werden.
76Zur Herstellung der Bezüge mit Überwendlingssaum und Spannschnur sind besondere – in den Ansprüchen 13 und 15 unter Schutz gestellte – Nähmaschinen, sogenannte Überwendlingsmaschinen, erforderlich, die nicht nur die Hilfsfäden in der erforderlichen Art und Weise absteppen können, sondern gleich die Einarbeitung einer Spannschnur erlauben. Für die eigentliche Bespannung der Sitzkerne mit dem Bezug entsprechend dem Anspruch 1 werden sogenannte Binder verwendet.
77III.
78Die von der Beklagten während der INTERZUM angefertigten Sitzkerne stellen eine unmittelbare und die von ihr angebotenen und vertriebenen Maschinen eine mittelbare Patentverletzung dar.
791.
80Eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 21 des Klagepatents gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist gegeben.
81a)
82Die auf der Messe INTERZUM 2005 in Köln angefertigten Sitzkerne gemäß der Anlage K 18 verwirklichen unstreitig die in Anspruch 21 expressis verbis genannten – vom Herstellungsweg unabhängigen – Merkmale.
83Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, bei Anspruch 21 handele es sich um einen auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch mit der Folge, dass nur ein solcher Sitzkern erfindungsgemäß sei, der nach dem Verfahren des Anspruchs 1 hergestellt ist, kann dem nicht beigepflichtet werden. Anspruch 21 ist ein unabhängiger Nebenanspruch der ein (Verfahrens-)Erzeugnis unter Schutz stellt. Ein Unter- und Überordnungsverhältnis zwischen ihm und Anspruch 1 besteht nicht. Wie bereits die Formulierung des Verweises auf das Verfahren nach Anspruch 1 – "herstellbar" – verdeutlicht, dient das genannte Verfahren lediglich der Definition bzw. Darstellung des Erzeugnisses, schränkt jedoch nicht den Schutzbereich auf die nach diesem Herstellungsweg hergestellten Erzeugnisse ("product-by-process") ein. Der Erzeugnisschutz ist absolut (Busse, PatG, 6. Auf., § 139 Rn. 53; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 34 Rn. 166 m. w. Nachw.). Die in Anspruch 21 genannten einzelnen Merkmale sind nicht (nur) auf die Darstellung von Arbeitsschritten gerichtet oder erschöpfen sich gar weitgehend in der Wiederholung des in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens. Anspruchs 21 sieht vielmehr die Kombination mehrere Sach- bzw. Vorrichtungsmerkmale vor und ist ein auf einen Sitzkern gerichteter Sachanspruch, der lediglich teilweise nicht unmittelbar durch räumlich-körperlich oder funktional umschriebene Sachmerkmale definiert ist (BGH, Urteil vom 19.05.2005, Az. ZR 188/01 – Aufzeichnungsträger).
84Angesichts dessen kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob sich die Klägerin zudem auf die Vermutungsregel bzw. Beweislastumkehr gemäß § 139 Abs. 3 PatG berufen könnte – woran wegen des Umstands, dass insoweit kein Verfahrensanspruch in Rede steht, Zweifel bestehen – nicht an.
85b)
86Weitere patentverletzende Benutzungshandlungen, die zur Annahme einer unmittelbaren Verletzung des Anspruchs 21 führen, sind nicht festzustellen.
87Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist unstreitig auf die Herstellung und den Vertrieb von Industriemaschinen gerichtet; nicht hingegen auf Sitzkerne. Die Herstellung und das Verteilen solcher auf der INTERZUM diente nur zu Demonstrationszwecken und zum Bewerben der von der Beklagten vertriebenen Maschinen. Ebenso wenig ist ein Anbieten, In Verkehr bringen, Besitzen und/oder Gebrauchen erfindungsgemäßer Sitzkerne in Deutschland zu erkennen oder vorgetragen. Ersteres ist vor allem nicht (allein) in dem Messeauftritt der Beklagten zu sehen.
88Eine Mittäterschaft der Beklagten durch den Vertrieb der von ihr hergestellten Maschinen, den Binder "M 595" und/oder die Überwendlingsmaschine "M 1096" ist nicht ausreichend dargelegt. Eine solche scheitert jedenfalls daran, dass das hierfür erforderliche bewusste und gewollte Zusammenwirken der Beklagten mit einem Dritten hinsichtlich des Gegenstandes des Anspruchs 21 – Erzeugnis Sitzkern – nicht ersichtlich ist. Insoweit hätte es zunächst eines Vortrages bedurft, dass erfindungsgemäße Sitzkerne tatsächlich von einem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt werden und zwar mit den Maschinen der Beklagten. Sodann hätte dargelegt werden müssen, dass diese in Kenntnis dessen ihre Maschinen an den Dritten liefert(e), dessen Vorgehen wenigstens in groben Zügen gekannt und in irgendeiner Weise tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf dessen Handlungen hatte. All dies ergibt sich nicht allein aus dem Auftritt der Beklagten auf der INTERZUM 2005 in Köln.
89Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine Patentverletzung durch das Herstellen und den Vertrieb von Sitzkernen unmittelbar bevorsteht, sind nach den gesamten Umständen nicht zu erkennen. Die Beklagte hat im hiesigen Prozess uneingeschränkt und eindeutig erklärt, derartige Handlungen in Zukunft nicht vorzunehmen.
902.
91Durch das Angebot und den Vertrieb des Binders "M 595" und/oder der Überwendlingsmaschine "M 1096" ist eine mittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 gemäß § 10 PatG erfolgt.
92a)
93Die Beklagte bietet an und liefert zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland – unstreitig – den Binder "M 595".
94Gleiches gilt für die Überwendlingsmaschine "M 1096". Zwar wurde diese unstreitig nicht auf der INTERZUM angeboten, zudem kann insoweit nicht auf die Anlagen K 6a oder 6b zurückgegriffen werden, da die Anlage K 6a nur den Binder "M 595" und die Anlage K 6b nur ein Angebot an eine französische Firma betrifft. Ebenso ist zweifelhaft, ob eine Benutzungshandlungen aus Anlage K 7 abgeleitet werden kann. Die Anlage K 7 ist ein Ausdruck des Internetauftritts der Firma "Tapezzeria Battocchio" und mithin auch dann nicht der Beklagten zuzurechnen, wenn sie einer Unternehmensgruppe angehörten. Andererseits ist bemerkenswert, dass der Anlage K 9 eine Visitenkarte eines Mitarbeiters der Beklagten zu entnehmen ist, die dieser auf der INTERZUM verteilte und welcher die selbe Internetadresse zu entnehmen ist.
95Letztlich kann dies dahin stehen. Auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 16 bewirbt die Beklagte die Überwendlingsmaschine "M 1096". Die Internetseite, die von Deutschland aus aufrufbar ist, ist in italienischer und in englischer Sprache abgefasst. Mit der englischen Fassung wendet sich die Beklagte an den ausländischen und folglich auch an den deutschen Markt. Wie insbesondere den von der Beklagten auf der INTERZUM verteilten Prospekten zu entnehmen ist, ist Englisch die für den relevanten Markt übliche Sprache. Eine territoriale Einschränkung des Angebots und/oder des Vertriebs ist dem Internetauftritt nicht zu entnehmen.
96b)
97Sowohl der Binder "M 595" als auch die Überwendlingsmaschine "M 1096" sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
98Dies sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar bei der Benutzung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre jedoch keinen Beitrag leisten. Leistet ein Mittel jedoch einen solchen Beitrag, dann kommt es nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammen wirkt. Was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch ein wesentliches Element der Erfindung (OLG Düsseldorf, I-2U 35/04, Urteil vom 17.11.2005; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug; BGH GRUR 2004, 758 (761) Flügelradzähler). Anerkannt ist, dass Vorrichtungen, die zur Ausführung wesentlicher Schritte eines geschützten Verfahrens geeignet sind, Mittel darstellen, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 – Rohrschweißverfahren; Benkard-Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 13; Busse-Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 10 Rdnr. 18).
99Sowohl die Bespannung des Sitzkernes als auch die Herstellung eines Überwendlingssaumes sind Bestandteile des Verfahrens nach Anspruch 1. Der Binder verwirklicht die Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen 9 – 12, die Überwendlingsmaschine die der Merkmale 1 – 8. Soweit die Beklagte letzteres (vor allem mit Blick auf die Merkmale 1 und 2) bestreitet, kann dem letztlich nicht gefolgt werden. Die Anlagen K 6b (deutsche Übersetzung K 18) und K 16 (deutsche Übersetzung K 17) enthalten Angaben zur Funktionsweise der "M 1096"; erläutert wird dort insbesondere deren Schneidfunktion. Objektiv sind demnach beide Maschinen der Beklagten zur Benutzung der Erfindung mit allen Merkmalen geeignet.
100Unerheblich ist insoweit, dass der Binder und die Überwendlingsmaschine für sich allein genommen nicht zu einer "vollständigen" Benutzung der Erfindung führen. Ein Mittel ist auch dann geeignet, für die Benutzung eines patentierten Verfahrens verwendet zu werden, wenn sich mit seiner Hilfe nicht sämtliche Verfahrensmerkmale verwirklichen lassen. Entscheidend ist nur, ob es im Zusammenwirken mit weiteren Elementen oder Mitteln zu einer patentgemäßen Benutzung kommt, unabhängig davon, woher oder von wem das weitere Mittel stammt, solang es nur ebenfalls als ein Erfindungsgemäßes anzusehen ist. Wenn mit einem Mittel nur ein Teil der Verfahrensmerkmale realisiert werden, so genügt es folglich, wenn der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor realisierten übrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zurückgreift (OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 – Rohrschweißverfahren).
101c)
102Die Beklagte wusste, dass die Mittel zur Benutzung der Erfindung geeignet sind, und – woran angesichts ihres Messeauftritts sowie der von ihr erstellten Werbeunterlagen K 6a und K 16 kein Zweifel bestehen kann – wollte dies auch.
103IV.
104Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1051)
106Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG und Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1, 10 PatG zur Unterlassung in zuerkanntem Maße verpflichtet, da sie von der technischen Lehre des Klagepatents – unmittelbar und mittelbar – unberechtigt Gebrauch gemacht hat.
107Soweit die Beklagte schriftsätzlich erklärt hat, ihre hiesigen Ausführungen dienten allein der Rechtsverteidigung, sie berühme sich insoweit keiner Rechte, genügt diese Erklärung zur Beseitigung der aufgrund der eingetretenen Verletzungen bestehenden Wiederholungsgefahr nicht. Eine solche wäre nur durch die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung, die mit einem ausreichenden Vertragsstrafeversprechen gesichert ist, zu beseitigen gewesen.
108Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht. Sie betraf nur das Angebot der Überwendlingsmaschine "M 1095" gemäß Anlage K 16; mithin bezog sie sich nur auf ein Mittel und nur auf eine bestimmte Art dieses anzubieten.
1092)
110Die Beklagte hat der Klägerin darüber hinaus Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 2 PatG wegen der unmittelbaren Patentverletzung zu leisten.
111Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Überdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin durch die rechtsverletzende Handlung der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlung ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, § 256 ZPO.
112Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen der mittelbaren Patentverletzung ist hingegen nicht festzustellen. Erforderlich hierfür wäre die Feststellung zumindest einer unmittelbaren Patentverletzung (BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug). Dem Vortrag der Klägerin ist eine solche unmittelbare Patentverletzung jedoch nicht zu entnehmen. Auf den Auftritt der Beklagten bei der INTERZUM vermag sie sich nicht zu berufen. Dort verletzte die Beklagte zwar Anspruch 21 durch Herstellen der Sitzkerne, die sie sodann verteilte. Vorliegend geht es jedoch um die Verwirklichung des (Verfahrens-)Anspruchs 1. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Binder "M 595" und/oder die Überwendlingsmaschine "M 1096" an einen Dritten geliefert hat, der diese in der Bundesrepublik Deutschland unberechtigt benutzt und damit eine unmittelbare Patentverletzung des Anspruchs 1 vorgenommen hat, sind nicht vorgetragen.
1133)
114Damit die Klägerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, § 140 b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagte wird durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
115V.
116Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.
117Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent stellt als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
118Die Beklagte begründet ihre Nichtigkeitsklage mit elf Druckschriften, wobei unstreitig ist, dass keine dieser Druckschriften die Ansprüche 1 und 21 des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt. In Zweifel gezogen ist lediglich das Vorhandensein einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend vom nächstliegenden – im Erteilungsverfahren geprüften – Stand der Technik, der D 1 (US 2,212,485) kann eine solche jedoch nicht ausgeschlossen werden.
1191)
120Mit Blick auf die D 2 (US 726,311), D 3 (1,717,075), D 4 (Katalog Strobel), D 7 (DE 30 46 873) und D 10 (IT 192 529) ergibt sich dies aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Faraggiana (Anlage MBP 2, deutsche Übersetzung MBP 2a), der in einem italienischen Parallelverfahren in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangte, dass diese Druckschriften einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen stehen.
121Die D 8 (DE 38 30 772), D 9 (BE 569,937) und die D 11 (CH 175 992) sind für die vorliegende Frage unergiebig, da sie sich auf andere unabhängige Ansprüche des Klagepatents beziehen.
1222)
123Die am 20.06.1979 angemeldete und am 21.12.1980 veröffentlichte schwedische Druckschrift SE 427 348 (Anlage MPB 4/D 5/D 5a) betrifft ein Möbelteil, z. B. ein Sitz, eine Rückenlehne oder Ähnliches, zu dem ein Bezug gehört. Nach den dortigen Erläuterungen werden zur Befestigung eines solchen Bezugs üblicherweise Heftklammern verwendet, was jedoch zu einer kostenintensiven, handwerklichen Tätigkeit führt, die aus ergonomischer Sicht für das Personal sehr beschwerlich ist und zudem störenden Lärm in den Arbeitsräumen verursacht. Deshalb macht es sich diese Erfindung zur Aufgabe, diese Nachteile zu beseitigen und eine Bezugsbefestigung bereitzustellen, die mit einer industriellen Methode hergestellt werden kann.
124Obgleich die Aufgabenstellung mit derjenigen des Klagepatents vergleichbar ist, schlägt die schwedische Druckschrift eine andere Lösung vor.
125Nach dem dortigen Anspruch 1 wird der Bezug vor oder nach dem Zuschneiden im Kantenbereich mit einem Faden (11) oder Ähnlichem aus relativ starkem Material versehen, welcher im Verhältnis zum Bezug in Längsrichtung beweglich ist. Der Bezug wird sodann über das Möbelteil (13) und möglicherweise eine Polsterung (14) gelegt, wobei die Kante zur Rückseite des Möbelteils umgelegt wird. Danach werden die Enden des Fadens (11a, 11b) zusammengezogen und befestigt. Die Kanten des Bezuges werden fixiert und/oder geschützt. Kennzeichnend für diese Erfindung ist, dass der Faden (11) sich auf einer Seite des Bezuges findet und mit Hilfe eines Befestigungsfadens (12) am Bezug beweglich befestigt ist, der über den Faden und durch den Stoff verläuft und auf einer Seite des Bezuges Ösen bildet, durch die der Faden läuft. Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die Figur 2 der schwedischen Druckschrift wiedergegeben:
126Wie der Beschreibung zu entnehmen ist, ist die Spannung des Befestigungsfadens (12) gering, während die Spannung des Fadens (11) höher liegt. Durch diese Art der Befestigung kann der Faden (11) in seiner Längsrichtung im Verhältnis zum Stoffstück so gezogen werden, dass sich der Stoff spannt (Anlage MBP 4/D 5a, S. 2, 2. Absatz). Weiter heißt es, dass nach dem Umspannen des Stoffes (10) auf die Rückseite (13b) ein Ende (11a) des Fadens dadurch befestigt wird, dass eine oder mehrere Klammern in dem Sitz befestigt werden. Danach werden auch die beiden Enden (12a, 12b) des Fadens befestigt, woraufhin der Faden (11) dadurch gespannt wird, dass das andere Ende (11b) des Fadens angezogen wird. Danach wird auch das Ende (11b) durch Klammern befestigt (Anlage MBP 4/D 5a, S. 2, 3. Absatz). Um die Kantenpartie des Stoffstückes zu schützen und noch besser zu fixieren, wird sodann ein steifes Gegenstück (16) am Stuhlsitz befestigt oder auch Leim oder Kleber zwischen dem Stoffstück und dem Gegenstück aufgebracht. Möglich ist auch hier eine Befestigung mit Heftklammern (Anlage MBP 4/D 5a, S. 2, 4. Absatz).
127Die hier offenbarte Befestigung entscheidet sich folglich in mehrfacher Weise von der Befestigung nach dem Klagepatent. Die erfindungsgemäße Befestigung erfolgt nicht nur durch einen eingestickten Faden, der Schlaufen ausbildet, durch welche ein zweiter eingestickter Faden führt, sondern mittels eines Überwendlingsaums. Dieser weist eine Stichlinie (Lp) in dem Stoff sowie eine externe Anhaklinie (La) auf. Ferner werden Hilfsfäden (4) angesteppt, wodurch der Saum ausgebildet wird. Dadurch, dass die Anhaklinie extern zu dem Stoff ist, wird die Spannschnur (5), die innerhalb der Durchführung (P) eingebracht ist, fluchtend mit dem Rand des Stoffes geführt (25). Dies hat zur Folge, dass beim Zusammenziehen der Fäden und Blockieren dieser der Bezug vollständig und umfassend befestigt wird. Eine Kante oder ein Rand steht nirgendwo über, ist an keiner Stelle lose. Es bedarf deshalb weder des Klammerns, des Heftens, des Anleimens noch des Schützens einer (Kanten)Partie oder eines Stoffrandes außerhalb der Fäden.
128Ausgehend von der D 5 musste der Fachmann folglich erkennen, dass er nicht nur einen Faden mit einer "Ösenstruktur", sondern einen Überwendlingsaum nehmen kann, dass er dadurch den Bezugrand vollständig und ohne weitere Hilfsmittel befestigen und auf den Einsatz jeglicher Klammern verzichten kann und dass er auf die durch den Saum zu führenden Fäden für die Erfindung nach dem Klagepatent – unstreitig – notwendige höhere Zugspannung ausüben kann. Dass dies alles ohne weiteres –als schlicht handwerkliche Routinearbeit – möglich war, ist nicht erkennbar.
1293)
130Das aus dem Jahr 1939 stammende US-Patent US 2,172,224 (Anlage MBP 4/D6/D6a) betrifft einen Toilettendeckelbezug und ein Verfahren, um Zugschnüre an dessen Rändern anzubringen. Nach der Beschreibung bezieht sich die Erfindung auf eine Verbesserung bei Randbearbeitungshilfsmittel für Herstellungsartikel mit einem Band oder einer Zugschnur, das bzw. die entlang des Randes des Artikels angeordnet ist. Aufgabe der Erfindung ist es, eine Kantenbefestigung bereitzustellen, die nicht nur das Erscheinungsbild des Artikels verbessert, auf dem die Kantenbefestigung angebracht wird, sondern die auch auf einer Nähmaschine relativ schnell hergestellt werden kann, und die sich in vorteilhafter Weise bei der Herstellung verschiedener Artikel – für dekorative oder praktische Zwecke – einsetzen lässt (Anlage MBP 4/D6a, S. 1).
131Die Druckschrift beschreibt im Wesentlichen einen Stoffbezug, der an einem Toilettendeckel anzubringen ist. Dieser Bezug weist einen Flor oder Büschel/Tufts auf, die bei der Herstellung des Saumes, durch welchen eine Spannschnur gezogen wird, mehrere Probleme bereiten. Diese Probleme versucht die dortige Erfindung dadurch zu beheben, dass eine Kantenbefestigungsnaht bzw. ein Toilettendeckelbezug vorgesehen ist, der /die einen Bindestreifen, der um die Randkanten des Stoffmaterials herum gewickelt ist bzw. die Reihe randseitiger Tufts vor dem Auge verbirgt, eine Zugschnur oder ein Band, die/das sich ganz innerhalb des Bindestreifens befindet, und eine Reihe von Dreifadenüberwendlichstichen, die den Bindestreifen umschließen und ihn (sowie die Zugschnur lose) am Stoffmaterial befestigen (Ansprüche 1 und 2). Zentrales Element dieser Erfindung ist der Bindestreifen. Diesem kommen zwei Funktionen zu: erstens verhindert er, dass die Zugschnur bei wiederholtem Raffen des Randes des Bezugs die Überwendlichstiche durchtrennt, und zweitens überlagert und drückt er die an den Rand des Bezuges angrenzende Florseite oder die Tufts zusammen, so dass dadurch der fertig gestellte Artikel seinem Erscheinungsbild nach über einen gleichmäßigen Rand entlang seiner Kante verfügt (Anlage MBP 4/D 6a, S. 3).
132Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob der Fachmann auf diese Druckschrift überhaupt blicken würde, und der Anwendungsbereich – mehrmaliges Raffen und Zusammenziehen eines dekorativen Zwecken dienenden Toilettendeckelbezugs gegenüber einmaligen Umhüllen eines Sitzkernes – ist hervorzuheben, dass das Klagepatent den Kerngedanken dieser Offenbarung – den Bindestreifen – gerade nicht vorsieht. Vielmehr ist eine direkte Führung der Spannschnur durch den Überwendlingssaum vorgesehen. Die Spannschnur kommt mit den Fäden, die den Saum ausbilden in Kontakt. Es ist auch kein mehrlagiger Raumbereich – Stoff plus Bindestreifen im Saum – vorhanden, sondern nur der gesäumte Stoff. Aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann das zentrale Element der Offenbarung außer Acht lassen sollte und hierin dann keine erfinderische Tätigkeit liegen sollte, ist nicht zu erkennen.
133Vor diesem Hintergrund erscheint die Argumentation des Beklagten nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Dafür, dass es zur Übertragung der Lehren aus den genannten Druckschriften mehr als nur rein handwerklicher, routinemäßiger Überlegungen seitens des Fachmanns bedurfte, lassen sich jedenfalls vernünftige Argumente finden.
134VI.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
136Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Anlass der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren bestand mangels Darlegung der Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht.
137Der Streitwert wird auf 300.000,00 € festgesetzt.
138VII.
139Unberücksichtigt blieb der Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2006 soweit er neue Tatsachenbehauptungen zur Verletzung des Klagepatentes enthielt. Dieser Vortrag ist verspätet, § 296 a ZPO. Die der Beklagten im mündlichen Verhandlungstermin am 23.03.2006 gewährte Schriftsatzfrist betraf lediglich das neue Vorbringen der Klägerin zur Aktivlegitimation. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht aufgrund des Beklagtenschriftsatzes nicht, § 156 ZPO.
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