Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 300/05
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 7/10, der Beklagte 3/10.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Erfinder eines Bootsreinigers in einer mechanischen und einer elektrischen Version gibt. Zur mechanischen Version liegt eine PCT-Anmeldung vor, die derzeit als EP-Anmeldung weiterverfolgt wird (PCT/EP01/03 230). Die PCT-Anmeldung nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 100 13 997 vom 22.03.2000 in Anspruch, die am 27.09.2001 veröffentlicht worden ist. Für den elektrischen Bootsreiniger hat der Kläger am 02.10.2003 ein deutsches Gebrauchsmuster angemeldet, das unter dem Aktenzeichen 203 15 320 geführt wird. Unter anderem in den Jahren 2000 und 2001 war der Kläger hauptberuflich auf Formentera tätig, wo er den Zeugen Palmer und den Beklagten kennenlernte und ihnen von seiner Erfindung berichtete.
3Die Parteien beabsichtigten in der Folgezeit die gemeinsame Vermarktung der Erfindung und erfindungsgemäßer Produkte. Dazu schlossen sie zwei „Erfindungs-Verwertungs-Verträge“, jeweils für den elektrischen Bootsreiniger (Anlage K 1/AG 4; im folgenden: Vertrag I) und den mechanischen Bootsreiniger gemäß PCT-Anmeldung PCT/EP01/03 230 (Anlage K2, im folgenden: Vertrag II). Im Vertrag I verpflichtete sich der Beklagte gemäß § 3, sämtliche anfallenden Kosten für die Schutzrechtsanmeldung und -verfolgung nach Abstimmung der einzelnen Kosten im Vorfeld zu übernehmen (vgl. Anlage AG4, S. 3). Im Vertrag II haben die Parteien die Verteilung der bisherigen und zukünftigen Schutzrechtskosten im Verhältnis 65 (Kläger) zu 35 (Beklagter).
4Nach der eingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nimmt der Kläger den Beklagten anfangs auf Zahlung von 16.063,78 €, davon 15.141,76 € aus Vertrag und 922,02 € aus Pflichtverletzung - wie nachstehend erläutert - in Anspruch. Die vertraglichen Ansprüche betreffend Vertrag I setzen sich aus den Rechnungen der Patentanwälte Stenger, Watzke und Ring in Düsseldorf über insgesamt 12.376,34 € (Anlagen K4 - K5, K7) zusammen. Bezüglich Vertrag II machte der Kläger zunächst Kosten in Höhe von 2.765,42 € (35% aus der Rg. K3 über 8.923,20 €) geltend. Nachdem sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass in der Rechnung eine vom Beklagten geleistete Vorauszahlung enthalten war, die seinen Anteil bei weitem überstieg, hat der Kläger die Klage insoweit mit Schriftsatz vom 24.03.2006 zurückgenommen.
5Da der Kläger die gegen ihn gerichteten Ansprüche bei Fälligkeit nicht zahlte, haben die Patentanwälte das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Für die darin enthaltenen Restbeträge aus den hier betroffenen Rechnungen macht der Kläger die Differenz der Anwalts- und Gerichtskosten sowie anteilige Verzugszinsen als Schadenersatz aus Pflichtverletzung geltend in Höhe von 922,02 €; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Klageschrift vom 12. Dezember 2005 Bezug genommen.
6Der Beklagte gewährte dem Darlehensnehmer „Michael Reineke c/o Big Easy Cleaner S.L.“ ab dem 01.01.2003 mehrere Darlehen über insgesamt 19.000,-- € mit einer Laufzeit von maximal 60 Monaten, wobei eine frühere Rückzahlungsmöglichkeit vereinbart wurde (Anlagen B5 bis 25). In den (gleichlautenden) Verträgen heißt es weiter:
7„Die Rückzahlung kann auch mit in Zukunft entstehenden Ansprüchen des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber verrechnet werden. Dieses Wahlrecht steht ausschließlich dem Darlehensgeber zu.“
8Wegen der Einzelheiten der Vertragsbestimmungen wird auf die zur Akte gereichten Kopie der Vertragsurkunden Bezug genommen.
9Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 16.063,78 € nebst Zinsen zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 24. März 2006 hat er die Klage in Höhe eines Betrages von 2.765,42 € zurückgenommen.
10Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
11den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.298,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.376,34 € seit dem 27.10.2004 sowie aus weiteren 922,02 € seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte behauptet, die Anmeldung des Gebrauchsmusters sei nicht vereinbart gewesen, wie sich bereits aus dem Vertrag (Anlage B4) ergebe. Ferner ist er der Auffassung, die Rechnung der Patentanwälte für die Gebrauchsmusteranmeldung (Anlage K 4) und die Markenanmeldung (Anlage K 5) seien übersetzt. Der Beklagte behauptet, er sowie die Zeugen Palmer und Pflicht seien vom Kläger getäuscht worden, indem dieser ihm vorgegaukelt habe, die PCT-Anmeldung sei ein bereits erteiltes Patent. Die geleistete Zahlungen seien im Vertrauen auf die Patenterteilung erfolgt. Er erklärt die Aufrechnung mit Ansprüchen aus der Überzahlung des Vorschusses für die Rechnung der Patentanwälte betreffend Vertrag II (vgl. Bl. 60 d. A.). Ferner erklärt er hilfsweise die Aufrechnung mit den Darlehensrückzahlungsansprüchen in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Gewährung. Schließlich erklärt er - weiter hilfsweise - die Aufrechnung mit deliktischen Ansprüchen des Zeugen Palmer, nachrangig mit Ansprüchen aus eigenen Zahlungen an die Big Easy Cleaner GmbH sowie - weiter nachrangig - mit Ansprüchen der Zeugin Pflicht (vgl. Bl. 70 d. A.).
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Die dem Kläger aus dem Erfindungs-Verwertungs-Vertrag vom 02.09.2003 zustehenden Ansprüche (nachfolgend I.) sind durch die Aufrechnung und Hilfsaufrechnungen des Beklagten (nachfolgend II.) erloschen; Ansprüche wegen Verletzung der Vertragspflichten gemäß § 280 BGB stehen dem Kläger nicht zu.
18I.
19Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich der Rechnungen K4 (6.591,52 €), K5 (4.115,12 €) und K7 (1.669,70 €) in Höhe von insgesamt 12.376,34 €. Die Rechnungen sind von der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten aus dem Vertrag I umfasst, da sie sich auf Tätigkeiten der Schutzrechtsanmeldung beziehen, die den elektrischen Bootsreiniger betreffen. Hinsichtlich der in der Rechnung Anlage K5 enthaltenen amtlichen Anmeldegebühr für die Marke von 975,00 € räumt der Beklagte dies ein. In bezug auf die Kosten des Vertrages I (Rechnung K7) ergibt sich die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 3 der Vereinbarung; auch dieser ist dem Grunde nach unstreitig.
20Auch die in der Rechnung K4 abgerechnete Gebrauchsmusteranmeldung ist bei verständiger Würdigung von der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung umfasst. Der Beklagte hat wiederholt vorgetragen, dass die Aussicht auf eine Alleinstellung bei der Vermarktung der Bootsreiniger für ihn von besonderer Bedeutung war. Im Hinblick darauf ist es bei verständiger Würdigung sachdienlich, zunächst relativ rasch eine rechtliche Absicherung durch ein Schutzrecht auf dem Weg der Gebrauchsmusteranmeldung herbeizuführen und nicht das häufig langwierige Erteilungsverfahren für ein Patent abzuwarten. Ein solches Vorgehen ist bekannt und gängig.
21Der Kläger hat zudem unter Beweisantritt vorgetragen, dass in mehreren Gesprächen zwischen dem Beklagten und dem damals tätigen Patentanwalt Ring die Anmeldung eines Gebrauchsmusters abgesprochen und vom Beklagten gebilligt worden ist. Der Beklagte ist diesem Vorbringen nur insoweit entgegengetreten, als er behauptet hat, es sei falsch, dass er der Anmeldung eines Gebrauchsmusters für den elektrischen Bootsreiniger zugestimmt habe. Dieses Bestreiten ist gegenüber dem Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert; der Beklagte stellt weder in Abrede, dass Besprechungen mit dem beauftragten Patentanwalt stattgefunden haben, noch dass der Zeuge Ring ihn über die Absicht, ein Gebrauchsmuster anzumelden sowie die damit verbundenen Kosten informiert habe. Angesichts des Klägervortrags hätte er darlegen müssen, welchen Inhalt die Besprechungen nach seiner Erinnerung hatten und wie er sich insbesondere zu einem etwaig besprochenen Vorgehen und den damit verbundenen Kosten geäußert hat. Die Behauptung, es sei falsch, dass er einer Gebrauchsmusteranmeldung zugestimmt habe, genügt nicht. Sie schließt insbesondere nicht aus, dass der Beklagte in der Unterredung geschwiegen und damit zum Ausdruck gebracht hat, keine Einwände gegen eine Gebrauchsmusteranmeldung zu erheben.
22Aus demselben Grund kann der Beklagte auch nicht mit dem Einwand Gehör finden, die Rechnungen seien übersetzt. Entsprechend dem Vorgesagten hätte es eines konkreten Vortrags bedurft, welche Kosten in den gemeinsamen Besprechungen erörtert worden sind, nicht aber, welche Kosten der Beklagte aus nicht näher spezifizierten Gründen als angemessen ansieht.
23Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ist nicht schon wegen arglistiger Täuschung des Beklagten ausgeschlossen. Eine etwaige arglistige Täuschung über die Inhaberschaft an einem Patent auf den mechansichen Bootsreiniger, während tatsächlich nur eine Anmeldung vorlag, beträfe nicht den hier anspruchsbegründenden Vertrag I, der sich auf den elektrischen Bootsreiniger bezieht, sondern allenfalls den Vertrag II, der den mechanischen Bootsreiniger betrifft. Bei Abschluss des maßgeblichen Vertrages I sind die Parteien ohnehin davon ausgegangen, dass Schutzrechtsanmeldungen für den elektrischen Bootsreiniger noch erfolgen müssen, mithin noch keine Patentanmeldung und erst recht keine Patenterteilung vorlag. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, wegen einer etwaigen Täuschung bezüglich des Vertrages II liege auch eine Täuschung bezüglich des Vertrages I vor. Dem Beklagten musste klar sein, dass eine etwaige Patenterteilung auf eine bestimmte Erfindung keinerlei Indizwirkung dafür hat, ob auf eine andere Erfindung ein Patent erteilt werden wird, auch wenn die Erfindungen in einem Zusammenhang zueinander stehen. Vielmehr kann eine angemeldete Erfindung - wie hier die bereits offengelegte PCT-Anmeldung - vorbekannter Stand der Technik gerade auch einer Patenterteilung entgegenstehen.
24II.
25Die dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen zustehenden Ansprüche sind durch die Aufrechnungen des Beklagten mit den ihm zustehenden Forderungen erloschen (§§ 387, 389 BGB).
26Gegenüber der die Kosten des Vertrages I betreffenden Rechnung in Höhe von 1.669,70 € (Anlage K7) hat der Beklagte die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Vorschusses an die Patentanwälte Stenger, Watzke, Ring aus der den mechanischen Bootsreiniger betreffenden Rechnung vom 20.09.2004 (Anlage K3) erklärt. Nach dem Vertrag II betreffend den mechanischen Bootsreiniger haben der Kläger 65 % der Kosten zu tragen; der Beklagte hat bei einem Gesamtbetrag von 7.901,20 € bereits einen Vorschuss von 5.483,00 € geleistet. Dem sich daraus ergebenden Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 2.717,58 €, dem der Kläger in der Sache nicht entgegengetreten ist, steht nicht entgegen, dass die Forderung – wie der Kläger meint – erst nach Stellen einer Rechnung durch den Beklagten fällig wäre. Eine Abhängigkeit der Fälligkeit von der Rechnungsstellung besteht nicht; die vom Kläger herangezogenen Fälle betreffen nicht verallgemeinerungsfähige Spezialkonstellationen. Auch ein Zurückbehaltungsrecht besteht in diesem Zusammenhang nicht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Forderung umsatzsteuerpflichtig ist und der Beklagte aus diesem Grunde gemäß § 14 UStG zur Rechnungsstellung verpflichtet wäre.
27Aus denselben Erwägungen ist ein Teilbetrag von 975,-- € betreffend die amtliche Gebühr für die Markenanmeldung aus der Rechnung K 5 durch Aufrechnung des Beklagten erloschen.
28Der verbleibende Betrag von 9.731,64 € ist durch die hilfsweise erklärten Aufrechnungen des Beklagten mit seinen Ansprüchen auf Rückzahlung der dem Kläger gewährten Darlehen erloschen. Zur Aufrechnung stehen die Darlehenshingaben vom 01.01.2003, 14.01.2003, 02.04.2003 und 25.04.2003 über insgesamt 7.500,00 € sowie anteilig in Höhe von 2.231,64 € die Rückzahlungsforderung betreffend das Darlehen vom 01.05.2003 über 2.500,00 €.
29Die Aufrechnung mit den Darlehensrückzahlungsansprüchen scheitert weder am Fehlen der Schuldnerschaft des Klägers, noch an der fehlenden Fälligkeit.
30Der Kläger ist aus objektiver Sicht Darlehensnehmer. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus der Angabe des Darlehensnehmer in den Verträgen, die jeweils „Michael Reineke c/o Big Easy Cleaner S.L.“ lautet, nicht, dass die Big Easy Cleaner S.L. Darlehensnehmerin geworden ist. Bei der Abkürzung „c/o“ handelt es sich um eine gängige Adressangabe, die von den Parteien auch bei der Übertragung von Anteilen an der S.L. vom Kläger auf den Beklagten verwendet wurde. Sie bezeichnet nicht die Darlehensnehmerin, sondern lediglich, dass der Kläger als Darlehensnehmer unter der Geschäftsanschrift der S. L. erreichbar ist. Der Kläger hat die Darlehensverträge zudem auch unterschrieben, ohne dabei einen Vertretungszusatz für die S. L. anzubringen. Die hier maßgeblichen Darlehensbeträge sind schließlich auch seinem pesönlichen Konto gutgeschrieben worden. Für ein von diesem objektiven Inhalt abweichendes Verständnis der vertraglichen Vereinbarung hat der Kläger nichts vorgetragen.
31Es besteht ferner zugunsten der Beklagten eine Aufrechnungslage bezüglich der Darlehensrückzahlungsansprüche. Für die Aufrechnung durch den Beklagten gilt nicht die grundsätzlich vereinbarte Maximallaufzeit von 60 Monaten, die angesichts der ersten Darlehensgewährung vom 01.01.2003 frühestens am 31.12.2007 abliefe. Die dem Beklagten vertraglich eingeräumte Möglichkeit, eine Verrechnung mit Ansprüchen des Klägers wählen zu können, gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits während der Laufzeit der Darlehen. Dies ergibt sich aus dem vom Beklagten vorgetragenen Vertragswillen der Parteien, der mit dem objektiven Verständnis der Regelung übereinstimmt. Dies ergibt sich aus der Erkenntnis, dass die Parteien von der grundsätzlich vereinbarten Maximallaufzeit zwei Ausnahmen getroffen haben. Zum einen, indem dem Kläger die Möglichkeit einer früheren Rückzahlung eingeräumt wird, zum anderen in Gestalt der dem Beklagten eingeräumten, bereits erwähnten Aufrechnungsmöglichkeit. Dieser Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit bedürfte es für den Zeitraum ab Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche mit Ende der Laufzeit nicht, da der Beklagte dann- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ohne weiteres aufrechnen könnte. Daraus erhellt sich der Zweck der Vereinbarung, die Aufrechnungsmöglichkeit zeitlich vorzuziehen. Die vertragliche Regelung gilt dabei ausdrücklich für in Zukunft entstehende, also bei Abschluss der Darlehensverträge noch unbekannte Ansprüche, so dass der Darlehenszweck nicht durch eine Aufrechnung des Beklagten mit Ansprüchen, die bei Darlehenshingabe bereits bestanden, vereiteln werden konnte. Der Beklagte soll auch keine Rückzahlung des Darlehens vor der Zeit verlangen können, andererseits aber gegen sich gerichtete Zahlungsansprüche des Klägers abwehren können und an diesen bis zur Höhe deer gewährten Darlehen keine weiteren Zahlungen leisten müssen. Auch diesbezüglich hat der Kläger keinen Beweis für einen von diesem objektiv gestützten Verständnis der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich abweichenden Willen der Parteien bei Vertragsschluss angeboten.
32Die Ansprüche des Klägers, gegen die der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, sind zukünftig entstandene Ansprüche im Sinne der vertraglichen Regelung. Die Darlehensverträge, deren Rückzahlungsansprüche hier zur Aufrechnung stehen, wurden zwischen dem 01.01. und 01.05.2003 geschlossen. Die vertragliche Regelung über die Kostentragungspflicht des Beklagten aus dem Erfindungs-Verwertungs-Vertrag (Vertrag I) datiert hingegen vom 02.09.2003. Die daraus folgenden Ansprüche des Klägers, gegen die der Beklagte aufrechnet, sind frühestens mit Abschluss des Vertrages I entstanden. Zuvor bestand keine Verpflichtung des Beklagten auf Ersatz der vom Vertrag erfassten Kosten für die Schutzrechtsanmeldungen gegenüber dem Kläger. Auch die abgerechneten Leistungszeiträume der Patentanwälte lagen (K 4: 02.10.2003; K 5: 16.01.2004; K 7: 10.09.2003 bis 22.01.2004) ebenso nach Abschluss des Vertrages I wie das Datum der Rechnungsstellung (für alle Rechnungen 20.09.2004).
33III.
34Da die vom Beklagten erklärten Aufrechnungen gemäß § 389 BGB zur rückwirkenden Vernichtung der Ansprüche des Klägers führen, stehen dem Kläger keine Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund der Verletzung seiner Vertragspflichten (§ 280 BGB) zu. Die Aufrechnung beseitigt etwaige Verzugsfolgen ex tunc (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 389 BGB Rn 2) und führt damit zum Untergang der Ansprüche des Klägers auf Ersatz der zu seinen Lasten entstandenen Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen der Gläubiger der im Innenverhältnis der Parteien vom Beklagten zu tragenden Kosten. Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sind durch die Aufrechnung in dem Zeitpunkt erloschen, in dem die Forderungen, die der Beklagte im Innenverhältnis der Parteien vollständig oder anteilig zu tragen hatte, von den Patentanwälten gegenüber dem Kläger geltend gemacht wurden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen der Forderung ist nicht derjenige der Aufrechungserklärung, sondern der Zeitpunkt in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Dies war bereits im Zeiptunkt der Rechnungsstellung gegeben, da die Forderungen im Verhältnis der Parteien ab diesem Zeitpunkt der Rechnugnsstellung gegeben, da die Forderungen im Verhältnis der Parteien ab diesem Zeitpunkt für den Beklagten erfüllbar waren. Die gegen den Kläger gerichteten Kosten der Rechtsverfolgung der Patentanwälte sind erst in der Folgezeit entstanden; auch die Verzugszinsen betreffen ausweislich des Forderungskontos (Anlage K 9) erst den Zeitraum ab dem 21.09.2004.
35IV.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO.
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