Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 31 O 11/05
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.422,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
956,80 Euro seit dem 30.09.2004,
1.590,50 Euro seit dem 23.06.2004,
870,-- Euro seit dem 08.06.2004 und
1.005,15 Euro seit dem 15.10.2004 zu zahlen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, die von der Klägerin allein zu tragen sind, werden der Klägerin zu ¼ und der Beklagten zu ¾ auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des von dieser beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand :
2Die Klägerin macht als Transportversicherer verschiedener Firmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen noch vier Transportschadenfällen geltend. Im einzelnen geht es um folgende Sendungen:
31.
4Sendung der Firma Einkaufsbüro nn in vv vom 14.01.2004 an die Firma kk in cc.
52.
6Sendung der Firma pp in nn vom 14.04.2003 an die Firma dd in ff.
73.
8Sendung der Firma jj in kk vom 29.07.2003 an die Firma pp in ll. Auf den geltend gemachten Schaden zahlte die Beklagte vorprozessual 522,50 Euro.
94.
10Sendung der Firma mm in hh vom 20.04.2004 an die Firma ss in vv.
11Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerinnen geleisteten Zahlungen und der von diesen erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf 4.422,45 Euro.
12Nachdem die Klägerin die Klage teilweise in Höhe eines Betrages von 771,12 Euro (Fall 4) und 1.731,50 Euro (Fall 5) zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
13wie erkannt.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht im Übrigen geltend, an den Paketen in den Fällen 1 und 3 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne.
17Letztlich seien Ansprüche hinsichtlich der Schadensfälle 2 und 3 auch verjährt.
18Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.4.2005 Beweis erhoben. Nach Ausführung des Beweisbeschlusses hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen.
19Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe :
21Die Klage ist, worauf in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß §§ 425 Abs. 1, 435 HGB einzustehen.
22Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729).
23Insoweit kann von einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die gerichtliche Geltendmachung derartiger abgetretener Ansprüche eine bloße untergeordnete Hilfstätigkeit im Sinne des Art. 1 § 5 RechtsBerG darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2004, Az.: 18 U 86/04).
24Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendungen in den Fällen 1 und 3 im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Paketstücke nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Die Versenderinnen und die Beklagte haben die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt , wie hier, eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH Urteil vom 4.5.2005, Az.: I ZR 235/02).
25Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin im Fall 6 nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei lediglich zu einer von ihr nicht zu vertretenen Beschädigung und nicht zu einem Verlust der Sendung gekommen. Denn für die von ihr aufgestellte Behauptung einer Zustellung der Sendung ist die Beklagte beweispflichtig (vgl. BGH MDR 2001, 406). Ein entsprechender Beweisantritt liegt ebenso wenig vor wie ein sonstiger Zustellnachweis.
26Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen steht zur Überzeugung der Kammer fest. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen und Lieferscheine betreffend die streitgegenständlichen Sendungen besteht zu ihren Gunsten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendungen den vorgetragenen Inhalt hatten (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2002, Az.: I ZR 104/00). Diesen Beweis des ersten Anscheins hat die Beklagte durch ihren Vortrag nicht erschüttert, da sie sich lediglich darauf beschränkt hat, den Inhalt der Sendung mit Nichtwissen zu bestreiten und ins Blaue hinein vorträgt, Rechnungen und Lieferscheine seien nicht an den genannten Daten erstellt worden und der jeweiligen Sendung beigefügt gewesen.
27Hinsichtlich des Werts der jeweiligen Sendungen ergibt sich die Höhe des Anspruchs aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus.
28Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung aus § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Versenderin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es.
29Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbeschränkungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00).
30An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend.
31Letztlich sind Ansprüche der Klägerin, soweit die Fälle 2 und 3 betroffen sind, nicht verjährt. Da aufgrund vorstehender Ausführungen von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen ist, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB drei Jahre. Dieser Zeitraum war zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch nicht verstrichen.
32Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
33Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 96, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO. Bei der prozentualen Verteilung der Kosten wurde berücksichtigt, dass die Verhandlungsgebühren der Prozessbevollmächtigten wegen der vor der mündlichen Verhandlung
34erfolgten Klagerücknahmen lediglich aus einem geringeren Streitwert angefallen und allein von der Beklagten zu tragen sind.
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